Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Sondervotum und Memoriale von protestantischen Ständen im FR bezüglich der Bewilligung von 80 Römermonaten. Erlegung der Steuer durch den Hg. in Landmünzen unter Bedingungen: Klärung der Gravamina noch beim RT, paritätische Besetzung des künftigen RDT. Begrenzung der Laufzeit der Steuer auf die Kriegsdauer. Erlegungstermine.

HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 417–419’ (Konzeptkop. Überschr.:Domini principis erklerung uf die ksl. triplic.) = Textvorlage1.

/418/ Hg. Friedrich von Württemberg hat die Triplik des Ks. zum 1. HA beraten, sie mit der Duplik der Reichsstände2verglichen und anfangs befunden, darin viler weltlichen evangelischen fürsten gleichstimmende vota allerdings stillschweigendt umbgangen worden sein. Als auch ir f. Gn. berichtet, daß durch schrifftliches und mündtliches ansuchen nit erlangt werden mögen, davon in angeregter duplic einige meldung zuthun3, daher auch die notturfft erfordert, ein memorial zedell4 an gebürenden orthen zuübergeben.

Demnach soll nach Meinung des Hg. dem Ks. nicht nur der Mehrheitsbeschluss vorgebracht werden, sondern auch jenes, was durch andere ständt nit in geringer anzahl votiert worden; inmaßen dan durch den churfürsten rath in besagter duplic geschehen5, solches auch von billigkheit wegen nit underlaßen werden soll.

Hg. ist erfreut über die Erklärung des Ks. in der Triplik, dass die begerte contribution allein auß freywilligem christlichem mittleiden und kheiner schuldigkheit zu laisten sein.Er ist bereit, die 80 Römermonate in Form einer freywilligen hülfflaistung […] zuerstatten, doch nit an groben Reichs-, sonder gutten landtleüffigen müntzen (wie in deß fürsten raths ersten resolution vermeldet6), /418’/ weil es ir f. Gn. und den underthonen zum höchsten beschwarlich, ja gleichsamb ohnmüglich, solche Reychs hülffen durchauß an grobe[n] Reichs sorten zu erstatten; und dan mit der in allen von irer f. Gn. wegen bißhero deßhalb gegebnen votis außtruckhenlich vermelden maß, da ir Mt. den geclagten gravaminibus7 noch bey disem wehrenden reichstag würckhlich abhelffen würde. Inmaßen dan ir Mt. (ir f. Gn. erachtens) zeittlich[?] leichtlich thon khönden, sich auch in dero ksl. vorantwurt gegen den supplicierenden stenden, räthen und pottschafften allergnst. erbotten8. Hg. zweifelt nicht, der Ks. werde dem nachkommen, insbesondere weil viele und besonders die wichtigsten Gravamina weder weitläufige Verhandlungen erfordern noch andere Parteien betreffen, sonder uff ir Mt. allergnst. willfährige erclärung (als namblich, daß die Reichs constitutiones deß religion- und prophanfridens vestiglich gehalten und sich also ein jeder standt derselben würckhlich zu erfreuen haben und consequenter für den außlendischen feindtlichen einfehllen, auch beschwarlichen anmassenden processen gesichert9 und bey seinem ordenlichen richter und rechtlichem außtrag pleiben, davon auch in khein weiß noch weg getriben werden möge) ins gemein beruhen.

Zwar hat FR in der Duplik angeregt, der Ks. möge sich zur Klärung der Gravamina mit den Ständen über eine paritätisch besetzte Reichsdeputation einigen10, aber weil /419/ doch nit allein es damit, wie in berurtem memorial vermeldet11, beschaffen, und dan ire Mt. sich darüber gahr nichts vernemmen laßen, sonder auch (wie erstgemeldt) nit wenig gravamina vorhanden, denen ir Mt. selber alßbaldt ohnschweher gebürliche maaß geben mögen, so halten ire f. Gn. nochmahls darfür, daß ir Mt. zu unverzogenlicher abhelffung allerunderthenigst zuerinnern, damit die ständt zu diser hülff laistung desto williger gemacht werden und also ire bewilligung pure erclären mögen.Falls aber einige Punkte etwa zum Reichsjustizwesen nicht sofort erörtert werden können, ist dem Hg., ein solche deputation von beeden religions verwandten ständen in gleicher anzahl mit gutter richtigkheit (damit man würckhlicher außrichtung und execution gewiß sein möchte) zuverordnen, nit entgegen.

Daneben soll der Ks. nochmals an die Einbringung der Restanten und die Wahrung der Steuergerechtigkeit erinnert werden, dan sonsten die gehorsame contribuierende ständt nit unbillich /419’/ möchten unwillig gemacht werden.

Hg. beharrt auf der Erklärung in der Antwort der Reichsstände, die Steuerleistung auf die Dauer des Kriegs zu begrenzen12: Nach Kriegsende soll demnach die deßhalb bewilligte contribution an den noch unentrichten terminen gefallen sein.

Laufzeit der Steuer und Erlegungstermine: Falls der Ks. die Gravamina klärt, ist der Hg. bereit, daß die sechs jahr uff vier oder funff restringiert werden; der gestalt, daß anstadt der eilenden hülff 20 monat uff Nativitatis Mariae gegenwürdigen jahrs den ersten termin und den andern uff Laetare schierst khünfftigen 95. jahrs13 anzufahen, auch die beharliche hilff also nachfolgentlich zuerstatten.

Rückerstattung der Antizipationen: Dem Ks. kann in der Form willfahrt werden, daß man solche von den letzten ziehlen defalciern möchte etc.

Anmerkungen

1
 Vgl. auch das entsprechende Württemberger Votum im FR am 23. 7. [Nr. 83].
2
 Vgl. Nr. 251, 252.
3
 Vgl. die Differenzen mit dem Salzburger Kanzler am 7. 7. und 8. 7.: Württemberg, fol. 626’ f., 627’ f. [Nr. 77, 78].
4
 Vgl. Nr. 272.
5
 Vgl. Nr. 251, fol. 29’ [Daruber gleichwol … nit endtschliessen können.].
6
 Vgl. die diesbezügliche Resolution in der Antwort zum 1. HA [Nr. 249], fol. 489 [aber uff des fursten raths … betzahlt werden solle.].
7
 Nr. 390.
8
 Nr. 403.
9
 Anspielung auf die Württemberger Supplikation gegen die Prozesse des kgl. spanischen Parlaments in Dole [Nr. 508].
10
 Vgl. Nr. 251, fol. 33’ [Wehre aber des furstenraths … abhelffen thetten].
11
 Nr. 272, unfol. [Wie dan auch des deputation tags … nichts votiret].
12
 Nr. 249, fol. 491[Gleichwol und im fall … verschonet bleiben.].
13
 = 8. 9. 1594 und 5. 3. (23. 2.) 1595.