Einnahme der Session im RR am 13. 7. gemäß Befehl Administrator Joachim Friedrichs. Abbruch der Sitzung infolge des von Salzburg veranlassten Abtritts der katholischen Stände. Bitte um Zuerkennung der Session und um ksl. Schutz der Rechte des Hauses Brandenburg.
Datum: Regensburg, 13. 7. (3. 7.) 1594. Obersthofmeister Rumpf mit der Bitte um Vorlage beim Ks. übergeben am 14. 7.1
HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 367–370’ (Or. Dorsv.:3. Julii [13. 7.]. Relatio ad caesarem, wie Megabach die vestung [!]der session eingenomen. Facta ab ipso Megebacho et Hammelio.) = Textvorlage.
/367/ An den Ks.: Haben ihm, dem Ks., vor etwa 10 Tagen eine memorialschriftübergeben2, wonach sie infolge der bisher nicht geklärten Sessionsfrage auf eine Weisung Administrator Joachim Friedrichs hin der Session des Erzstifts Magdeburg uns nahern und dieselbige zue erhaltung des ertzstifts rechten nochmals occupiren müsten./367 f./ Haben nach der Rückkehr [Meckbachs] aus Ansbach am späten Abend des gestrigen Dienstag3eine neuerliche Weisung des Administrators vorgefunden, die sie dem Ks. hiermit als beglaubigte Kopie4übergeben. Nachdem sie erfahren haben, dass heute der RR einberufen werden soll, und dem Ks. die Antworten des Kf. von Brandenburg und Administrator Joachim Friedrichs zur Werbung des Frh. von Schleinitz5bereits vorliegen, aber an ihn, den stets in Regensburg anwesenden Mitverordneten Dr. Hamel, vom ksl. Hof /367’/ nichts gelanget, hatt uns anders nicht gebüren wöllen, dan zue vollstreckung habenden befhelchs hochgedachts unsers gnedigsten hern session einzunehmen6. Dabey sich uber hofnung zugetragen, daß der herr ertzbischoff zue Saltzburgk in zimblicher heftigkeit gleich ex improviso angefangen, es könten seine f. Gn. mich, den cantzler, als der ich die session eingenomen, nicht bey sich leiden und sitzen lasen. Und als daruf bescheidentliche erinnerung beschehen, dem chur- und furstlichen hauß Brandenburgk keinen /368/ schimpf ohnverschuldet zuzuziehen, haben ir f. Gn. sich hinwieder ercleret, sie stelleten sölliches dahin, könten aber irer catholischen religion nichts begeben oder praejudiciren; und begehret, wir solten abtreten. Als aber geandtwortet, daß aus habendem befhelich uns gebürete, unsers gnedigsten herrn session zuhalten, hetten befhelich, nicht zuweichen, und beten, uns zu hören, seint ir f. Gn. zue Saltzburgk in ohnzeitigem eyfer ufgestanden. Und als die andere catholische stende, churfürsten, fürsten unnd praelaten, so balt nicht gevolget, haben ir f. Gn. sich im ausgang gewendet unnd öfentlich gerufen, wehr catholisch wehre, solte volgen; daß also enttlich die chur- und fürsten neben den andern ufgestanden.
Berichten dies dem Ks., damit, ob /368’/ etwas euer Mt. widriges vorbracht, daß sie die gründtliche beschafenheit befinden mögen; wie wir uns dann uf den gantzen umbstandt referiren.
Nun hoffen wir, daß anders nicht uns diesfals zuzumeßen, dan was verpflichten, gehorsamen und treuen dienern geburet, und wir aydt und gewißens halb, auch zue verandtwortung und vermeidung großer ungnaedt[!] nicht umbgangken haben konnen, unsers gnedigsten heren notturft und befhel in continenti zudeduciren unnd bescheidentlichen bericht zuthun.
Schließlich aller underthenigst bittende, euer Mt. geruhen, uf ein gleichmeßiges, billichs irer f. Gn.7 vielfältiges erbieten uns nicht also de facto turbiren zulaßen, söndern allergnedigst des chur- und fürstlichen hauß /369/ Brandenburgk gentzliche zuvorsicht so wohl auch und zuföderst[!] des primat ertz stiffts notturft unnd gerechtigkeit nach dabey schützen und handzuhaben, auch uns nicht ohngnedigst zuvordenken, daß wir empfangenem befhel gehorsamblich, als getreuen diener[n] gebüret, nachsetzen müssen.
Schlussformel. Signatum Regensburg, 13. 7. (3. 7.) 1594. Eigenhd. unterzeichnet von Dr. Wilhelm [Rudolf] Meckbach, Kanzler, und Dr. Henning Hamel, f. Magdeburger Gesandte.
Beilage: Weisung Administrator Joachim Friedrichs von Magdeburg an seine RT-Gesandten vom 29. 6. (19. 6.) 1594
Beharren auf der Einnahme der Magdeburger Session.
HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 318–320’ (notariell beglaubigte Kop. Beglaubigung im Or. Dorsv.:19. Junii [29. 6.]1594. Epistula Joachimi Friderici ad ablegatos suos, dz sie nicht weichen sollen.) = Textvorlage.
/318/ Schickt in der Anlage die Werbung des Frh. Christoph von Schleinitz und seine Antwort. Er, der Administrator, beließ es auch auf weiteres Insistieren von Schleinitz’ hin mit der Forderung, das wir der ksl. Mt. zu ehren in allem underthenigsten /318’/ gehorsamb woltten weichen unnd uns der session bis zue ihrer ksl. Mt. erorterung enthaltten,bei dieser Antwort, die seiner bisherigen Weisung an sie, die Gesandten, entspricht8. Erklärte gegenüber von Schleinitz auch persönlich, er könne sich also de facto sine causae cognitione unsers rechten unndt zustehender gerechtigkeitt des primat und ertz stiffts Magdeburgk nicht destituiren und endtsetzen laßen.Die ksl. Räte sollten dohin sehenn, das die wage gleich eingehengt wurde: Wir hetten bey der proposition gewichen, unser kegentheil soltte bei der consultation /319/ weichen und uns unser session, doch mit gebuerlichen protestation und reservirung ihres vermeinten rechtens, gonnen. So woltte[n] wir also dan der ksl. Mt. underhandelung, wie es kunfftigk zuhaltten, gerne erwartten und unß so schiedlichen erzeigen, das sich uber uns niemandt solte zu beschweren haben.
Cölln/Spree, 29. 6. (19. 6.) 1594. Unterzeichnet von Joachim Friedrich.
/319 f./ Notarielle Beglaubigung der Abschrift durch Stephan Sebald, Notar, Sekretär der Stadt Regensburg. 14. 7. (4. 7.) 1594.