Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Der Kg. hat nicht nur die Stadt Nürnberg, sondern auch andere mit der Exekution gegen Kurpfalz beauftragte Stände wie Hg. Ulrich von Württemberg und Lgf. Wilhelm von Hessen zu sich nach Konstanz beschieden, da er gemäß den von ihm ausgestellten Verschreibungen nicht ohne deren Einverständnis über die Lösung Kf. Philipps aus der Reichsacht entscheiden will. Tetzel soll vor Eröffnung der Verhandlungen diese beiden Ff. oder ihre Gesandtschaften an ihre mit Hinblick auf den kgl. Spruch1 während des RT zu Köln getroffene Vereinbarung erinnern, waß den ainen desselben kriegs halben betreffe, das es den anderen zum selben mal auch betreffen sollt etc.2 Da der Kg. als Voraussetzung für die Lösung Kf. Philipps aus der Acht einen Ausgleich zwischen diesen drei Ständen und Kurpfalz herbeiführen will, soll Tetzel vor Eintritt in die Verhandlungen bei Württemberg und Hessen darauf drängen, gemeinsam zu agieren und sich jeweils nicht ohne Zustimmung der beiden anderen Stände in einen vertraglichen Ausgleich mit Kurpfalz einzulassen. Diese Vereinbarung soll dem Kg. vor Beginn der Verhandlungen mitgeteilt und auch keinesfalls eine Abtrennung der Verfahren zugelassen werden. Ebenso sollen die drei Stände darauf bestehen, daß die Ausgleichsverhandlungen nicht nur mit Kf. Philipp selbst, sondern auch mit dessen Verbündeten und Anhängern geführt werden.
Nürnberg wird auf keinen Fall in die Rückgabe von Eroberungen einwilligen, was Tetzel anhand der Argumentation der ersten Instruktion [Nr. 432] begründen soll. Ebenso ist ein eventueller Vorschlag des Kg., den Kf. für die Eroberungen mit Geld zu entschädigen, abzulehnen. Vielmehr sind der Kf. und seine Parteigänger gegenüber Nürnberg zur Entschädigung verpflichtet. Die Gegenseite kann gemäß den Darlegungen der ersten Instruktion keinesfalls geltend machen, daß ihr die Gegenwehr erlaubt war. Falls der Kg. auf einer hohen Ausgleichszahlung an Kurpfalz besteht, soll Tetzel gemäß der ersten Instruktion auf den geringen Wert der Nürnberger Eroberungen hinweisen und auf der Differenzierung zwischen den im Krieg eroberten3 und den Hg. Albrecht von Bayern abgekauften Orten4 bestehen.5 Zu diesen Verkäufen war der Hg. befugt. Keiner dieser Orte gehört Kf. Philipp oder wurde kraft kgl. Entscheid den Söhnen Pfgf. Ruprechts zugesprochen; vielmehr wurden durch den kgl. Spruch alle von Hg. Albrecht getätigten Veräußerungen sanktioniert.6 Tetzel soll darauf achtgeben, daß in einem künftigen Vertrag alle von Nürnberg eroberten Orte und sämtliche eingezogenen Güter von Ächtern ausdrücklich benannt werden, darunter insbesondere der auf Lauf verschriebene Pfandschilling Christophs von Lentersheim und seiner Ehefrau [Christina].7 Auch wenn Württemberg oder Hessen sich nicht zu einem gemeinsamen Vorgehen verpflichten wollen, soll Tetzel dennoch bei den gütlichen Verhandlungen des Kg. instruktionsgemäß und nach gelegenhait furfallender sachen verfahren. [Weitere Punkte s. Nr. 627].
[Nürnberg], s.d., jedoch 28. Juni 1507.8
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 169’-174 (Kop., Überschr.: Instruction, was unser lb. ratsfreund Anthoni Teczel uf das ervordern, so die röm. kgl. Mt., unser allergnst. H., an uns zu irer Mt. reichstag gein Costnicz getan hat, bey derselben irer Mt. und anderen nachbemelten orten von unseren wegen handeln und furnemen soll.).