Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Nr. 442 Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden, Gf. Johann von Nassau-Dillenburg, Gf. Philipp von Nassau-Wiesbaden, Gf. Ludwig von Isenburg-Büdingen, Gf. Bernhard von Solms-Braunfels, Gf. Philipp von Solms-Lich, Gf. Michael von Wertheim, Gf. Reinhard von Hanau-Münzenberg, Gf. Eberhard von Eppstein-Königstein, Eberhard und Valentin Schenken von Erbach, Supplikation an Kg. Maximilian
[1.] Gemäß dem seit vielen hundert Jahren bestehenden Herkommen werden sie als Reichsgff. und -herren samt ihren Hftt. nicht mit Zöllen und ähnlichen Abgaben belastet. Dessenungeachtet erhebt Lgf. Wilhelm von Hessen unter Berufung auf ein kgl. Privileg1 in ihren Gebieten einen neuen Zoll: 1. In den außerhalb des Fm. Hessen gelegenen Gftt., Städten, Schlössern und Orten Katzenelnbogen, Diez, Eppstein, Homburg (Hoenburg), Butzbach, Umstadt und Bickenbach sowie in der Fuldischen Mark, wo die Supplikanten gemeinschaftliche Besitzungen mit Hessen haben, wird von jedem Fuder Wein eine Abgabe von 1 fl.rh. gefordert. Sie gehen davon aus, daß es nicht in der Absicht des Kg. lag, sie in dieser Weise zu belasten, und bitten um eine kgl. Deklaration über ihre Zollbefreiung. 2. Ihre Untertanen werden genötigt, statt der Reichsstraßen und der unter ihrer Obrigkeit liegenden Straßen die Straßen zu benutzen, an denen der Lgf. außerhalb seines Fm. Zollstätten errichtet hat. 3. So wer und mocht auch understanden werden, meher flecken, usserhalb dem Fm. zu Hessen gelegen, an sich zu bringen und daselbst zoll zu nemen, domit der zoll kein ende ergreifen mocht. 4. Auf den Strecken zwischen den alten Zollstätten der Reichsgff. und -herren bestand bislang gemäß ihren Privilegien Zollfreiheit. Dies wird nun durch den Lgf. unterlaufen, der auch in kleinen Besitzungen zwischen diesen alten Zollstätten neue Zollstätten einrichtet. 5. Der Lgf. nimmt den neuen Zoll auch in Ganerbschaften und anderen gemeinschaftlichen Besitzungen ohne Zustimmung seiner Teilhaber ein und erhebt den Zoll sogar von deren Weinfuhren.
[2.] Es war sicherlich nicht die Absicht des Kg., das Zollprivileg auf ihre außerhalb des Fm. Hessen liegenden Besitzungen oder auf verstreute lgfl. Besitzungen außerhalb des Fm. zu beziehen, den Lgf. zu ermächtigen, den Zoll in gemeinschaftlichen Besitzungen und von den Mitbesitzern zu erheben, oder ihre Zollrechte an den Lgf. zu übertragen. Sie bitten deshalb um eine Deklaration über das Weinzollprivileg, wonach dieses außerhalb des Fm. Hessen und in den gemeinschaftlichen Besitzungen nicht angewendet werden darf. Die Beachtung dieser Deklaration soll allen Reichsständen und insbesondere dem Lgf. von Hessen unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich sowie einer hohen Geldstrafe mandiert werden.2
s.d., jedoch Konstanz, vor dem 6. August 1507.
Marburg, StA, Best. 86, Nr. 33, unfol. (Kop.).
Nr. 443 Kg. Maximilian an Bf. Lorenz von Würzburg
Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden, Gf. Johann von Nassau-Dillenburg, Gf. Ludwig von Isenburg-Büdingen, Gf. Bernhard von Solms-Braunfels, Gf. Philipp von Solms-Lich, Gf. Michael von Wertheim, Gf. Reinhard von Hanau-Münzenberg, Gf. Philipp von Hanau-Lichtenberg, Gf. Johann von Nassau-Beilstein, Gf. Eberhard von Eppstein-Königstein, Eberhard und Valentin Schenken von Erbach sowie Gf. Reinhard von [Leiningen-]Westerburg haben geklagt1, daß Lgf. Wilhelm von Hessen in Umsetzung eines auf dem Kölner RT verliehenen Zollprivilegs unter Verletzung ihrer Zollprivilegien und -freiheiten einen neuen Zoll erhebt, auch in gemeinschaftlichen Besitzungen, und neue Zollstätten einrichtet.
Beauftragt ihn als kgl. Kommissar, gemeinsam mit je zwei von den Beschwerdeführern und dem Beklagten zu bestimmenden reichsadligen Beisitzern die Parteien anzuhören, ggf. eine Besichtigung vor Ort durchzuführen und die Faktenlage zu klären und schließlich einen gütlichen Vergleich herbeizuführen. Falls dies nicht möglich ist, soll er mit seinen Beisitzern feststellen, ob die strittigen Zollstätten innerhalb oder außerhalb des Fm. Hessen liegen, ob der Zoll dort erhoben wird, wo der Lgf. die landesftl. Obrigkeit geltend machen kann, auch ob die Belastung für die Gff. so unerträglich ist, wie sie behauptet haben, schließlich, was die Privilegien des Lgf. genau besagen, und ihm dann darüber Bericht erstatten. Falls eine Partei dem gütlichen Tag fernbleibt, soll das Verfahren dessenungeachtet fortgesetzt werden.2
Konstanz, 6. August 1507.
Marburg, StA, Best. 86, Nr. 33, unfol. (Kop.).