Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Die Anwälte der Stadt erklären, daß das von der Gegenpartei als vermeintliche Triplik [Nr. 385] eingereichte Schriftstück vor der Beweisführung über die Groninger Spolieneinrede nicht zugelassen werden darf. Statt dessen soll verfahren werden, wie sie dies in ihrer Einrede und Duplik gefordert haben. Sie lehnen unter Geltendmachung der Exzeption die Aufnahme der Hauptverhandlungen ab. Da diese formal korrekt und rechtmäßig ist, können sie nicht als ungehorsam gelten. Erklären, daß sie vor der Restitution der Stadt durch die Gegenseite zur Beantwortung der Klage nicht verpflichtet sind. Erneuern die Exzeption und Duplik zur Zurückweisung der gegnerischen Triplik.

In Konstanz am 14. Juni 1507 an den Ausschuß übergeben.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 138–138’ (Kop., Präsentatverm.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 31–31’ (Kop., Präsentatverm.) = B.