Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Absolution und Restitution der kurpfälzischen Anhänger und Gefolgsleute; [2.] Interzession der Reichsstände für Kurpfalz bei Kg. Maximilian; [3.] Billigung der bisherigen Verhandlungen der Kurpfälzer Gesandten in Konstanz; Zusendung eines Verzeichnisses über die von Kg. Maximilian zu übernehmenden, auf der Landvogtei im Elsaß liegenden Renten; [4.] Geschenk für Zyprian von Serntein; [5.] Beschränkung der Verzichtserklärung auf die Landvogtei und die von Kg. Maximilian eroberten Gebiete; [6.] angebliche Absicht Kg. Maximilians zur Einsetzung Pfgf. Friedrichs als Statthalter der Niederlande; [7.] angebliche Absicht Kg. Maximilians zur Übereignung der Ortenau und Hohengeroldsecks an den Bf. von Straßburg.

Heidelberg, 16. Mai 1507 (sontag exaudi).

München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 116–121 (Kop. mit ergänzenden Kanzleivermerken).

[1.] Bestätigt den Empfang ihres Berichts [vom 6. Mai; Nr. 553]. Er will darüber mit ihnen nicht weiter disputieren und spricht ihnen sein Vertrauen aus. Allerdings versteht er die Bedeutung ihres Hinweises auf ihre frühere deutliche Stellungnahme nicht, daß die Absolution der Prälaten, Gff., Hh. und Ritterschaft nicht zu erlangen sei. Denn es wäre inakzeptabel, wenn er von der Acht gelöst würde und sie nicht. Damit würden Prälaten und Adel stillschweigend von ihm getrennt. Er müßte sich den Vorwurf gefallen lassen, daß sie seinetwegen in diese Situation geraten seien und er sie dann im Stich gelassen habe. Doch erscheint der vom Bf. von Würzburg und ihnen gemachte Vorschlag annehmbar, daß ein ihren schriftlichen und mündlichen Weisungen entsprechender Vertrag mit dem Kg. zuständekäme und er – ob wir anders in achtpenen oder -beschwerden sein sollten – sampt unsern verwanten und zugetanen absolvirt wurden stands, wirden und person halben wie vor dem beyerischen krieg. Diese Bestimmung könnte mit angemessenen Worten in den Vertrag aufgenommen werden. Und liessen die wort: wider in vorigen stand wie vor dem krieg, ruwen. Dan solten dieselbigen wort dahin gestreckt werden, das man eynem jden darumb sollt schuldig sein, ir genomen gut widerzugeben, konnen wir wol besorgen, das es dißmals durch uch beschwerlich zu erlangen. Dan es nit in einer hand und doch eins manß werk etc. Aber es ist von uns dermassen gemeint, das ir kgl. Mt. mit der zeit wole mog als röm. Kg. helfen mit gnediger underhandlung, das dan dem abscheid zu Coln [vom 1.8.1505] nit widerwertig; welichem das mit willen nit folgt, wirt seiner zeit die gebuer zu bekomen sich auch schicken. Dan solich nemen oder das genomen der unsern ist nit eynerley gestalt, sonder etwa vil in kgl. anstande, etwavil nach dem abscheid zu Coln erst genomen worden. So ist vor solichem anstand etwavil personen, obwol wir oder unser anhenger in rechtlicher acht gewest, das sich nit findt, das ir genomen, die nit echter gewesen, rechtlich nit echter sein mogen, als jungen kinden, die noch under iren jaren, witwen, geistlichen personen und dergleichen. In das alles die kgl. Mt. pillich insehens hat und on zwyfel, so sie recht und gruntlich bericht, ir meynung auch sein wurd, zum wenigsten das gestatten, das pillich und recht ist. Mit den kgl. Mandaten und Bestätigungen1 wurde auch Mißbrauch zur Schmälerung des Eigentums von Kg. und Reich getrieben. Dies entsprach zweifellos nicht der Absicht des Kg., der sich mit der Zeit sicherlich darum kümmern wird. Sie sollen seinem Freund, dem Bf. von Würzburg, vertraulich darüber Mitteilung machen und, sofern ihm und ihnen dies ratsam erscheint, auch dem kgl. Kanzler, in der Hoffnung, daß der Kg. nach Kenntnis seiner Meinung und der näheren Umstände keine Bedenken mehr hat, alle seine Parteigänger und Untertanen aus der Acht zu lösen, wenn er den Vertrag mit dem Kg. und dem Haus Österreich schließt. Dies würde auch nicht im Widerspruch zum Kölner Abschied stehen.

[2.] Er hat aus ihrem Bericht vom 7. Mai (freitags nach cantate) [Nr. 555, Pkt. 2] von der Fürsprache der Kff. und Ff. beim röm. Kg. erfahren und billigt ihr Vorgehen. Er übersendet ihnen einen Kredenzbrief an die versammelten Kff. und Ff. mit der Weisung, diesen zu danken und erneut um eine Fürbitte beim Kg. anzuhalten, ihn und seine Söhne gnädig zu bedenken.

[3.] Er läßt es bei den im Schreiben der Gesandten berichteten Verhandlungen [Nr. 555, Pkt. 3f.] bleiben, unter der Voraussetzung, daß die Absolution auf ihn selbst wie auch seine Anhänger und Untertanen zu verstehen ist. Dies steht nicht im Widerspruch zum Kölner Abschied. Ermahnt sie, die Verhandlungen zum Abschluß zu bringen und den Kg. zu einer gnädigen Haltung ihm gegenüber zu bewegen.

Er billigt ihre Entscheidung, die durch den kgl. Kanzler geforderte Reduzierung der geforderten Summe abzulehnen; er hätte allerdings gern erfahren, wie hoch sie diesen Betrag angesetzt haben. Übersendet aufgrund der Nachschrift zu ihrem Bericht bezüglich der 4000 fl. ein Verzeichnis zur Mitteilung an den Kg., wo und wem diese Gelder verschrieben werden sollen.2 

[4.] Er ist mit dem von ihnen vorgeschlagenen Geldgeschenk von ca. 1000 fl. für den kgl. Kanzler [Nr. 554] einverstanden. Sie sollen diesen noch einmal ersuchen, sich beim Kg. für einen günstigen Vertragsabschluß einzusetzen. Falls der Vertrag entsprechend den kurpfälzischen Vorstellungen zustandekommt, können sie das Geld selbst aufnehmen, andernfalls sollen sie ihn informieren. Er würde die Zahlung dann binnen eines halben Jahres leisten.

[5.] Ermahnt sie noch einmal, darauf zu achten, daß sein vertraglicher Verzicht sich lediglich auf die Landvogtei und die vom Kg. eroberten Gebiete erstreckt, nicht auf die Eroberungen der übrigen Kriegsgegner oder die Verluste der kurpfälzischen Prälaten und des Adels. Stellt ihnen anheim, dem Bf. von Würzburg und dem kgl. Kanzler bei Gelegenheit zu eröffnen, daß zu den Kriegsverlusten noch die Notwendigkeit von Verkäufen und Verpfändungen von Schlössern und Ortschaften kommt, was sein Einkommen weiter schmälert. Vielleicht wird der Kg. dies beim Vertragsabschluß berücksichtigen. Er hofft, daß mit Hinblick auf seine Situation auch die Kanzleigebühren für den Vertrag nicht zu hoch ausfallen. Sobald er über deren Höhe informiert ist, wird er Mittel und Wege finden, das Geld aufzubringen.3 

[6.] [PS] Er bittet um Mitteilung, was im Zusammenhang mit der angeblichen Absicht des Kg., seinen Sohn Pfgf. Friedrich als Statthalter der Niederlande einzusetzen, weiter geschehen ist. Falls Friedrich dieses Amt bekommt, will er seinen Sohn Pfgf. Ludwig als Statthalter nach Bayern entsenden. Dadurch könnten hier [in Heidelberg] auch Kosten gespart werden. Falls die Absicht des Kg. bzgl. Pfgf. Friedrichs noch besteht, sollen sie ihn bitten, Pfgf. Ludwig als neuen Vormund [für die Pfgff. Ottheinrich und Philipp] einzusetzen.

[7.] [PPS] Er hat Nachricht erhalten, daß der Kg. die Ortenau und [Hohen-]Geroldseck an den Bf. von Straßburg übergeben will. Geroldseck gehört nicht zur Ortenau und zählt auch nicht zu den Verlusten im Bayerischen Krieg. Falls die Nachricht zutrifft, sollen sie sich beim Kg. dafür einsetzen, daß dieser mit den bisherigen Verhandlungen unvereinbare Schritt unterbleibt.

Anmerkungen

1
 Gemeint sind die im Frühjahr 1504 ausgestellten Achtexekutionsmandate gegen Pfgf. Ruprecht und seine Anhänger sowie die Verschreibungen Kg. Maximilians über die im Vollzug der Exekution gemachten Eroberungen. Vgl. Heil, RTA-MR VIII, S. 542 Anm. 4, 792 Anm. 6, S. 1015 Anm. 6.
2
 Liegt nicht vor.
3
 Am Textende folgen zwei Notavermerke: Ausfertigung eines Kredenzbriefs an die in Konstanz versammelten Kff. und Bff.; Ausfertigung eines Kredenzbriefs an die kfl. und ftl. RT-Gesandten.