Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Köln, 31. Juli 1512

Orig. Pap. m. S. (p.r..p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Mühlhausen, StadtA, 10/G 1 Nr. 2, fol. 10.

Konz.: Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Juli, fol. 148a u. b.

Zwischen dem EB von Mainz, den Hgg. von Sachsen, der Stadt Erfurt und etlichen dort ausgetretenen Bürgern gibt es Konflikte. Da die entsprechenden Ftt. und Gebiete unmittelbar an Mühlhausen angrenzen, ir auch etlichen aus inen schirms halben verwant seyt, könnte es geschehen, daß Mühlhausen um Unterstützung ersucht wird. Gebietet zur Vermeidung von Aufruhr, unter keinen Umständen irgendeiner der Streitparteien Hilfe zu leisten, sondern vollkommen stillzustehen und sich ausschließlich an ihm als dem obersten Herrn der Stadt zu orientieren.1

Anmerkungen

1
 Mit diesem Mandat im Zusammenhang steht wohl ein weiteres an alle Reichsstände, ausgestellt in Köln am 1. August 1512. Ks. Maximilian erklärt darin, obwohl gemäß der Goldenen Bulle, der ksl. Reformation und dem Reichslandfrieden jegliche Gewaltanwendung, Fehde und feindselige Handlung sowie die Unterstützung entsprechender Täter untersagt sei, so werde doch dem Vernehmen nach der Stadt Mühlhausen in Thüringen mutwillig vehd und veintschaft zugeschriben. Die Täter erhielten in den Hoheitsbereichen der Empfänger dieses Mandats Hilfe. Da es ihm als Ks. obliege, dergleichen frevelhafte Handlungen zu verhüten, gebiete er unter Androhung schwerer Ungnade und der in den genannten Reichsgesetzen vorgesehenen Strafen, den Feinden Mühlhausens und ihren Helfern, Anhängern und Verwandten keinerlei Unterstützung mehr zu gewähren, Mühlhausen die Nacheile zu gestatten, Beistand gegen die Täter zu leisten, gegen diese Recht ergehen zu lassen und alles zu tun, was sich gemäß dem Landfrieden zu tun gebühre. Innsbruck, TLA, Maximiliana VII 24, fol. 88a-89a, Konz.