Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Rovereto, 11. November 1509

Erfurt, StadtA, 0-0/A XI – 2, Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.).

Ks. Maximilian bekundet, EB Uriel von Mainz habe dargelegt, daß Bm., Rat und Gemeinde von Erfurt von wegen unordenlichen regierung irer obern, auch aus anderm ungefel, so derselben stat in etlichen jaren her zugestanden, in merklich abnemen und schulden kommen sein, und wo sy solch ir schulden uberhaubt oder in einer kurzen zeyt bezalen solten, das dardurch dieselb stat, auch sy in ewig verderblich schaden bracht wurden. Der EB hat ihn deshalb um Hilfe angerufen. Befreit aufgrund dieser Bitte, angesichts des drohenden Verderbens von Erfurt und aus anderen Gründen die Stadt und ihre Bürger und Einwohner ab sofort für vier Jahre von der Zahlung aller Geldschulden und Pensionen. Während dieser Zeit darf niemand sie wegen besagter Schulden und Pensionen mit oder ohne Recht verklagen oder gegen sie vorgehen. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung schwerer Ungnade und einer Strafe von 50 Goldmark, zahlbar je zur Hälfte in die Reichskammer und an Erfurt, dessen Einwohner im Gebrauch dieser Freiheit nicht zu behindern. 1

Anmerkungen

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 Neben dieser Ausfertigung liegt auch noch der undatierte, wohl erst auf dem Augsburger Reichstag 1510 entstandene Entwurf eines weiteren ksl. Zahlungsmoratoriums für Erfurt vor. Darin bekundet Ks. Maximilian, EB Uriel von Mainz habe dargelegt, daß seine und seines Erzstifts althergebrachte Stadt Erfurt durch das unvorsichtige und unordentliche Regiment ihrer Oberen, nemlich der eltesten und furnemesten derselben, one der andern rete, auch one der vormunden der virteil und handwerk rate in merglich grosse, ubermessige schuld, last und jerlich pension und gülten gefürt und vertieft, das inen die nach laut und inhalt schwer, darüber one vermelter verwilligung gegeben verschrybungen zu bezalen nit müglich, sy müßten eher die stadt und was sie hetten verlassen und reumen. Ist deshalb durch den EB um Hilfe gebeten worden. Aufgrund dieser Bitte, um die Bewohner Erfurts vor Verderben zu bewahren und aus anderen Beweggründen befreit er die Erfurter Bürger sechs Jahre lang von der Zahlung aller Geldschulden und Pensionen, setzt für diesen Zeitraum alle entsprechenden Verschreibungen, Verpflichtungen und Obligationen außer Kraft und hebt alle ksl. Rechte, Gesetze und Ordnungen auf, die dieser Begnadung möglicherweise entgegenstehen. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung einer Strafe von 50 Goldmark, die Erfurter Bürger im Gebrauch dieses Gnadenbriefes nicht zu beeinträchtigen. Wien, HHStA, RK, Maximiliana 40 (alt 33a) ohne Dat., fol. 129a-131a, Kop.