Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
[1.] Antrag auf Zulassung zur Beweisführung; [2.] Vorgehen der Hgg. Albrecht und Georg von Sachsen gegen Groningen als Reichsstatthalter und kraft kgl. Befehl, Unrechtmäßigkeit des Groninger Widerstandes, Nichtigkeit der Groninger Spolieneinrede; [3.] Unbegründetheit des Vorwurfs einer widerrechtlichen Besitzentziehung; [4.] rechtliche Unangreifbarkeit der Hgg. von Sachsen als kgl. Mandatare; [5.] Gegenstandslosigkeit der von Groningen geltend gemachten Besitztitel hinsichtlich des Ostergaus und der Ommelande; [6.] Antrag auf Zurückweisung der gegnerischen Exzeption.
s.l., s.d., jedoch in Konstanz am 12. Juni 1507 an den Ausschuß übergeben.
Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 127–131’ (lat. Kop., Aufschr.: Instructio contra Groeningen[ses]. Überschr.: Allegationes juris illustrissimi principis et domini, domini Georgii ducis Saxonie, perpetui gubernatoris Frisie etc., super his, que pro parte gratie sue replicative et triplicative sunt deducta, clare ostendentes, quod idem princeps reiectis exceptionibus et scripturis reorum (si libello suo respondere et litem desuper contestari non curaverint) ad probandum oblatam impetitionem suam de iure sit admittendus.).
[1.] Gemäß dem Gemeinen Recht sind in rechtlichen Verfahren unnötige Handlungen zu vermeiden.1 In diesem Fall präjudiziert die Beweisführung der Klageschrift die Einrede des Beklagten in der Weise, daß aus der Richtigkeit der Beweisführung de jure die Nichtigkeit der Einrede folgt. Der Kläger muß deshalb zuerst zur Beweisführung über seine Klage – ungeachtet der Einrede – zugelassen und angehört werden.2
[2.] Am Anfang seiner Klageschrift – für die Hg. Georg die Zulassung zur Beweisführung beantragte – wird dargelegt, daß der röm. Kg. mit Zustimmung von sechs Kff. seinen Vater Hg. Albrecht von Sachsen und dessen Nachfolger zu ewigen Statthaltern über das ganze zum Reich gehörige Friesland eingesetzt hat, wozu auch der Ostergau, die Ommelande und die Stadt Groningen gehören. Der Kg. befahl ihnen, diese Gebiete Kg. und Reich wieder botmäßig zu machen und zu regieren. Hg. Albrecht und nach seinem Tod Hg. Georg nahmen als Statthalter in Vollzug der kgl. Mandate die zum Reich gehörigen Ommelande und den Ostergau in Besitz. Die Groninger leisteten gegen den Vollzug dieser Mandate Widerstand. Daraus folgt von Rechts wegen die Nichtigkeit der Spolieneinrede, zumal keine arglistige Schädigung durch die beiden Fürsten vorlag, da sie in Stellvertretung und auf Befehl des Richters bzw. Herrschers handelten.3 Liegt indessen keine arglistige Schädigung vor, dann auch keine unrechtmäßige Besitzentziehung, da diese Gewalt und diese wiederum Arglist voraussetzt.4
[3.] Hg. Georg muß also zur Beweisführung über seine Klageschrift und das geltend gemachte Mandat zugelassen werden. Denn ist das Mandat bewiesen, folgt daraus die Entlastung vom Vorwurf der unrechtmäßigen Besitzentziehung. Wenn nun festgestellt ist, daß die Besitzentziehung oder die Schädigung ohne Verschulden von seiner Seite aufgrund eines Mandats entstanden ist, dann muß dies noch mehr gelten bei einem Mandat des röm. Kg. und des Hl. Reiches. Da Hg. Georg und sein Vater in Vollzug eines Befehls ihres Herrn handelten, sind sie vom Vorwurf der Besitzentziehung und der Schädigung entlastet.5
[4.] Offenkundig hatten und haben der röm. Kg. und das Hl. Reich über die beiden Fürsten als kgl. Vasallen die Befehlsgewalt. Die beiden Fürsten mußten diesen Mandaten gehorchen, sonst wären sie nicht frei von Arglist gewesen6, zumal wenn dieser Kg. der Herr aller Menschen ist und die Befugnis zur Strafverfolgung im ganzen Erdkreis innehat und wenn den beiden Fürsten als Vasallen dessen Person als unverletzlich erscheinen mußte und muß. Ihre Sache war und ist es nicht, zu befinden, ob das Mandat gerecht war oder nicht.7 Nicht einmal die Erörterung des kgl. Mandats hinsichtlich Recht und Unrecht stand ihnen frei; und es war auch nicht ihre Pflicht, zumal es mit dem Rat [der sechs Kff.] erging.8 Wenn die Exzipienten in einem Fall, da die beiden Fürsten den Befehlen ihres Herren gehorchten, behaupten, diese hätten Gewalt und Arglist gebraucht und sich unrechtmäßig Besitz angeeignet, dürfen sie nicht gehört werden.9 Selbst wenn sich die beiden Fürsten im Vollzug der Mandate etwas hätten zuschulden kommen lassen, so wäre dies dennoch gegenstandslos.10 Frena ergo ori excipentium de dicto praetenso spolio imponenda sunt.
Im übrigen gilt weiterhin das Argument der sächsischen Replik, daß die Reichsregalien von Geächteten ebenfalls außerhalb des Reichsfriedens stehen und als eingezogen gelten, so daß die beiden Fürsten hier keine unrechtmäßige Besitzentziehung begehen konnten. Hg. Georg bietet hierfür die Beweisführung an, infolge deren die Exzeption der Gegenseite unhaltbar würde, und weist in diesem Zusammenhang noch einmal auf seine an anderer Stelle gemachten Einwände gegen die Exzeption hin.
[5.] Die Einrede ist aus einem weiteren Grund unerheblich und unzulässig, wie sie in ihrer Replik und Triplik im allgemeinen ausführten.11 In der Einrede wird an erster Stelle ein – nach dem Gemeinen Recht ungültiger – Besitztitel hinsichtlich obrigkeitlicher und anderer Rechte geltend gemacht, der auf dem vom röm. Kg. konfirmierten Abkommen Groningens mit dem Ostergau und den Ommelanden gründet. Es steht fest, daß solche Bündnisse vom Gemeinen Recht verworfen werden, wenn sie zum Nachteil der Rechte und des Eigentums des Reiches oder der Obrigkeit geschlossen wurden.12 Solche Bündnisse sind auch gemäß dem Gemeinen Recht nicht derart, daß daraus Herrschafts- oder Eigentumsrechte abgeleitet werden könnten, welche die Geltendmachung von unrechtmäßigem Besitzentzug rechtfertigen.13 Da das Gemeine Recht diese Spolieneinrede verwirft und die Position Hg. Georgs stützt, darf die Exzeption der Gegenpartei auch nicht zugelassen werden.14 Die Gegenseite spezifiziert zudem nicht die aufgrund des bewußten Abkommens geltend gemachten Rechte. Dies hätte schon deshalb geschehen müssen, weil diese sehr unterschiedlicher Natur sein und auf verschiedene Inhaber bzw. Nutznießer verteilt sein können.15 Da die diversen obrigkeitlichen und jurisdiktionellen Befugnisse sowie die Nutzungsrechte von ihrer Rechtsnatur her unterschieden sind, folgt aus der Wegnahme des einen Rechts nicht notwendigerweise die des anderen.16 Da über die herangezogenen, jedoch nicht spezifizierten Rechte keine zuverlässigen Beweise vorgelegt werden können, kann auch kein verbindliches Urteil gefällt werden.17
Die geltend gemachte Konfirmation ist unerheblich, da aus ihr kein neues Recht erwächst.18 In der vermeintlichen Exzeption wurde auch nicht dargelegt, daß Hg. Georg oder sein Vater [Hg. Albrecht] die Beklagten ihrer Rechte beraubt hätten, in welcher Weise, wann oder wo sie dies getan haben sollen.19
Genaugenommen deduzierte die Gegenseite nur ihr vermeintliches Petitorium und das Interdikt „Uti possidetis“20, wonach es den beiden Fürsten nicht erlaubt war, die genannten Länder zu übernehmen und zu behalten, und es nicht zulässig ist, daß einer den anderen in seinem Besitzrecht beeinträchtigt. Daraus folgt aber in keiner Weise notwendig der Tatbestand einer Spoliation.
Da ferner sowohl die Groninger als auch die Einwohner des Ostergaus und der Ommelande dem Hl. Reich und dem röm. Kg. unterworfen waren und sind, bestand und besteht ein begründeter Anspruch auf diese zu Friesland gehörenden Gebiete.21 Deshalb konnten sich die Groninger nur aufgrund des Bündnisses auch keine obrigkeitlichen Rechte gegenüber Kg. und Reich aneignen. Umgekehrt war und ist der röm. Kg., der den rechtlichen Besitztitel (civilis possessio) für das ganze Reich innehat, befugt, selbst oder durch seinen Statthalter den tatsächlichen Besitz dieser Gebiete zu übernehmen. Die Einwohner des Ostergaus und der Ommelande waren und sind nicht befugt, sich zum Nachteil ihres rechtmäßigen Herrn der Stadt Groningen zu unterwerfen.22 Groningen wiederum kann wegen seines Ungehorsams gegen den röm. Kg. und seinen Statthalter um so weniger einen Besitztitel geltend machen. Vielmehr ist die Stadt wegen der unrechtmäßigen Besitzergreifung nicht nur zur Restitution, sondern auch zur Kassation etwaiger Rechte zu verurteilen.23
[6.] Aus den angegebenen und im weiteren der Kürze halber nicht eigens aufgeführten Gründen ist die vermeintliche Einrede der Gegenseite zurückzuweisen und festzustellen, daß das von Hg. Georg angestrengte Verfahren deshalb nicht verzögert werden darf.