Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Er hat glaubwürdige Informationen über die Schädigung der Kurmainzer Untertanen durch die Nachbarschaft der Juden sowie durch Leihgeschäfte und den Handel mit ihnen.1 Er erteilt deshalb den ebfl. Amtleuten Befehl, die Juden aus dem Erzstift auszuweisen. Damit sich niemand mit Unwissenheit entschuldigen kann, sollen für den künftigen Aufenthalt von Juden im Erzstift folgende Bestimmungen öffentlich angeschlagen werden: 1. Männliche wie weibliche Juden, die sich künftig in der Stadt Mainz aufhalten, sollen ihr Erkennungszeichen offen tragen. Sie sollen sich sofort nach ihrer Ankunft zum ebfl. Rentamt oder, wenn es an Feiertagen geschlossen ist, zum Eisentor begeben, um sich von den Rentschreibern bzw. den Pförtnern für die Dauer ihres Aufenthaltes einen Geleitbrief ausstellen zu lassen. Juden, die ohne sichtbares Erkennungszeichen oder einen Geleitbrief angetroffen werden, sind durch die ebfl. Bevollmächtigten zu bestrafen. 2. Um künftig Betrügereien der Juden bei Leihgeschäften und beim Handel zu unterbinden, verbietet er den Abschluß solcher Geschäfte. Jedoch ist Christen die Versorgung der Juden mit Lebensmitteln, Waren des täglichen Bedarfs oder den für die Ausübung eines Handwerkes notwendigen Dingen gestattet. Kleider, Kleinodien und andere Waren, die Juden gemeinhin bei Pfand- und Bürgschaftsgeschäften erwerben, dürfen für einen angemessenen Preis in Mainz verkauft werden, sofern es sich bei den Vorbesitzern nicht um ebfl. Untertanen handelt. 3. Juden dürfen sich in der Stadt Mainz nicht wie bisher öffentlich in Gruppen versammeln, sondern höchstens zu zweit zusammentreffen. Als Unterkunft steht ihnen ausschließlich die [Juden-]Herberge zum Kalten Bad zur Verfügung. 4. Wer gegen diese Ordnung verstößt, wird durch ihn selbst, den ebfl. Viztum oder die Rentmeister entsprechend bestraft.

Konstanz, 19. Mai 1507 (mitwochen nach dem sontag Exaudi).

Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher, Nr. 48, fol. 235–236 (Kop., Kollationsverm. B. Ballof) = Textvorlage A. Darmstadt, StA, C 1 A, Nr. 73, fol. 68’-69’ (Abschr. 18. Jh.).

Druck: Würdtwein, Nova subsidia X, S. LXIII-LXVI = B.

Kurzregest: Scriba, Regesten III, Nr. 4486, S. 300; Battenberg, Quellen, Nr. 1146, S. 306.

Anmerkungen

1
 Vgl. Nr. 54 [fol. 532, 535’].