Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

aSein Schwiegersohn Hg. Ulrich von Württemberg hat auf seine Bitte hin gegenüber dem Kg. dafür gebürgt, daß er die Konstanzer Deklaration in allen Punkten vollziehen wird. Er sagt zu, daß er oder seine Erben unverzüglich und ausnahmslos für jegliche Kosten und Schäden aufkommen werden, die dem Hg. oder seinen Erben aus dieser Bürgschaft entstehen. bFalls er dabei säumig sein sollte, verspricht er für sich und seine Nachkommen, daß er sich binnen eines Monats nach erfolgter Mahnung gemeinsam mit zehn Rittern als Geisel nach Reutlingen, Esslingen, Weil der Stadt oder Schwäbisch Gmünd begeben wird; falls er nicht selbst als Geisel zur Verfügung steht, werden ihn fünf weitere Ritter vertreten. Sollte er dabei säumig sein oder weiterhin den Schadensersatz nicht leisten, hat der Hg. von Württemberg das Recht, die Schuld im Hm. Bayern gewaltsam einzutreiben, wogegen keine bewaffnete oder rechtliche Gegenwehr zulässig ist -b.1 

Konstanz, 5. Juli 1507 (montag nach St. Ulrichs tag). 

München, HStA, Kurbay. Urk. 11861 (Or. Perg. m. S., Unterz.: Wir, obgenanter Hg. Albrecht etc., bestäten disen brief mit unser aigen hantschrift.) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 1238, fol. 310 (Abschrift eines abweichenden Entwurfs) = B. München, HStA, KÄA 1238, fol. 312–313’ (Kop.).

Anmerkungen

a
–a Sein ... Württemberg] In B hier und entsprechend im folgenden: N.
b
–b Falls ... ist] Fehlt in B.
1
 Einen entsprechenden Schadlosbrief stellte Hg. Albrecht auch für den zweiten Bürgen, Mgf. Kasimir von Brandenburg, aus. Im erhaltenen Entwurf fehlt ebenfalls der Passus über die Geiselstellung (Konz. Konstanz, montag nach St. Ulrichs tag [5.7.]1507; HStA München, KÄA 1238, fol. 314–315’).