Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Aufforderung an die Magdeburger Gesandten durch die ksl. Räte zum Sessionsverzicht. Beharren der Gesandten auf der Session unter Berufung auf den Befehl Administrator Joachim Friedrichs. Sessionsverzicht zu Beginn des RT nur mit ksl. Zusage baldiger Klärung. Absprache mit den Gesandten des Hauses Brandenburg und mit den protestantischen Ständen.

/382’/ (Vormittag). Vorladung der Magdeburger Gesandtendurch W. Rumpf vor die ksl. Geheimen Räte1. Die Gesandten werden in ein geheime stublein/382’ f./ geführt, wo sie die ksl. Räte Rumpf, Trautson, von Hornstein und Coraduz sowie Reichshofsekretär Hannewald erwarten.

/383/ Rumpf bringt im Auftrag des Ks. vor2: Ks. hat erfahren, wie sie sich dise vorgangene tage de facto unterstanden hetten, ihres hern stelle und session einzunehmen3, dahero grosse weittleufftikeitt vorursachet und daß gantze gemeine wergk auffgehaltten wurde. Nun hetten sich ihre Mt. daß nicht vorsehen, dan sie wisten, daß sich ihre Mt. zu der handlunge erbothen. Darauff wehre noch keine anttwortt einbracht4. Ks. hat Administrator Joachim Friedrich und den Kf. von Brandenburg von einem Gesandten bitten lassen5, dass sie ihrer Mt. zu gefallen die sach dismals ihn ruhe stellen woltten, biß ihre Mt. zu derselben erleddigunge noch bey disem wehrenden Reichs tage kommen köntten. Und hetten sich ihre Mt. daruber keines solchen vornehmens de facto vorsehen. Nuhn wehre jhe daß turkische grenz- und krigs wesen mennigklich bekandt, und wie gahr keinen vorzugk oder auffenthaldt dasselbe leiden konte. Und wohe man also fahren und daß wergk nicht anders fordern woltte, wurde dardurch woll Hattwan und Gran6 und gantze rest dahin gehen und die albereitt erhobene orter widder hin fallen. Begerethen derwegen ahn sie, daß sie von disem ihrem vornehmen woltten abweichen und gemeiner christenheitt nutz und bestes nicht hindern. Soltte es aber nicht geschehen und sie bey ihrem vorhaben beharren, so wurden sie vorursachet, ihre ksl. autoritet zugebrauchen und sich also zuerzeigen, daß sie ihrer Mt. misfallen zu spuren hetten.

/383’/ Antwort der Magdeburger Gesandten: Haben die Vorhaltung namens des Ks. vernommen. Nuhn wehren sie ihn disen sachen arme diener, welche sich ihres hern bevehlich[nach] vorhaltten musten. Und wehre von ihrer f. Gn. ihnen bevohlen, sich der session zu nehern und die einzunehmen. Sie hetten auch hierinnen keine weittleuffikeitt oder hintterunge gemeiner sachen vorursachet. Und hetten sie den bevehl noch neulich und fuhr wenigk tagen bekommen7, daß sie ihrer f. Gn. die session nicht soltten entzihen lassen, und sein sie damitt wedder ihrer Mt. noch jhemandts ihm Reich zukegen gewesen. Und ob wol ihre Mt. hiebevorn ettliche vortrostunge gethan diser sachen halben8, so wehren doch dieselben nicht erleddiget. Und woltten andere heuptpunct der proposition nuhn zum ende lauffen, darumb sie sich der gelegenheitt hetten gebrauchen mussen. Sie hetten auch dises mitt geburender bescheidenheitt gethan und daruntter nichts, so facti allieni[?] wehre, sich untterfangen. Daß aber ihr f. Gn., der ertzbischoff zu Saltzburgk, auffgestanden und ein solch umgedrunge gemacht hette, derselben unbescheidenheitt hetten sie sich nicht vorsehen. Und musten sie fuhr sich daß thun und lassen, waß ihnen ihr her bevohlen hette. Der ahngezogenen ungelegenheitt hetten ihre f. Gn. so woll als sie auch aller untterthenigst mittleiden, und woltten, daß die sachen auff besserer maß stunden. Sie hetten sich zwahr biß dahero der ksl. resolution und vortrostunge aller untterthenigst getrostet, aber doch zuvorn weitter nicht von ihrem vorhaben, die session einzunehmen, gewichen, dan auff ihrer ksl. Mt. allergnediste handlunge auß untterthenigsten treuhertzigen /384/ guthen willen und keiner pflicht9. Hetten auch daß lenger nicht gewilligett, biß der von Schleinitz von ihrem hern bescheid oder anttwortt brechte. Die wehre nuhn ahnkommen und ahn sie zugleich bevehlich, waß sie sich vorhaltten soltten10. Der wehre ahnkommen, dem hetten sie volge thun mussen.Wollen sich zunächst mit den anderen Gesandten des Hauses Brandenburg absprechen; und konne man ihnen nichts imputiren. Und keme ihnen die ahngehengte commination beschwerlich fuhr, hetten darzu keine ursach geben. Dise sache sey ihnen auff ihre eide und pflicht bevohlen, darumb kontten sie sich davon also nicht abweisen lassen.Kanzler [Meckbach] verliest die entsprechende Passage aus der Weisung Joachim Friedrichs, um den Vorwurf zu entkräften, als wan sie weitter gangen, dan sie bevelich hetten.

Daraufhin hat Rumpf ettwaß freundlicher zu reden ahngefangen und ihr bedencken begehrett, wie doch den dingen zu rathen wehre. Darauff sein allerhand reden und kegenreden gefallen.

Nota: Ob woll davon nicht bericht geschehen11, so ist doch dahemals balde der cantzler12 so weitt bracht worden, daß er von ettlichen wegen, dardurch den sachen zu rathen wehre, ahndeuttunge gethan. Als sie aber letzlich dabey beruhett, daß sie es mitt andern musten ihn bedenken stellen, hatt man wol ahnfengklich darwidder allerley geredett, ihnen aber doch entlich dises zugelassen, jedoch daß es balde geschehen soltte. Sie haben auch untter anderm andeuttunge gethan, daß dises ein gemein wergk wehre, daß ihn der andern evangelischen stende bedenken auch muste gestellet werden.

Anmerkungen

1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 382’–384 (beruhend auf dem anschließenden Bericht der Magdeburger vor den Kurbrandenburger Gesandten über die Vorladung). Vgl. auch Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 14. 7. (4. 7.) 1594: Die Magdeburger ersuchten ihn, den Gesandten von Waldenfels, ihnen bei der Vorladung vor die ksl. Räte zusammen mit den Kurbrandenburger Verordneten Beistand zu leisten, doch wurde beschlossen, sie /482/ dißmals allein hingehen zulassen, damit, wo inen was beschwerlichs zugemuetet, sie desto bas sich uffhaltten und uff die anndern brandenburgischen abgeordtneten sich berueffen möchten(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 473–483’, hier 482. Or.).
2
 Vgl. die schriftliche Vorlage für die Vorhaltung [Nr. 343].
3
 Vgl. Nr. 29.
4
 Vgl. die Verhandlungen am 31. 5. [Nr. 320, Absatz 5] mit der Erklärung des Ks. [Nr. 335], die Wendung des Ks. an die katholischen Stände mit Übergabe der Magdeburger Supplikation und Erklärung [Nr. 336, Nr. 340] sowie die im Folgenden erwähnte ksl. Gesandtschaft.
5
 = Gesandtschaft des Christoph von Schleinitz [Nr. 338].
6
 Hatván und Esztergom, Ungarn.
7
 Bezugnahme auf die Weisung Administrator Joachim Friedrichs vom 29. 6. (19. 6.) 1594, deren Abschrift die Magdeburger Gesandten dem Ks. als Beilage zu ihrer Erklärung vom 13. 7. [Nr. 342] übergaben. Vgl. im Verhandlungszusammenhang: Foerster, Sessionsstreit, 58 f.
8
 Verhandlungen am 31. 5. [Nr. 320, Absatz 5] sowie Nr. 335.
9
 Wie Anm. 7, sowie Supplikation und Erklärung der Magdeburger Gesandten an den Ks. [Nr. 336].
10
 Vgl. die Akten der Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338]. Zur aktuellen Weisung des Administrators vgl. oben, Anm. 7.
11
 = durch die Magdeburger vor den Kurbrandenburger Gesandten.
12
 = Meckbach.