Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Abstellung der Bedrängungen durch Burgund und Jülich, Restitution von Gütern, Schadenserstattung und Beendigung der Jülicher Blockade. Anhörung Aachens. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (übergeben am 14. 7. 1594; von den Reichsständen kopiert am 16. 7.)1, unterzeichnet von den Bevollmächtigten der Stadt A.: Die bekannte, seit Jahren anhaltende Bedrängung durch Burgund und Jülich wird in Beilage A nochmals ausgeführt. Würde man ihre Herren zum gütlichen oder rechtlichen Verhör, das ihnen unter Verstoß gegen das Völkerrecht verweigert wird, zulassen, könnten sie darlegen, dass sie die gewaltsamen Übergriffe in keiner Weise verursacht haben, sondern stets darauf bedacht waren, mit Burgund und Jülich gut nachbarschaftliche Beziehungen aufrechtzuerhalten. Sollten sie dennoch Klagen gegen A. haben, sind diese gemäß RAbb und Reichsordnung gerichtlich vorzubringen. Um A. vor den Gewalttaten zu schützen, bitten sie um die Veranlassung, dass [1] das in der Beilage angesprochene kgl. spanische Edikt zurückgenommen, die Übergriffe spanischer Befehlshaber auf die Stadt eingestellt und die von diesen entwendeten Güter restituiert werden; [2] die Jülicher Blockade der Zufahrtswege aufgehoben und die von Jülich entwendeten Güter restituiert oder ersetzt und die Schäden sowohl der Stadt als auch einzelner Bürger erstattet werden; [3] dem RKG aufgetragen wird, A. zu seinem Recht kommen zu lassen.
Beilage A: Beschwerden der Stadt A. gegen Burgund, Jülich und das RKG. Vgl. die Beschwerden in leicht modifizierter Form als Beilage B zu den bereits übergebenen Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390 mit Nachweis auch der Beilage zur Supplikation].
Im Supplikationsrat verlesen am 16. 7.2Beschluss: Vertagung.
Gegenbericht der Jülicher Gesandten zu den Aachener Beschwerden, gerichtet nur an die katholischen Stände3: Vgl. den Gegenbericht als Beilage B beim Gegenbericht der katholischen zu den Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 417].
Gegenbericht im Supplikationsrat verlesen am 29. 7.4Umfrage: Einvernehmen, zur Klage A.s wegen Rechtsverweigerung einen Bericht des RKG anzufordern. Lediglich Kurpfalz und die Stadt Ulm votieren für eine direkte Aufforderung an das RKG, die Klagen anzunehmen. Zu den anderen Punkten schließen sich die katholischen Reichsstände sowie Pfalz-Neuburg weitgehend dem Votum Triers an: Zu den Maßnahmen Spaniens/Burgunds und Jülichs liegen ksl. Urteile vor. Deshalb wird A. an den Ks. verwiesen oder die Supplikation an den Ks. remittiert. Unterbindung der Übergriffe spanischer Befehlshaber, falls diese mit den Urteilen nicht zu rechtfertigen sind. Kursachsen: Verweisung der Hauptfrage an KR, wo sie bereits vorlag, sowie Aufforderung an den Ks., die gewaltsamen Übergriffe Spaniens und Jülichs zu unterbinden. Letztere Bitte unterstützen alle folgenden protestantischen Stände, teils mit dem Zusatz, A. vor der weiteren Exekution des ksl. Mandats nochmals anzuhören. Kurpfalz und ähnlich Kurbandenburg verweisen auf die kürzlich vorgelegte Deduktionsschrift5A.s, die dem Ks. übergeben werden soll, damit er sein auf unzureichendem Bericht beruhendes Urteil und dessen Exekution gegen A. zurückzunehmen möge. Beschluss in 2. Umfrage wie in der nachfolgenden Resolution des Supplikationsrats.
Die Resolution des Supplikationsrats (dort mit wenigen Korrekturen gebilligt am 30. 7.6) wurde am 1. 8.7im RR als Dekret der Reichsstände (von diesen kopiert am 11. 8.) gebilligt8: Da die Jülicher Gesandten zur Supplikation A.s einen Gegenbericht mit der Bitte übergeben haben, beim Ks. für die Exekution von dessen Urteil gegen den Rat A.s einzutreten, die Hauptfrage aber bereits im KR vorgelegt worden ist9, wird die künftige Beratung dorthin verwiesen. Da man zur weiteren Bitte um die Zuerkennung eines Rechtsverfahrens nicht weiß, auf welche konkreten Konflikte sich dies bezieht oder aus welchen Gründen das RKG die erbetenen Prozesse nicht ausgebracht hat, wird ein Bericht des RKG angefordert.
Widerlegung der Verordneten des protestantischen Stadtregiments A.s zum Jülicher Gegenbericht [Beilage B bei Nr. 417], gerichtet nur an die Kff. (im KR vorgelegt am 10. 8.)10, unterzeichnet von den Bevollmächtigten der Stadt; mit 2 Belegdokumenten11(obige Resolution des Supplikationsrats; Resolution der CA-Stände vom 21. 9. 1582): Haben den Jülicher Gegenbericht erst gestern erhalten und sehen sich zur Widerlegung veranlasst, wenngleich die beklagten Gewalttaten ipso iure verboten und gemäß den Reichsgesetzen zu unterbinden sind. Die Bevollmächtigung des Jülicher Vogtmeiers Johann von Thenen durch das vermeintliche katholische Stadtregiment für die Kommissionsverhandlungen und zur Beförderung der ksl. Exekution ist offenkundig nicht rechtmäßig, weil Thenen zuvor im Dienst des Rates A.s stand, in alle Ratsgeheimnisse eingeweiht war, dann aber zur Gegenseite wechselte und beeidigte, die angemaßten Jülicher Rechte in A. zu verteidigen. Gegen die Schilderung der Verhandlungen des RT 1582 mit der Anheimstellung an den Ks. und dessen Resolution im Gegenbericht steht fest, dass in dieser ksl. Resolution Jülich nicht das Geringste zuerkannt, sondern allen Seiten jeweils der rechtliche Austrag vorbehalten wird. Unter Verstoß dagegen versucht Jülich mit dem Drängen auf die Exekution gegen A. unter Umgehung des Rechtswegs seine Ziele zu erreichen und das Stadtregiment zu verdrängen. Gegen die vermeintliche Anheimstellung an den Ks. legen sie die anderslautende Erklärung der CA-Stände vom 21. 9. 1582 vor12und verweisen ansonsten zum rechtmäßigen Vorgehen des Rates A.s unter Beachtung der Statuten der Stadt sowie der Reichsgesetze auf die Ausführungen in ihrer Deduktionsschrift13. Nicht der Rat A.s hat die Jülicher Oberrechte in A. eingezogen, vielmehr hat Jülich die vogtmeierlichen Rechte in der Vergangenheit wie auch jetzt zu weit ausgedehnt, wie Urteile des RKG bestätigen. Deshalb hat Jülich den Streit vom Rechtsweg abgezogen und an gütliche Verhandlungen vor Kommissionen gewiesen. Der Rat hat sich dem unterstellt, bis die innerstädtischen Gegner den Rückhalt des Hg. von Jülich gesucht und dessen Rechte in der Stadt noch weiter extendiert haben mit dem Ziel, das Stadtregiment zu erreichen. Wegen des Widerstands der Stadt gegen diese Bestrebungen folgte die Jülicher Requisitionsschrift und das gewaltsame Vorgehen des Hg. gegen A. Die Beschuldigungen wegen der Ausweisung des Vogtmeiers und der Einfälle in das Hgt. entsprechen nicht der Wahrheit. Sind bereit, dazu weiteren Bericht vorzulegen, falls sie zur Anhörung zugelassen werden. Nur so ist zu entscheiden, welche Seite zu bestrafen ist: Jülich, das jegliches gütliche und rechtliche Verhör ablehnt, sich gegen die Interzessionen von Kreisständen sowie anderer Kff. und Ff. stellt und A. infolge der Requisition seit 3 Jahren unaufhörlich mit Gewalt bedrängt, oder die Bürgerschaft A.s, die von Jülich ins Verderben gesetzt wird und gegen das Völkerrecht zu keiner Anhörung kommt. Behalten sich wegen der im Gegenbericht enthaltenen Injurien weitere Schritte der Stadtobrigkeit unter Protest vor. Weil die Gewalttätigkeiten gegen den Landfrieden sowie alle Rechte verstoßen und zu befürchten ist, die Bürgerschaft werde wegen der anhaltenden Raubzüge und Plünderungen zu anderen Mitteln greifen, die den Untergang der Stadt bedeuten könnten, bitten sie um Veranlassung, dass die Übergriffe Burgunds und Jülichs unverzüglich unterbunden, die entwendeten Güter restituiert und die Schäden erstattet werden sowie darum, A. künftig vor derlei Angriffen zu sichern und die Stadtobrigkeit gerichtlich oder gütlich anzuhören, damit der Konflikt beigelegt werden kann.
Vgl. die weitere Beratung im KR am 10. 8., 12. 8. und 17. 8.14sowie das Dekret des KR vom 17. 8.15