Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Ablehnung eines Schiedsverfahrens im Jülicher Erbstreit durch Hg. Johann III. von Kleve, Einberufung eines Landtags in Jülich-Berg durch den Ks.

Köln, 24. Juli 1512

Orig. Pap. m. S. (p.r.p.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Renner): Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 902, fol. 43 (Beilage zu Nr. 1622).

Kop.: Dresden, HStA, GR, Loc. 8800/1, fol. 168a u. b.

Hat ihr Schreiben vom 28. Juni (Nr. 1176) erhalten. Und als ir im besluß begert, euch solich land nochmals zu lyhen oder die sachen mitsampt des Reichs stenden durch gutlich handlung oder erkentnis, wie ir euch dann des bewilligt habt, zu entscheiden oder euch zu gestatten und des kein misfallen zu tragen, ob ir understehn würden, euer gerechtigkeit einzubringen, verkunden wir euer liebe, das wir mit dem jungen Hg. von Cleve vil gehandelt und mittel und wege gesucht, das er in solch gutlich handlung oder die erkentnis glych wie ir auch verwilliget hette. Wir haben aber solchs bey ime bisher nicht mogen erlangen, sundern ist durch ine abgeslagen. Darumb wir itzund gemeynen landschaften beyder obgemelten Ftt. mitsampt dem gemelten von Cleve einen landtag auf den 29. tag July schirst angesetzt, der meynung, allen moglichen vleis anzukeren, domit in solch gutlich handlung oder die erkentnis, wie vorsteht, verwilligt und krieg und aufrur, mühe, kost und arbeyt, so daraus erwachsen mochten, verhut würde. Und dieweil wir im auch auf das gemelt euer begern vor vollendung des berurten tags kein gruntliche antwort geben konden, begern wir an euer liebe mit besonderm vleis, ir wollet bis nach verscheynung des gemelten landtags gedult tragen. So wollen wir euch alsdann auf dies euer begern gebürlich antwort geben und euch zu eurer gerechtigkeit allezeit gn. furderung beweysen. Das wolten wir euern lieben nit verhalten. Geben in unser und des Richs stat Coln den 24. tage des monats July Ao. etc. im 12., unsers reichs im 27. jaren.