Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Im Konstanzer Reichsanschlag zur Romzughilfe sind auch sie beide aufgeführt. Wie er weiß, haben einige [Wetterauer] Gff. eine Gesandtschaft zum röm. Kg. abgefertigt, der versehung, solichs abzuteydingen. Auf dem Grafentag zu Mainz haben diese Gesandten berichtet, daß der röm. Kg. auf der Bargeldhilfe und den auferlegten Reiterkontingenten – oder einer entsprechenden Geldzahlung – bestehe, jedoch zu einem Nachlaß beim Fußvolk bereit sei. Zugleich habe er indessen dem Fiskal Befehl erteilt, gegen Ungehorsame zu prozessieren. Auf ihre Beiträge seien schon jetzt viele Anleihen aufgenommen worden.

Die ihnen benachbarten Gff. haben ihr Einverständnis bekundet. Gf. Eberhard von Königstein will sich sogar selbst darum bemühen, daß die Reiter und das Geld binnen 14 Tagen abgeschickt werden. Sie beide waren an der Gesandtschaft an den Kg. nicht beteiligt, sollten jedoch auch nicht allein als ungehorsam darstehen. Er schlägt deshalb eine gemeinsame Gesandtschaft an den kgl. Hof vor, um eine Reduzierung der Forderung auf die Geldhilfe und das Reiterkontingent zu erreichen. Falls sich der Kg., wie er erwartet, in oder in der Nähe von Straßburg aufhält, sollten sie beide persönlich mit ihm sprechen, um ein gutes Verhandlungsergebnis zu erzielen und zu verhindern, daß ihre Nachbarn – die doch sonderlich gerne mit uns zwyen zu schaffen hetten – zu Exekutoren ernannt werden. Bittet ihn, ihm schriftlich seine Meinung dazu mitzuteilen.1 

s.l., 26. Dezember 1507 (sontag St. Stefans tag).

Wiesbaden, HStA, Abt. 171, R 423, fol. 33–33’ (Or., Kanzleiverm.: Heruf ist geantwort, das diß m. gn. H. Mgf. [Christoph von Baden] abetragen sulle.).

Anmerkungen

1
 Gf. Johann antwortete am 31.12., daß der Kg. ihn gemeinsam mit seinem Sohn Gf. Heinrich aufgefordert habe, Geld anstatt der Reiter zu schicken. Indessen habe der Mgf. [Christoph von Baden] seinen Sohn Gf. Wilhelm für einen Reiterdienst angeworben und sich dabei verpflichtet, diese Summe zu begleichen. Eine Gesandtschaft an den kgl. Hof sei deshalb unnötig (Konz. [Braunfels], fritage noch dem hl. hoegezite cristmessen; HStA Wiesbaden, Abt. 171, R 423, fol. 34–35).