Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 260 Ksl. Deklaration zum hessischen Güldenweinzollprivileg zugunsten von Kapitel und Stadt Limburg
Augsburg, 15. Mai 1510
Wien, HHStA, RK, Maximiliana 22 (alt 15a) 1510 April-Mai, fol. 131a-132b, Konz.
Kurzregest: Bahl, Kaiserurkunden, Nr. 13.
Ks. Maximilian bekundet, Dechant und Kapitel sowie Bm., Rat und Gemeinde von Limburg hätten dargelegt, Landgf. Wilhelm (d. M.) von Hessen und nach dessen Tod seine Regenten hätten aufgrund des kgl. Weinzollprivilegs (vgl. Nr. 259 Anm. 1) besagten Zoll in den Gftt. Katzenelnbogen und Diez aufgerichtet und von gaistlichen und weltlichen personen, so wein in die stat Limpurg oder daselbstumb fuern lassen, zu nemen understanden. Dies täten sie nach wie vor sehr konsequent, obwohl die Geistlichen gemäß kirchlichem und weltlichem Recht von der Zollzahlung befreit seien und die Bürger von Limburg von früheren Kss. und Kgg., insbesondere von Kaiser Karl IV., erlangt hätten, das sy und ir yeder mit seinen guetern, es seye kaufmanschaft oder ander ware, wie und in was gestalt die an sy kumen, daselbst zuschent Limpurg und in den stetten Menz, Frankfurt, Fridperg, Wetzflar, Gelnhausen, auch in den landen und stetten daselbstumb, wem die zusteen oder zugehoren, auf wasser und lande aller zoll und schatzung frey und unbekument furfurn mugen, doch das sy in vorgemelten stetten die alten schatzung, die man weggelt nennet, vom guet, kauf oder verkauf, wie von alter herkumen ist und ander kaufleut inen raichen und geben, [zahlen,] das sy also bisher getan und hinfur zu tun urputig seyen. Dies habe der verstorbene Gf. Gerhard von Diez als Inhaber besagter Lande, die danach an Landgf. Wilhelm gefallen seien, zugesagt und darüber hinaus versprochen, die Limburger mit keiner weiteren Begnadung zu beschweren. Da die genannte Zollerhebung den Limburgern zu großem Schaden und Nachteil gereicht, haben sie ihn um Hilfe gebeten. Weil es keinesfalls seine Absicht ist, durch die Zollverleihung ihre Freiheiten und ihr altes Herkommen zu beinträchtigen, erklärt er aus ksl. Machtvollkommenheit, daß der Landgf. Wilhelm von Hessen verliehene Zoll für Dechant und Kapitel sowie Bm., Rat und Gemeinde von Limburg nicht gilt und diese ihre Freiheiten und Privilegien ungeschmälert gebrauchen dürfen. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung einer Strafe von 20 Goldmark, dieser Erklärung keinesfalls zuwiderzuhandeln.