Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Nr. 733 Mandat Kg. Maximilians an alle Reichsangehörigen
[1.] Ernennung Kf. Friedrichs von Sachsen zum Reichsstatthalter, dessen Befugnisse und Aufgaben; [2.] Befehl zum Gehorsam gegenüber dem Statthalter.
Konstanz, 3. August 1507.
I. (Or. Druck, Verm. amdrp., Gegenz. Serntein): Augsburg, StA, Rst. Nördlingen, Mü. Best. Lit. 28, unfol. (m. S.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 10670/1, fol. 337–337’ (m. S.) = B.Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 181, Nr. 8, unfol. (Registraturverm.: Feria quarta post Bartholomei [25.8.]1507). Berlin, GStA, I. HA, Repos. 10, Fasz. 2 M, fol. 3–3’. Dresden, HStA, Ältere Urkunden 9735. Esslingen, StdA, F 282a, unfol.Marburg, StA, Best. 81, A
Kurzregest: Rauch, Urkundenbuch III, Nr. 2090, S. 170.
[1.] WJr, Maximilian, von gottes gnaden Roͤmischer künig, zuͤ allen zeiten merer des Reichs, zuͤ Hungern, Dalmatien, Croatien etc. Künig, Ertzhertzog zuͤ Osterreich, Hertzog zuͤ Burgundi, zuͤ Brabanndt vnnd Pfaltzgraue etc. Embietten allen vnnd yegklichen Churfürsten, Fürsten, Geistlichen vnd weltlichen, Prelaten, Grauen, Freyen, Herren, Rittern vnd knechten, Haubtleüten, Vitztumben, Voͤgten, Pflegern, Verwesern, Amptleüten, Schultheissen, Burgermaistern, Richtern, Raͤten, Burgern, Gemaynden vnnd sunst allen anndern vnnsers vnnd des Reichs vnderthanen vnnd getreüen, Jn was wirden, Stadts oder wesens die sein, vnnser gnad vnd alles guͤt. Erwirdigen, Hohgebornen, Wolgebornen, Edlen, Ersamen, lieben Neuen, oͤheimen, Churfürsten, Fürsten, Andechtigen vnnd getrewen. Nachdem wir yetz in Ytalien personlich zuͤ ziehen vnnd mit hilff Gottes die kayserlich Cron zuͤ empfahen willens sein, damit dann die selb zeit solhs vnnsers abwesens an außrichtung des heiligen Reichs sachen nit mangel erscheine, Haben wir mit guͤtem, zeitigem Rate, auch wissen vnd zuͤgeben vnnser vnd des Reichs Churfürsten, Fürsten, Stende vnd gemainer versamlung des heiligen Reichs diß Reichßtags, hie zuͤ Costentz gehalten, den Hohgebornen Fridrichen, Hertzogen zuͤ Sachsen, Landtgrafen in Düringen vnnd Marggrafen zuͤ Meissen, des heiligen Roͤmischen Reichs Ertzmarschalck, vnnsern lieben oͤheim vnd Churfürsten, zuͤ vnnserm vnd des Reichs Statthalter herdißhalben des gepirgs gesetzt vnd geordent vnd Jm volkomen macht vnnd gewalt gegeben, das sein lieb in vnnserm abwesen bis auff vnnser widerkunfft in Teütsche lannd an vnnser statt vnd von vnnsern wegen mitsambt seinen zuͤgeordneten Raͤten zuͤ handthabung friden vnd Rechtens all vnd yegklich auffruͤr, widerwertigkaiten, krieg vnd empoͤrung, wo sich die an den angezaygten Enden herdißhalben des gepirgs erzeigen wurden, von wem sich das begebe, verhuten, abstellen vnd, souil ym müglichen ist, fürkomen vnd deßhalben gegen denselben Parteyen durch ernstlich gebott oder in ander wege fürnemen, Deßgleichen auch in allen vnd yeglichen sachen, die Jm fürfallen vnd an Jn gelangen vnd in sonderhait, was wir Jme hernachmals zuͤschreiben vnd beuelhen werden, nach besag der selben vnser beuelh handlen, tuͤn vnd gefaren. Vnd wo yemand sich der selben handlungen, gebotten oder aber den vrtailen vnd Rechtlichen Processen, so an vnserm künigklichen Camergericht gesprochen vnd ergangen weren, widersetzen vnnd den nit nachuolgen vnnd gehorsam tuͤn wurde, die selben mit hilff vnser vnd des heiligen Reichs Churfürsten, Fürsten vnd Stennde in den vier tailen, darinn die selben vngehorsamen gesessen oder wonhafftig sein vnd güter haben, die er also, wann das die notdurfft erfordern wirdet, samentlich oder sonderlich in solhem in hilff erfordern vnd auffbietten, mit Ernst zuͤ gehorsam bringen, auch darob sein vnnd verfugen sol, damit dem Abschid, der auff dem gehalten Reichßtag hie gemacht vnnd beschlossen ist, Jn allen seinen Artickeln volziehung beschehe, vnd in dem alles das mit dem Bessten fleiß fürnemen, handlen, tuͤn vnd lassen sol vnd mag, das Jne für das Rechtlichest, notdurfftigest, nützest vnd Besst für vns, das heilig Reiche vnd gemainen nutz ansicht, wie Jme als vnserm vnd des Reichs getreüen Statthalter gebüret vnd wir als Roͤmischer künig selbs tuͤn moͤchten.
[2.] Solhs verkünden wir Eüch, damit ain yeder den selben vnnsern Statthalter in solhem vnserm Abwesen Jn seinen sachen vnd notdurfften anzelangen vnd zuͤ ersuͤchen wisse. Vnd empfelhen darauff Eüch allen vnd Ewr yedem besonnder von Roͤmischer künigklicher macht volkomenhait, bey vermeidung vnser vnd des Reichs Schweren vngnad vnd straffe Ernstlich gebiettend, das ir des gemelten vnnsers oͤheims vnd Churfürsten von Sachsen als vnsers vnd des Reichs Statthalters handlungen, gebotten vnd verbotten, so er Jn solhem, wie obsteet, tuͤn wirdet, gehorsam vnd gewertig seyt vnd dem selben gestracks nachfolg vnd volziehung tuͤt vnd Eüch des nit sperret oder widert, noch eynich außflucht oder waigerung darinn suͤchet oder yemand anderm zuͤtuͤn gestattet in dhein weise, als lieb eüch allen vnd Ewr yedem sey, die obbestimbt Pene vnd Puͤsse zuͤuermeiden; daran tut Jr vnd Ewr yeder vnnser Ernstliche mainung vnd gefallen. Geben zuͤ Costentz, Am dritten tag des Monats Augusti Nach Cristi gepurt Fünffzehenhundert vnd ym Sibenden, Vnnser Reich, des Roͤmischen ym zwayundzwaintzigisten Vnnd des Hungrischen ym Achzehenden Jaren.
Nr. 734 Mandat Kg. Maximilians an alle Reichsangehörigen
[1.] Damit während seiner Abwesenheit in Italien zum Empfang der Kaiserkrone bezüglich der Reichsangelegenheiten nichts versäumt wird, setzt er Kf. Friedrich von Sachsen als kgl. und Reichsstatthalter ein und stattet ihn mit allen erforderlichen Vollmachten aus. Dies gilt bis auf weiteren kgl. Befehl von Weihnachten an. Kf. Friedrich soll in seinem Namen gemeinsam mit den zugeordneten Ff. oder je nach Dringlichkeit des Vorgangs auch allein zur Handhabung Friedens und Rechts alle Streitigkeiten, gewaltsamen Auseinandersetzungen und Kriege im Reich unterbinden und zu diesem Zweck gegen die Beteiligten mittels Mandaten oder in anderer Weise vorgehen. Er soll in allen vorfallenden und insbesondere in denen ihm durch kgl. Befehl aufgetragenen Angelegenheiten nach besten Wissen und Gewissen zum Nutzen von Kg. und Reich verfahren, wie dies seine Pflicht als röm. Kg. wäre und Kf. Friedrich dies zugesagt hat.
[2.] Ratifiziert und bestätigt alle künftigen Handlungen des Reichsstatthalters. Alle Briefe des Statthalters sollen vor ihrem Ausgang registriert und vom Kf. eigenhändig unterzeichnet werden. Zu dessen Unterstützung werden Ebf. Jakob von Trier, Ebf. Ernst von Magdeburg, Bf. Georg von Bamberg, Bf. Lorenz von Würzburg, Bf. Heinrich von Augsburg, Hg. Albrecht von Bayern, Abt Johannes von Salem, Abt Georg von Kaisheim und Deputierte der Städte Augsburg und Nürnberg – sowie ggf. weitere Personen nach Ermessen des Kf. – zu Beiräten ernannt.1 Nach Aufforderung durch den Kf. sollen diese oder ihre Gesandten zusammenkommen, dessen Bericht über den fraglichen Vorgang anhören und daraufhin ein versiegeltes Gutachten dazu übergeben. Der Kf. wird dann entweder entsprechend verfahren oder ihn, den Kg., informieren.2 Falls der Statthalter und die zugeordneten Räte dies für erforderlich halten, haben sie die Befugnis, weitere Stände zu den Beratungen hinzuzuladen. Der Kf. kann das Statthalteramt mit einer Frist von zwei Monaten aufkündigen.
Konstanz, 8. August 1507.
I. (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein): Dresden, HStA, Ältere Urkunden 9739 (Perg.) = Textvorlage A.
II. (Or. Druck, Vermm. und Gegenz. wie A): Worms, StdA, 1 B, 226,3, [Stück-Nr. 42] (präs. Worms, mondags nach Egidii [6.9.]1507) = B.
III. (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein): Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 10575/5, fol. 1–2’. Weimar, HStA, Kopialbuch F 11, fol. 44–46. Würzburg, StA, WRTA 5, fol. 86’-88 (Überschr.: Wie kgl. Mt. ein stathalter des Hl. Richs verordent hat.).
IV. (Kop.): Meiningen, StA, Zinck-Mattenberg-Sammlung, Nr. 97, fol. 35–38.
Druck: Müller, Reichstagsstaat, S. 712–716; Lünig, Reichs-Archiv V/2 (Part. Spec., 4. Abt., 2. Abs.), Nr. XIII, S. 28f.; Ziegler, Corpus, S. 928–930.
Nr. 735 Verschreibung Kg. Maximilians für Kf. Friedrich von Sachsen
Bekundet als röm. Kg. und kunftiger Ks. seine Zusage an Kf. Friedrich von Sachsen, daß ihm die Übernahme des Statthalteramtes an seiner gerechtigkait des vicariats a–als ainem Kf. zu Sachsen, und so weit sein vicariatambt reicht–, in kunftig zeit unvergriffenlich und unschedlich sein sol.
Konstanz, 8. August 1507.
Dresden, HStA, Ältere Urkunden 9737 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Weimar, HStA, Kopialbuch F 11, fol. 47’-48 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein) = B. Ebd., fol. 48’-49 (Kop. mit imit. Vermm. wie A) = C. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 10575/5, fol. 3; 4; 5–5’; 6–6’ (jew. Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein). Meiningen, StA, Zinck-Mattenberg-Sammlung, Nr. 97, fol. 39–39’ (Kop.).
Druck: Müller, Reichstagsstaat, S. 718 (wie B), S. 719f. (wie A); Lünig, Reichs-Archiv V/2 (Part. Spec., 4. Abt., 2. Abs.), Nr. XIV, S. 29 (wie B), Nr. XV, S. 30 (wie A); Ziegler, Corpus, S. 930f. (wie B), S. 931 (wie A).
Nr. 736 Münzprivileg Kg. Maximilians für den Reichsstatthalter Kf. Friedrich von Sachsen
Er hat Kf. Friedrich von Sachsen kraft Konstanzer Reichsabschied zum kgl. Reichsstatthalter nördlich der Alpen eingesetzt und bewilligt ihm für die Dauer seines Statthalteramtes die Prägung von Gold- und Silbermünzen: Auf der einen Seite soll ein Adler mit den Wappen Österreichs und Burgunds auf der Brust und der Legende Maximilianus Romanorum rex semper augustus zu sehen sein; auf der anderen Seite ist das kfl. Wappen abgebildet, mit der Umschrift: Fridericus d[ux Saxo]nie princeps [elector et Sacri Romani Imperii]1 locumtenens generalis. Die Goldmünzen sollen nach Gewicht und Feingehalt dem rheinischen Gulden entsprechen, die Silbermünzen ihrem realen Wert. Befiehlt unter Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde und die Akzeptierung der genannten Münzen als im Reich gängige Sorten.
Kaufbeuren, 12. November 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana I/44, Fasz. 1506–1508, fol. 20–21 (Konz. mit ex.-Verm.).
Nr. 737 Mandat Kg. Maximilians an die Reichsstände und an alle übrigen Reichsangehörigen
[1.] Ernennung Kf. Friedrichs von Sachsen zum Reichsstatthalter, dessen Kompetenzen und Befugnisse; [2.] Befehl zum Gehorsam gegenüber dem Statthalter und zu dessen Unterstützung.
a–Memmingen, 16. Dezember 1507–.
Innsbruck, TLA, Inkunabeln, Nr. 25 (Druck mit Zierinitiale, gestrichene Passage, Unterz.: Fridericus [von Sachsen]) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 10575/5, fol. 7–8’, 9’ (Kop.) = B.
[1.] [Intitulatio. Inscriptio]. Nachdem wir in Ytalien persondlichen zuziehen vnd mit hilff gottes die Keyserlich cron zuentpfahen willens sein. Damit nu an außrichtung des heyligen Reichs sachen nit mangel erscheine, Haben wir mit guͦtem, zeitigem Rate den hochgebornen Fridrichen, Hertzogen zu Sachssen, Landtgrauen in Doringen vnnd Marggrauen zu Meyssen, des heyligen Roͤmischen Reichs Ertzmarschalh, vnnser lieben Oheim vnd Churfursten, zu vnnserm vnd des Reichs Stathalter general byß auff vnnsern weyttern beuelh gesetzt vnd geordent Vnd Jme volkomen macht vnd gewalt gegeben, Das sein lieb auff Weynachten schirstkunfftig anzufahen Vnd nu hinfuro an vnnser Stat vnd von vnnsern wegen mitsambt seinen zugeordeten Fursten vnnd Reten oder allein, Wie sich ye zuzeyten gelegenheyt, groß oder eyll der sachen begeben oder die notturfft erfordern wirdet, zuhanthabung Fryeden vnd Rechtens all vnd yeglich Auffruͦr, Widerwerdigkeyten, Krieg vnd empoͤrung, Wo sich die in dem Heyligen Reich erzeygen wurden, von wem sich das begebe, Verhuͦtten, Abstellen Vnd, so vill jm moglich ist, furkomen. Vnd deßhalben gegen denselben Partheyen durch Ernstlich gebot oder in annder weg furnemen, Deßgleichen auch in allen vnd yeglichen sachen, die Jm furfallen vnd an Jne gelangen, Vnd in sonderheyt, Was wir Jme sunnst mer schreiben vnd beuelhen werden, nach besag derselben vnnser beuelh, Damit der abschied, der auff dem gehalten Reichs tag zu Costentz gemacht vnd beschlossen ist, Jn allen seinen Artickeln volziehung beschee. Vnd in dem alles das mit dem pesten vleyß furnemen, Hanndeln, thuͤn vnd lassen soll vnd mag, das Jne fur das Rechtlichist, Notturfftigist, Nutzist vnd best fur vnns, das heylig Reiche vnd gemeinen nutz ansicht, Wie Jme als vnnserm vnnd des Reichs getrewen Stathalter gebuͤret, So vil Jm moͤglich ist Vnd wir als Roͤmischer Kunig thun moͤchten. b–Ob wir auch uber kurtz oder lang auff yemandts ungestuͤmbs ansuchen oder in annder wegk ichts dawider geben oder außgeen lassen wurden, das solichs nit stat haben, Sonnder von vnwirden sein sol, Das wir auch hiemit auß obbestympter vnnser kunigklichen macht volkomenheyt vnd Rechter wissen abthuͤn vnnd von vnkrefften erkennen vnd erkleren yetzo als dann, Dann als yetzo–. Wie dann sollichs vnnser Kunigkliche verschreibung [Nr. 734], dem obbestymbten vnnserm Oheym vnd Churfursten, Hertzog Fridrichen, solchs Stathalter Ambts halb Sonnderlich gegeben, Jn ferrerm Jnhalt außweyst. Solich verkunden wir Euch, damit ain yeder denselben vnnsern Stathalter in seinen sachen vnd notturfften anzelangen vnd zuersuchen wisse.
[2.] Befiehlt unter Androhung der schweren Ungnade von Kg. und Reich, Kf. Friedrich als Reichsstatthalter gehorsam zu sein und dem Kf. und seinen Landen im Falle eines Angriffs mit Rat und Hilfe beizustehen, solange er mit den Angelegenheiten von Kg. und Reich befaßt ist.
Nr. 738 Mandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg
Die Reichsstände haben für den gemeinsam beschlossenen Romzug eine zum 16. Oktober (St. Gallen tag) zu leistende Reichshilfe bewilligt. Er hätte erwartet, daß die Hilfe inzwischen geleistet worden wäre. Er hatte sich bei seinen kostspieligen Vorbereitungen in den Erblanden und in seinem Vorgehen gegenüber seinen italienischen und anderen Parteigängern darauf verlassen und kann den Romzug ohne nachteilige Folgen für sich und die gehorsamen Reichsstände nicht länger aufschieben. Da jedoch die Mehrzahl der Stände ihren Beitrag noch nicht geleistet hat, hat er aus den genannten Gründen Kf. Friedrich von Sachsen als Generalstatthalter im Reich unter anderem mit der Eintreibung der Romzughilfe beauftragt. Der Kf. hat daraufhin gebeten, ihm einige Reichsstände beizuordnen. Dieser Bitte ist er nachgekommen und hat ihm bewilligt, die Stadt Nürnberg und die übrigen beigeordneten Kff., Ff., Prälaten und Städte nach seinem Gutdünken zu Beratungen heranzuziehen. Befiehlt ihnen, einer entsprechenden Aufforderung durch den Kf. Folge zu leisten.
Memmingen, 16. Dezember 1507.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 181, Nr. 8, unfol. (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein, Registraturverm.: Feria quarta post Lucie [15.12.]1507).
Nr. 739 Kf. Friedrich von Sachsen an die Bff. von Bamberg, Würzburg und Augsburg sowie an Hg. Albrecht von Bayern
Er, Kf. Friedrich, soll sich gemäß dessen Befehl in Kürze zum röm. Kg. verfügen. Dieser hat ihn vorab darüber informiert, was den Romzug bisher verhindert hat, und ihm als Statthalter befohlen, in dieser und anderen Angelegenheiten tätig zu werden. Er seinerseits hat gebeten, sich mit den ihm auf dem Konstanzer RT zugeordneten Kff. und Ff. darüber besprechen zu dürfen, wie dies das beiliegende kgl. Mandat [Nr. 738] besagt. Er, der Adressat, hat bewilligt, ihm auf seine Bitte hin in Angelegenheiten von Kg. und Reich beratend zur Seite zu stehen. Dieser Fall ist jetzt gegeben. Er bittet ihn deshalb, am 6. Januar (hl. dreu Kgg. tag) persönlich in Nürnberg zu erscheinen, dort den kgl. Befehl anzuhören und zum Nutzen von Kg. und Reich und ihrem eigenen Besten zu handeln.
Memmingen, 16. Dezember 1507 (dornstag nach St. Lucien der junkfrau tag).
Augsburg, StA, Hst. Augsburg, Mü. Best. Lit. 1102, unfol. (Or., eh. Unterz. Kf. Friedrich) = Textvorlage A. Weimar, HStA, Reg. E, Nr. 54, fol. 157–157’, 158’ (Konz., Dorsalverm.: An die Ff., neben kgl. Mt. schirst gen Nurnberg trium regum zu komen.) = B.
Druck: Müller, Reichstagsstaat, S. 729.
Nr. 740 Verschreibung Kg. Maximilians für Kf. Friedrich von Sachsen
Bekundet, daß er Kf. Friedrich von Sachsen als kgl. und Reichsstatthalter zur Erstattung seiner Unkosten 1000 fl.rh. und – falls er in Angelegenheiten des Reiches außerhalb seiner Lande zugange ist – zusätzlich für 60 Reiter monatlich je 8 fl.rh., insgesamt [für vier Monate] also 1920 fl.rh., Liefergeld bezahlen wird.1
Memmingen, 17. Dezember 1507.
Dresden, HStA, Ältere Urkunden 9750 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Weimar, HStA, Kopialbuch F 11, fol. 46’-47 (Kop. mit imit. Vermm. und Gegenz. wie A) = B. Meiningen, StA, Zinck-Mattenberg-Sammlung, Nr. 97, fol. 41–42 (Kop.).
Druck: Müller, Reichstagsstaat, S. 716f.; Lünig, Reichs-Archiv V/2 (Part. Spec., 4. Abt., 2. Abs.), Nr. XVI, S. 30.
Nr. 741 Bf. Georg von Bamberg an den Reichsstatthalter Kf. Friedrich von Sachsen
Der röm. Kg. hat ihn, Bf. Georg, in einem vor kurzem zugegangenen Mandat an seine mit Zustimmung der Reichsstände erfolgte Ernennung zum Reichsstatthalter erinnert, ihn über den Auftrag an ihn zur Mitwirkung an der vollständigen Einhebung der Reichshilfe und zur Erledigung weiterer Angelegenheiten informiert und ihm befohlen, sich nach Aufforderung durch den Reichsstatthalter zum 6. Januar (hl. dreyer Kgg. tag) nach Nürnberg zu verfügen. Auch von ihm selbst hat er eine entsprechende Aufforderung [Nr. 739] erhalten. Er würde dem gern willfahren, doch hindern ihn gesundheitliche Gründe daran, wie er, Kf. Friedrich, selbst bei seinem Aufenthalt in Bamberg feststellen konnte. Bittet, seine Entschuldigung zu akzeptieren und ihn auch gegenüber dem Kg. zu rechtfertigen.
Bamberg, 23. Dezember 1507 (donerstag nach Thome).
Weimar, HStA, Reg. E, Nr. 54, fol. 159–159’ (Or.).