Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Da wichtige Angelegenheiten zur Erledigung anstehen, an denen ihm, dem Reich, auch ihnen und allen übrigen Angehörigen des Reiches viel gelegen ist, befiehlt er ihnen beiden – oder Gf. Edzard allein, jedoch mit ausreichender Vollmacht – unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe, binnen 28 Tagen nach Übergabe des Ladungsschreibens vor ihm oder seinen beauftragten Räten in Konstanz zu erscheinen. Dort will er gemeinsam mit den Reichsständen in unsern und des Reichs sachen mit euch handeln und besliessen.1  Sie sollen sich gehorsam erzeigen, damit er nicht mit der Hilfe des Reiches gegen sie vorgehen muß. Fordert sie auf, dem kgl. Herold eine schriftliche Antwort mitzugeben.2 Gewährt ihnen für die Verhandlungen in Konstanz freies Geleit.

Straßburg, 29. März 1507.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 78–78’ (Kop. mit Verm.: Sic signatum per regem, Sernetiner.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 5–5’ (Kop.) = B.

Kurzregest: Baks, Inventaris, Nr. 2111, S. 428.

Anmerkungen

1
 Laut einer Erklärung Kg. Maximilians für Hg. Georg von Sachsen vom 14.1.1507 waren die Gff. Edzard und Uko zum 1.3. an den kgl. Hof zitiert worden. Der Kg. hatte beabsichtigt, dort die unverzügliche Übergabe der ohne Rechtsgrundlage und Befugnis besetzten Stadt Groningen an ihn zu fordern. Anschließend wollte er den Streit um Groningen zwischen Hg. Georg und Bf. Friedrich von Utrecht beilegen. Die erwartete Geltendmachung von Gefahr im Verzug und des Einverständnisses der sächsischen Statthalterregierung in Friesland zu der Eroberung sollte mit dem Argument zurückgewiesen werden, daß der Gf. sich keinesfalls in Angelegenheiten von Kg. und Reich hätte einmischen dürfen und daß die Statthalter zu der angeblichen Genehmigung nicht befugt gewesen seien, deren Rahmen der Gf. überdies durch sein eigenmächtiges Vorgehen überschritten habe. Keinesfalls habe Hg. Georg ihm die Genehmigung erteilt, die Stadt dauerhaft zu besetzen. Für den Fall, daß Gf. Edzard die Rückgabe Groningens bewilligen würde, sollte Hg. Georg dessen Kosten erstatten und die Stadt durch kgl. Truppen besetzt werden. Falls die Verhandlungen scheitern sollten, wollte Kg. Maximilian die Gff. nach Rücksprache mit Hg. Georg und Bf. Friedrich von Utrecht zu einem Rechtstag vorladen und gemeinsam mit den dann bei ihm versammelten Reichsständen nach Anhörung aller Parteien ein Urteil fällen. Falls dieses zugunsten Sachsens ausfallen und Groningen Hg. Georg zugesprochen werden sollte, die Gff. die Übergabe der Stadt jedoch verweigern würden, wollte Kg. Maximilian die Acht über sie verhängen und das Urteil durch die benachbarten Stände exekutieren lassen, auch nichtsdestmynder allen vleis furkeren, mit hilf des Hl. Reichs stende mit der tat gegen inen zu handeln, sy hierynne gehorsam zu machen. Der Kg. wollte sich allerdings noch nicht über den Umfang seiner Hilfe für die Exekution festlegen, sagte Hg. Georg jedoch zu, sich um einen Beitrag von mindestens 2000 Mann bemühen zu wollen, es wer dann, daz sein kgl. Mt. mit merklichen kriegsleuften gegen dem Kg. von Frankereich oder andern hohen gewalten beladen were und solichem dieselb zeit nit gewarten mochte oder kunt (Or. Innsbruck, Verm. prps., Gegenz. Serntein; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 204–208’. Konz. mit ex.-Verm.; TLA Innsbruck, Maximiliana VI/33, fol. 58–65).
2
 Gf. Edzard bestätigte für den 21.4. den Empfang des kgl. Ladungsschreibens und erklärte seine Absicht, ihm Folge zu leisten (niederdt. Or. s.l., jedoch Emden, 21.4.1507;TLA Innsbruck, Maximiliana VI/33, fol. 79. Kop., ebd., fol. 78’-79a; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 5’; Baks, Inventaris, Nr. 2112, S. 429). Der kgl. Herold Kasius Österreich beurkundete ebenfalls die Übergabe der Ladung an den Gf. in Emden sowie den Empfang des gfl. Recepisse (eh. Or., s.d.; TLA Innsbruck, Maximiliana VI/33, fol. 79a. Kop.; HStA Dresden, ebd., fol. 6).