1. HA (Türkenhilfe): Resolution des KR für die Duplik der Reichsstände mit der Bewilligung von 80 Römermonaten sowie für die Beantwortung der Gesandten aus Steiermark, Kärnten und Krain. Kurkölner Beschwerden gegen die Witwe des Gf. Adolf von Neuenahr und die niederländischen Generalstaaten im Zusammenhang mit dem 2. HA (Landfriede und Niederlande). Aufnahme der Hauptberatung zum 2. HA. Gutachten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises. Mangelnder Vollzug der EO. Deren strittige Ergänzung wegen der Mängel bei Söldnermusterungen und Werbungen ohne Kautionsleistung. Zunächst Durchsicht der gesetzlichen Vorgaben.
/231’/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Köln: Ortenberg; Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).
Mainz proponiert: /231’ f./ Haben auf der Grundlage der gestrigen Beratung zur Replik des Ks. beim 1. HA (Türkenhilfe) ein Konz. für die Resolution des KR formuliert. Verlesung des Konz.1
/232/ Umfrage. Trier: Konz. entspricht der Beratung. Lediglich bei der Formulierung, die contribution wehre den underthanen „fast unmöglich“ zutragen, solte diß pure geschehen und das wortt „fast“ außtzulaßen sein.Anregung der Ergänzung, das die stende mit der contribution weitter nicht gehen köntten, damit die ksl. Mt. ferner in sie nicht dringen möge.
Köln: /232 f./ Billigung des Konz., jedoch Ergänzung um den Zusatz, dass die beim RT um Hilfe ansuchenden ungarischen, steirischen etc. und österreichischen Lande2 /232’/ in diese contribution getzogen werden und derselben genießen mögen. Item wie Trier, das ire Mt. mit der contribution in die stende weitter nicht dringen.
Pfalz: Billigung mit den Zusätzen von Trier und Köln, aber Einwand gegen die Formulierung, die Bewilligung der Hilfe sei „von den chur-, fursten und der abwesenden gesandten geschehen“. Weil dann sie und die brandenburgischen in solche hohe summa aus mangel befehlß nicht gewilliget, solte beßer sein, das nur simpliciter gesetzt, „wie in diesem churfursten rath diese bewilligung geschehen“, und also das wort „gesandten“ außengelaßen werden. Oder, do es zuerhalten, das „der mehrertheil“ solche bewilligung vor guth angesehen und die andern aus mangel befehls sich nicht erklert hetten. Wo aber nicht, bitten sie, was sie sich in krafft habenden befehls erkleret, bei den prothocollen zubehalten, damit sie und ihr gnedigster herr sich disfalß zubehelffen, /233/ weil inen als den dienern anders nicht gebüren wolle, dann mit offenen augen heimtzukommen. Bleiben also bei irer quantitet. Ferner do in dem concept stehet, ksl. Mt. solte mit der contribution billich zufrieden sein: a–Dieweil nie erstmals soviel bewilligt worden, solte dartzu gesetzt werden: Weil niemalß einem römischen kayser mit soviel geholffen–a.
Sachsen3:Kuradministrator billigt das Konz., regt aber an, weil die noth vorhanden, ob man mit der eilenden hulff uf ein mehrers gehen wolle, wie dann seine f. Gn. gestern 25 monat furgeschlagen.Ergänzung im Konz., dass die stende sich itzo ufs eusserste angegriffen, damit man nicht ursach gebe zu triplicirn4 und ferner in die stende zudringen. Der stende vorlage werde, wie zuvorn gemeldet, an der contribution billich abgekurtzt.
Brandenburg: /233’/ Beharren zur Steuerhöhe auf dem gestrigen Votum und bitten um Verständnis dafür, dass sie sich mangels Befehl der höheren Zusage nicht anschließen können. Wißen auch nicht, ob ihr gnst. herr uf ihren bericht sich weitter einlaßen werde, und bitten wie Pfaltz, weil die bewilligte 80 monat nicht mit gemeinem consens geschehen, solches in acht zunehmen und die wortt „per maiora“ einzurucken; sonst wurde keine assistentz geleistet werden können5. Bitten auch gleichergestaldt wie Pfaltz, das wort „gesandten“ in der relation außentzulaßen. Und besorgen nochmalß, do die contribution so hoch angeschlagen, den sachen werde kein rechter ausschlagk gegeben werden.
Mainz: Das concept soll geendert werden, wie in den votis angedeuttet, und hernach dabei bleiben.
Mainz verliest das Konz. der Resolution zur Beantwortungbder Werbung6für die Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain, wie sie FR vorgetragen werden soll.
/234/ Umfrage. Beschluss: Billigung. Nur Brandenburg schränkt ein: Wofern sie bei irer bewilligung und erinnerung gelaßen werden7, seindt sie mit dem concept zufrieden. Können weitter nicht gehen noch tacite ettwas einreumen.
/234’/ Mainz proponiert: Der Kf. von Köln hat die kürzlich mündlich vorgebrachte Klage wegen der Bedrohung seitens der Generalstaaten im Konflikt mit den Gff. von Neuenahr und Bentheim8schriftlich vorgelegt. /234'-236’/ Verlesung und Beratung der Eingabe9[ohne Teilnahme Kölns].
/236’/ Mainz proponiert: /236’ f./ Fortsetzung der Verhandlungen mit den Kernthemen des 2. HA (Landfriede und Niederlande) und der zugehörigen Stellungnahme des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises10.
/237/ Umfrage. Trier: Der 2. HA gliedert sich in die Unterpunkte Handhabung des Landfriedens und niederländischer Krieg. Kf. hat zum Landfrieden die diesbezüglichen RAbb11geprüft. Befinden, das dieselben wohl und bedechtig auf- /237’/ gerichtet und gescherfft, das nichts ab- oder dartzu zuthuen; allein an dem effect habe es bißhero gemangelt. Kf. empfiehl, dass aus dem Gutachten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises einige Punkte hiertzu etzogen werden möchten:1) Das Gutachten regt an, do jemandts wieder den landtfrieden beschweret, solle der kreiß oberste derwegen ersucht werden und dem beschwerten die billigkeit wiederfaren laßen12. Uff liquidation gehe viel uncosten, und sey ein schwerer proceß13. c–Und solte dem beschediger[!] das iuramentum auferlegt werden–c, inmaßen am kayserlichen cammergericht in dergleichen fellen solches auch breuchlich14. Halten also seine kfl. Gn. dafur, das solcher wegk nicht aus handen zulaßen, sonndern das iuramentumd in die execution gerucktt werden soll. Do es den andern herren gefellig, belieben seine kfl. Gn. solches. 2) Welchermaßen zu procediren: Das kriegß volck, welches den schaden zugefuegt, zeucht in Franckreich etc. oder sonst ausserhalb /238/ landes, bleibet uber 1 jahr oder lenger außen, die execution werde suspendiret: Solte eine ordnung zumachen sein, do der reus gleich nicht bei der handt, wie den beschwerten geholffen werden möge. Und dieser punct auch in acht zunehmen sein. 3) Bißweilen seindt underschiedene partheien, eine fügt den schaden zu, die andere ist dabei: Halten15, welcher bei der beschedigung betretten wurde, solte den schaden zuerstatten vorpflicht sein.[Dazu Trier:] Do derwegen bei der execution16 erinnerung geschehee, kontte der beschwerte desto eher clagloß gemacht werden. 4) Der caution halben sey in den Reichs constitutionen vorabschiedet, das keinem gestattet werden solle, kriegß volck zuwerben, bißolange17 er mandata erlanget und caution geleistet habe18. Die caution aber werde bißweilen nicht geleistet oder differirt. Solte derwegen diser punct zu remediren sein, wie in westphalischem bedencken angedeuttet19, und der execution einvorleibet, auch ksl. Mt. an die handt gegeben werden, das nemblich keinem einig patent mitgetheilet /238’/ würde, er habe dann zuvorn die caution bestellet. Die obersten und ihre haubtleutt würden alßdann desto mehr den Reichs constitutionen gemes sich ertzeigen. Do nun den andern herren gefiele, solches einzuvorleiben, so stehe zubedencken, ob nicht disfals bei allen kreißen derwegen neue mandata außgehen solten und jedermenniglich bei den angedeutten poen fellen eingebunden würde, solcher ordnung sich gemes zuertzeigen, sub comminatione.Andere Punkte im Gutachten des Westfälischen Kreises, etwa zu Truppeneinlagerungen und Durchzügen, sollen getrennt beraten werden.
Köln: /238’ f./ Der Kf. weiß die gesetzlichen Vorgaben für den Landfrieden nicht zu verbessern, er hat aber selbst /239/ mit beschwerung erfaren, das demselben wirgklich nicht nachgesetzt wirdt.Ist mit Trier darin einig, dass aus dem Gutachten des Westfälischen Kreises etzliche punct erleuttert und in vim legis statuiret werden solten. Dann ob wohl im landtfrieden heilsamblich vorsehen, das die jenigen, welche einigen schaden zufügen, denselben auch gelten sollen, und das der kreiß oberste disfalß erkundigung nehmen und die vorbrecher zur erstattung wirgklich anhaltten solle20, so lauffen doch bei der erkundigung viel inconvenientia fur: Die theter ziehen außlendischen kriegen nach, die haubtleutt sterben wegk oder werden todt geschlagen; do die inquisition angeordent wirdt, soll dieselbige eingestellet werden, bis der theter zu hause kompt. Solte derwegen zur vorbereittunge21 [!] statuiret werden, f–das die beschediger der Reichs constitutionen erinnert würden, /239’/ und do schaden erfolgete, von dem kreiß obersten derwegen erkundigung genommen und den beschedigern22[!] das iuramentum auferlegt werden soltte–f. Die obersten23 wollen sich endtschuldigen, als ob nicht sie den schaden gethan oder befolen hetten, und solches uf das kriegßvolck schieben. Derwegen soltten die obersten das kriegßvolckh billich in gehorsamb haltten und vor daßelbe zuandtworten24, auch den schaden zuerstatten schuldig sein. An der caution sey großer mangel, und werde bißweilen allererst gefordert, wann man das schwerdt mitbringe. So wollen etzliche dieselbe auch nicht schrifftlich leisten. Bedencken derwegen, g–das solche caution, alßbaldt die ksl. Mt. wegen der patenten ersucht, nicht alleine von den obersten–g, sonndern auch den rittmeistern die caution angenommen und daneben die erinnerung geschehen soltte, das sie sich den Reichs abschieden gemes ertzeigten; sonst wurde der effectus nicht zu wergk gerichtet. Dieses soltte auch in vorbeßerung des landtfriedens gebracht, und damit niemandt der unwißenheit sich zuendt- /240/ schuldigen, offene mandata derhalben angeschlagen werden. Sie musten auch sonnderlich dieses erinnern: Wann kriegßleutt von den obersten im Reich besprochen und bis uff die musterplätz gebracht werden, thuen dieselbigen großen schaden mit rauben, plundern etc. Wann es nun zur musterung kommen soll, reißen sie aus, und do der zugefügte schaden geclaget, wirdt von den haubtleutten furgewendet, als ob sie derselben nicht mechtig noch den zugefugten schaden zuerstatten schuldig seindt. Und ob wol dieselbigen beschediger mit viel raubs nach hause kommen und sich aldo finden laßen, werde doch das geringste wieder sie nicht furgenommen. Stehe derwegen zubedencken, ob nicht billich solche beschediger zu gebürender straff bracht werden sollen, beides, des raubs halben und das sie den herrn umbs geldt bringen und daßelbe fast aus dem beuttel stehlen25. In ihres gnst. herrn landen seindt dergleichen personen, welche in einem jahre 4 oder 5 herrn gedienet, zufinden, welche aber jedoch ungestrafft /240’/ bleiben. Wollen sich mit den anndern herrn derwegen vorgleichen.Wollen sich zu den weiteren Punkten im Gutachten des Westfälischen Kreises später erklären.
Pfalz: Wiederholen ihr bisheriges Votum26, wonach der Kf. die EO wolbedacht befunden, der kein zusatz gegeben werden dürffe, wann alleine daruber gehalten würde.Trier und Köln wollen Zusätze aus dem Gutachten des Westfälischen Kreises in die EO übernehmen. Da die EO aber dergestaldt befunden wurdt, haben sie wegen derselben vorbeßerunge keinen /241/ befelich, sonndern bleiben bei deme, was anno 70 zu Speier derwegen vorabschiedet und seithero wiederholet worden27.Werden sich zum niederländischen Krieg als Bestandteil des 2. HA erklären, wenn die anderen dies tun.
Sachsen: Der Kuradministrator bestätigt, dass die ausreichenden gesetzlichen Vorgaben der EO nicht vollzogen und beachtet werden. Soll man nun viel statuta machen und dieselbigen nicht ad effectum bringen, so sey es gantz und gar vorgeblich. /241’/ Do man aber die vorige ordnung furnehmen und davon rehden will, was bei einem jeden articul ferner zu statuiren, h–wollen seine f. Gn. sich auch der gebuhr ertzeigen–h.Empfiehlt, zunächst den ersten Teil des 2. HA auf diese Weise zu beraten und erst anschließend das Gutachten des Westfälischen Kreises vorzunehmen.
Brandenburg: Zur Handhabung des Landfriedens ist das Votum Triers nicht untzeittig, sonndern wohl in acht zunehmen. Ihr gnst. herr sey in denen gedancken, das uf vorigen reichstagen die sachen wegen des landtfriedens wohl erwogen und nicht viel zuvorbeßern. /242/ Itzo aber gebe es andere umbstende, das den sachen ferner nachtzudencken, und aus den zutragenden fellen sey inen nicht endtkegen, das die vorbeßerung an die handt genommen werde.Empfehlen dafür, das die capita des landtfriedens von articuln zu articuln erwogen werden, ob und was dartzu zuthuen. Stellen diß oder ob das gantze wergk vor die handt zunehmen, zu der andern herrn bedencken.
Mainz: […] Die constitutiones des landtfriedens seindt zwar wohl statuiret, das es keiner erleutterung hoch vonnöthen. Es werde aber dermaßen, wie es die eusserste nodturfft der armen unnderthanen erfordert, daruber nicht gehalten.Das Gutachten des Westfälischen Kreises ist hiertzu so gar undienstlich nicht,wie auch Trier und Köln feststellen. /242’/ Es hafftet alleine an deme, das den constitutionen nicht nachgesetzt werde. i–Und müßen die armen, beschwerten unnderthanen itzo auch mit contribuiren–i. Do nun die andern herren noch in denen gedancken stehen, das die vorigen Reichs abschiede furgenommen, tractirt und ersehen werden, wo es vorbeßerung oder erleutterung vonnöthen, damit den vielfaltigen umgemachen vorgebauet werden möge, wollen seine kfl. Gn. sich derwegen auch vorgleichen.
Morgen sollen die RAbb mit herauf gebracht und berurte constitutiones vorlesen werden28.