Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Keine Modifizierung der EO im Allgemeinen und zu Söldnerwerbungen im Speziellen. Ausnahme: Klärung von Konflikten eines Kreisobersten mit Kreisständen durch Zuziehung der Zugeordneten im Kreis und gegebenenfalls des Obersten eines benachbarten Kreises. Friedensvermittlung im niederländischen Krieg durch den Ks. Keine Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis, Schutzmaßnahmen gemäß EO. Rücknahme von Lizenten auf Reichsgebiet. Freilassung Johann Friedrichs von Sachsen aus der Haft.
Erstfassung im SR verlesen und gebilligt am 30. 6. 15941, Revidierung am 8. 7.2 Billigung des korrigierten Konz. im SR am 27. 7.3, Ergänzung der Bitte um Rücknahme der Lizenten am 28. 7.4 Im RR verlesen am 28. 7.5
Endfassung: HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 441–443’ (Kop. Dorsv.:Der stett bedenckhen in dem zweitten puncten propositionis, landtfridens und niderlendischen kriegswesens.) = Textvorlage. StadtA Augsburg, RTA 57, fol. 246–248’ (Kop. Überschr.:Resolution der erbarn frey- und Reichß stätt gesandten auf den zweiten puncten ksl. proposition.) = B. StadtA Ulm, A 646, fol. 265–267 (Kop. Überschr.:Erklerung der erbarn frey- und Reichs stött uber den andern puncten ksl. Mt. proposition, belangent den landtfriden, niderlendisch kriegs wesen und des westphalischen kraiß begerte hilff, wie auch hertzog Johann Friderichs von Sachßen erledigung.) = C. ISG Frankfurt, RTA 86, fol. 178 f., 195 f. (Kop.). StadtA Speyer, 1 B Nr. 348, fol. 302–303’ (Kop.). StadtA Lübeck, ASA RTA XIV, fol. 289–292’ (Kop.).
Erstfassung vom 30. 6. (nachfolgend revidiert), dokumentiert als Nachweis D: StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 80, Prod. 55 (Kop. Dorsv.:Resolution schrifft an stadt mundlichen voti der erbarn stätt gesanndten uf den 1) 2. punctum propositionis; 2) erledigung des gefangenen fursten zu Sachsen; 3) mitthulff der 3 landtschafften Steyr, Karnten, Crain. Nr. 6. Praesentatum den 20. Junii [30. 6.]anno 94.)6.
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Ausserhalb dasc gleichwol d–deß falls halben, da irgent–d ein kraiß obrister gegen seiner mit craiß stenden einem in mißverstandt und unfriden geriethe und etwas thätlichs gegen demselben vorneme (wie dessen wol exempla vorhanden), e–die provisio deß ermelten, anno 55 zu Augspurg aufgerichten Reichs abschiedt /
Sovil dann verrnerg die benachbarten niderlendischen kriegs emperungen belangt, wollen es irer Mt. die stett aller unterthenigst vertrauet unnd heimbgestellt haben, auf ersprießliche güetlicheh mittel /
l–Was dann der niderlendisch-westphalisch kraiß einer ordinari hülff und anderer etzlich mer sachen und beschwerungen halben an ksl. Mt. wie auch die stendte deß Hl. Reichs bittlich gelangen lassen9, haben die im stättrath neben deß supplicationraths schrifftlich einkhommenen bedenckhen10 notturfftig ersehen und erwogen. Befindten gleichm und ercleren sich wegen der stett dahin, das und sovil die begerte gelthülff belangt, es bey deßhalb wol versehenen reichsconstitutionibus von der kraißhülff oder verfassung11 solte verbleiben. Aber wegen geclagter licenten und confoyen12 erachten /
Zur Supplikation Johann Friedrichs von Sachsen um Freilassung aus der Haft13befürwortet SR, das ire f. Gn. nach gelegenheit der persohn, o–standts und schwachen alters–o nach so lang außgestandtner /