Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Unterredung von Kurpfalz und Kursachsen über die beiderseitigen Konzepte für die Gravamina. Stellungnahme Pfalz-Neuburgs zum kursächsischen Konzept. Keine Beteiligung Kursachsens und Pfalz-Neuburgs an einer etwaigen Interzession für Administrator Johann Georg von Straßburg.

Einzelunterredungen

[1] Vorsprache der Kurpfälzerbei den kursächsischen Gesandten1. Zur Kurpfälzer Nachfrage bezüglich des eigenen Konzepts für die Gravamina2sagen die kursächsischen Räte die spätere Übergabe einer Abschrift zu und referieren zunächst den Inhalt nur mündlich. Die Kurpfälzer Gesandten bezweifeln [gegenüber dem Kf. im Bericht], dass die Unterzeichnung durch sie möglich ist, weil darin ausgeführt wird, das man bei der rechten, alten ungeenderten augspurgischen confession, wie die anno 30 ubergeben3, pleiben oder sunsten uff das concordi buch4 sich ziehen möchten.Die kursächsischen Räte erklären daneben, dass der Kuradministrator sich von den anderen Ständen gleichwol nicht würden absondern, soviel der gravamina relevantia weren. Wolten aber auch nicht ursach geben, das der religion frieden solte in ein zweiffel gezogen oder gar uffgehaben werden. Darumben sie sich auch der freistellung nicht allein des worts, sonder auch, was darunter begrieffen und dazu gehören möcht, nicht gedächt[!] anzunehmen.Wollen die Gravamina beschränken auf das ius emigrandi, das ius reformandi für Reichsstädte als Übertritt zur CA, wie die anno 30 ubergeben;Verweigerung des Begräbnisses evangelischer Untertanen an katholischen Orten, doch alles uff die weise, das sie der rechten augspurgischen confession[entspricht]. Und was sunsten andere, die nicht darunder begriffen, anlangte, hetten sein f. Gn. bedenckhens, sich dern anzunehmen.[Kursächsische Stellungnahme zum Kurpfälzer bzw. Kurbrandenburger Konzept für die Gravamina:] Die Beschwerden zur Reichsjustiz5können beim 3. HA in den Kurien beraten, die konfessionell alternierende Besetzung der RKG-Richter- und -präsidentenstellen per supplicationemnachgesucht werden. Die Besetzung der RKG-Kanzlei obliegt nicht dem Ks., sondern Kurmainz. Eine Beschwerde gegen die Prozesse am RHR6ist nicht stichhaltig, weil dorthin ohnehin keine anderen Fälle gezogen werden, dan die dahin gehörten. Man würdt kein contrarium exemplum fürbringen könden.Die Gravamina zum Landfrieden7sind beim 2. HA in den Kurien zu beraten. Dass man aber cum tanto rigore et comminatione, nichts zu contribuiren etc., in ir Mt. setzen solt, das würde dieselbe gleichsam gepfendt heissen.Auch steht die Klärung vieler Gravamina nicht in der Macht des Ks., andere sind weder in iure noch facto zu defendiren.Würde man sich aller privat clagen annehmen, so möchten chur- und fürsten zu parten[werden], da sie doch sunsten mit iudices oder zum wenigsten consiliarii sein konten.Kursachsen beabsichtigt nicht, der Kurpfalz in politischen sachen das directorium zuentzihen, aber in religions sachen het es ein ander meinung8.

[2] /165/ Beratung und Beschlussfassung der Pfalz-Neuburger Gesandtenund Theologen Drechsel, Roth von Schreckenstein, Zöschlin, Hess und Heilbrunner9zu den von Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen an Pfgf. Philipp Ludwig übergebenen Gravamina10: Bestätigung des generellen Beschlusses, das mann mitt den calvinischen inn sachen, die religion unnd religion frieden betreffend, nochmaln nicht communicirn solle.Da Kursachsen in der letzten Sitzung des Gesamtkonvents erklärt hat11, dass der Kuradministrator Kurpfalz in negotio religionis das directorium nicht gestatten noch sich promiscue mitt allen stennden inn deliberation einlassen köndte,/165 f./ möge man den Kuradministrator bitten, dass er die /165’/ evangelische stennde auserhalb der churfürstlichen Pfaltz unnd der zwaibruckhischen, allß welche sich expresse zu dem calvinismo bekennen, zu sich erfordern unnd deliberirn lassen soll, was für gravamina unnd welcher gestallt dieselben der ksl. Mt. möchten ubergeben werden.Wird dort beschlossen, das die gravamina vonn den jenigen stennden allein sollten ubergeben werden, so der augspurgischen confession syncere zugethon seind, so bliebe es billich darbei.

/165’ f./ Für diesen Fall billigt Pfalz-Neuburg in den Gravamina die Beschwerde gegen die Eide im Erzstift Salzburg und im Hst. Würzburg12. Doch sollte in Betracht gezogen werden, Ebf. und Bf. zunächst /166/ inn der guetteaufzufordern, auf diese Eide zu verzichten. /166 f./ Keine Einwände gegen den 2. Punkt der Gravamina13, doch sollte man keine einzelnen Städte nennen, sondern allgemein fordern, dass der Ks. gemäß dem Religionsfrieden allen Reichsstädten und deren Bürgern die Ausübung der CA gestattet, indem /166’/ die burgerschafften eben so wol stennde des Reichs seien allß anndere höhere stennde, unnd das nicht wenig beschwerlich, das der weniger theill inn einer frey- oder Reichs statt sich durch des mehrer theils stimmen imm[!] rhatt oder gemein vonn seiner religion zu der augspurgischen confession oder herwiderumb von solcher confession zu der allten religion tringen lassen müesste./167/ Falls man einzelne Städte erwähnt, dann nur jene, die beim RT Supplikationen vorlegen. Auch soll bei der Interzession für diese Städte klar ausgedrückt werden, dass man kein annder exercitium diser seits begehre, dann der waaren, ungeenderten augspurgischen confession, wie dieselb anno 30 zu Augspurg vonn ettlichen chur- unnd fürsten ist ubergeben worden; des versehens, es werden nach bewilligung solches exercitii ir vil zu der rainen /167’/ augspurgischen confession tretten, so bißhero […] inn anndere irrthumb gerathen.Keine Einwände gegen die Beschwerde bezüglich Aachens14, falls sie allein von den CA-Ständen und mit der zuvor erwähnten Klausel übergeben wird, nämlich dass den Bürgern der Stadt Aachen, deren ettlich hundert der augspurgischen confession syncere zugethon sein sollen, das exercitium solcher confession allein gestattet unnd zuegelassen werde. Sonsten unnd do ohne unnderschaid für alle burger der statt Aach sollt intercedirt werden, ist zu besorgen, mann werde die willfärige resolution dadurch verhindern unnd uffhallten./167’ f./ Keine Einwände bezüglich der Magdeburger Sessionsfrage15. /168 f./ Keine Einwände gegen die folgenden Punkte, doch sind die Beschwerden zur Reichsjustiz16an die Beratung des 3. HA der Proposition zu verweisen17.

[3] /141/ (Abend, 19 Uhr). Der Pfalz-Neuburger GesandteZöschlin wird zum Sachsen-Weimarer KanzlerGerstenberger bestellt, der mitteilt18: Bei den Verhandlungen Kuradministrator Friedrich Wilhelms mit den Kurbrandenburger Gesandten um die Gravamina haben Letztere anfänglich bewilligt, dass der Straßburger Kapitelstreit von den anderen Beschwerden separiert wird, doch erklären sie jetzt, dass sie aus Gewissensgründen diesen allß eine gemeine unnd alle evangelische stennde zugleich betreffende sach vonn den anndern gravaminibus nicht absonndern köndten./141’–142’/ Der Kuradministrator wollte sich dazu vor einer Absprache mit Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg und den Gesandten Hessen-Marburgs (Ludwig) als Mitgliedern in der Kommission für die Beilegung des Straßburger Konflikts19nicht äußern, er befürwortet aber, dass sie als Kommissare sich neutral verhalten und deshalb an einer etwaigen Interzession für den Straßburger Administrator nicht mitwirken. Er, Zöschlin, verweist Gerstenberger auf eine dementsprechende, frühere Aussage des Pfgf. Auch der Pfgf. selbst beharrt auf die Nachfrage Zöschlins hin auf dieser Position. Demnach kann Kurbrandenburg die Beschwerde wegen Straßburg für sich oder zusammen mit anderen Ständen, jedoch ohne Mitwirkung der Kommissare vorbringen. Zöschlin referiert dies noch um 21 Uhr abends Gerstenberger.

Anmerkungen

1
 Textvorlage: Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 12. 6. (2. 6.) 1594: HStA München, K. blau 131/1–2, unfol. Or.; präs. Heidelberg, 16. 6. (6. 6.).
2
 Nr. 389.
3
 Vgl. Anm. 3 bei Nr. 393.
4
 Konkordienformel als größter Bestandteil des Konkordienbuchs: Dingel, Konkordienformel, 1162–1607.
5
 Nr. 387, 388, jeweils Punkte 8–10.
6
 Nr. 387, 388, jeweils Punkt 11.
7
 Nr. 387, 388, jeweils Punkte 13, 14.
8
 Kommentar der Kurpfälzer Gesandten im Bericht vom 12. 6. (wie Anm. 1): Kf. sieht, wie die kursächsische Fassung der Gravamina wohl lauten wird. Da darin die vornembsten puncten und der kern ußgelassen,wäre es nicht nötig, den Ks. mit den übrigen Punkten zu bemühen. Auch der Schrift des Hunnius [Nr. 395], die sie vertraulich erhalten haben, kann Kf. entnehmen, was hinter der kursächsischen Haltung steckt, was gesucht wurdt und waher solcher antrieb khomme. Kf. Friedrich stellte daraufhin in der Antwort vom 17. 6. 1594 (7. 6.; Heidelberg) im Hinblick auf die Gravamina fest, es sei /104/ leider fast umb dieselben gethan, unnd bei jetz wehrendem reichstag die erledigung […] auß verursachung der hochschedtlichen, ohnzeitigen difficulteten, welche von etlichen uff die bahn kommen, verpleiben werde,da aus den kursächsischen Voten abzuleiten sei, wie ihre Version der gravaminum gestellt sein werde. Wir wöllen aber noch von anndern eifferigern stennden verhoffen, sie sollen mehr uff die gemeine sach […] ire rhatschlag /104’/ unnd deren effectum richten unnd dahero bei den jenigen eher standhafftig verharren, die inen die erhallttung deß Reichs, deßen freiheit, stenndt unnd glider angelegen sein laßen, als dz sie auff anndere und wie sie den gegentheil […] nicht erzurnen, ein aug halten unnd gleichsam deren halben forchtsam und zaghafftig erzaigen solten.Deshalb sollen die Gesandten von den Ständen, die sich der sachen gemeß erzeiget,/104’ f./ eine Stellungnahme zum kursächsischen Konzept sowie zur Frage verlangen, ob sie dieses noch länger abwarten wollen oder ob sie an der sofortigen Übergabe der vorliegenden Gravamina [Kurpfälzer Version] an den Ks. mitzuwirken und ohne deren Erledigung /105/ einich contribution nicht einzuwilligen gesinnet.Falls die anderen Stände darzu nicht lust oder dabei zu bestehn[nicht] gefallens trügen, ir eures theils allein[es] auch underlaßen konndet.Zudem Weisung, die kursächsischen Einwände zurückzuweisen: Der /105’/ mitt den harenherbeigezogene Streit um die reine CA von 1530, von der Kursachsen selbst abweicht, stärkt nur die Gegenseite. Die Beschwerden zur Reichsjustiz und zum Landfrieden könnten zwar in den Kurien beraten werden, doch wurde auf diesem Weg bisher keine Abhilfe erreicht. Demnach haben die kursächsischen Räte entweder keinen /106/ bericht von disen hendeln oder aber sie wöllen vorsetzlich plindt sein(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 104–106’. Konz.).
9
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 165–168’.
10
 Nr. 389. Konkret lag hier die von Kurbrandenburg korrigierte Version des kursächsischen Konzepts vor (vgl. ebd., Sigle „Kurbrandenburger Korrektur“).
11
 Vgl. Nr. 185.
12
 Nr. 389, Punkt 3 mit Anm. e. Salzburg und Würzburg werden in der vorliegenden Version der kursächsischen Gravamina nicht mehr explizit erwähnt.
13
 Nr. 389, Punkt 4.
14
 Nr. 389, Punkt 5.
15
 Nr. 389, Punkt 7.
16
 Nr. 389, Punkte 8, 9.
17
 Vgl. zur Beschlussfassung auch die nachfolgende Erklärung des Pfgf. an den Weimarer Kanzler Gerstenberger: /83/ Pfgf. weiß von seiner vorherigen Erklärung [Nr. 394] nicht abtzustehen noch Pfaltz in religion sachen einig directorium eintzureumen noch mit Pfaltz vor einen mann zustehen. Die gravamina rühren mehrenteilß aus der religion und religion frieden her. Darumb bedechten ir f. Gn., es soltte unnser gnedigster herr[Kuradministrator Friedrich Wilhelm] den stenden laßen ansagen und denselben die gravamina furhaltten. Ir f. Gn. laßen sich das concept wol gefallen. Alleine erinnern ire f. Gn., das mit Saltzburg und Wirtzburg zuforderst ad partem zurehden und sie von ihrer persecution abzumanen. Man soltte auch bei dem puncto der stedte die declaration Ferdinandi urgiren und alleine uf das exercitium augustanae confessionis dringen(HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 83. Kop. Überschr.: Pfaltzgraf Philips Ludwigs etc. erclerung uf die uberschickte gravamina.Vermerk: Diß ist von Dr. Gerstenbergern prothocollirt worden.).
18
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 141–142’.
19
 Zur ksl. Kommission und deren Besetzung vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2.