Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] Sein früheres Ersuchen um Unterstützung beim Schutz des Deutschen Ordens vor polnischen Attacken; [2.] Ausbleiben einer Antwort des Kg. von Polen auf die Vorschläge des Posener Schiedstages (1510), statt dessen Beharren auf Einhaltung des Thorner Friedens; [3.] Aufforderung zur Mithilfe bei der Bewahrung des Ordens vor einem Angriff Polens.

Würzburg, 23. Februar 1512

Berlin, GStAPrK, XX. HA, OF 32, fol. 19a-20a, Kop.

Druck: Joachim, Politik, Nr. 48.

[1.] Erwirdiger F., rat, lblibra (Pfund) . andechtiger, wir haben deiner andacht bey zeyten des erwirdigen Fridrichen, hohmeisters teutsch ordens, unsers F. und lblibra (Pfund) . andechtigen, zu erkennen geben die beschwerd und bedrang, darinnen der gedacht hohmeister und orden zu Preussen gegen unserm lb. bruder, dem Kg. zu Polen, gestanden, also das der orden, wo wir nit darzu getan, des uberzugs gewarten müssen hett, darauf auch dein andacht und etlich ander unser und des hl. Reichs glieder derselben zeit ermant, den orden vor gewalt, wo ime der begegnet, zu raten, zu schützen und zu handhaben.

[2.] Nachmals haben wir unserm lb. oheim, bruder und Kf. Wladislawen, Kg. zu Hungern und Beheim, auch unser und des Reichs Kff. [und] Ff. beworben und durch unser und derselben aller gesandten verschiner zeit in dem 10. jar nechstverrückt zu Bosena zwischen dem Kg. von Polen und dem orden, ire geprechen hinzulegen, gütlich handlen lassen [vgl. Abschnitt I.4.6.2.]. Und wiewol dieselb handlung also gestalt gewest ist, das der orden mit dem Kg. zu Polen das recht an gelegen und gepürlichen orten annemen oder ein anstand auf etlich jar zwischen beden teylen gemacht worden sein, und welichs under den zweyen dem Kg. zu Polen geliebet, solt er weylend dem obgnanten hohmeister zuemboten haben, so ist doch solchs bey desselben leben nit beschehen, sonder also bis auf den erwirdigen Albrechten, gegenwertigen hohmeister, unserm F. und lb. andechtigen, als uns sein andacht jetzo bericht, underlassen und in vergessen gestelt. Und würdet sein andacht itzo von unserm bruder, dem Kg. zu Polen, angesonnen solcher meynung, den getranglichen vertrag, so vor zeyten ainem hohmeister und andern aufgelegt ist,1 zu schweren, mit schwerer treu [= Drohung], wo sich sein andacht des widern wird, das der Kg. zu Polen sein andacht mit dem krieg darzu bringen wolte. Daraus wol zu vermerken und sich zu versehen ist, das der Kg. zu Polen das recht und alle gütliche, freuntliche handlung, wie vor die gesucht und furgeschlagen, haben gewaigert und nit gedenkt, von seiner unbillichen drang und beschwerd gegen dem orden abzusteen, sonder den orden mit gewalt zu noten.

[3.] Dieweil nun oberürt getranglich und beschwerlich vertrag in allen seinen artikeln uns und dem hl. Reich und teutscher nacion an unser obrigkeit und anererbten gerechtigkeiten als unser und aller Teutschen vaterland und eer, so unser vordern mit strenger arbeit und plutvergiessen aus der haydenschaft zu unserm hl. cristenglauben erobert haben, nachtaylig, wider und abpröchig, deshalben auch uns, dem hl. Reich und teutscher nacion des angezaigten Kg. von Polen treue und gewaltig fürnemen gegen dem orden unleidlich und in keinen weg zu gedulden ist, demnach begern wir an dein andacht mit ernst bey den pflichten, damit du uns und dem hl. Reich und teutscher nacion verwandt bist, ermanend, das du auf die berürt des Kg. von Polen anfechtung, gegen unsern teutschen orden zu Preussen gedacht, gewarnet und fürsehen seyest und wo der Kg. oder die cron zu Polen, den vorgemelten unsern F. und hohmeister und sein orden zu Preussen mit gewalt oder krieg anzugreifen und zu noten, understeen würden, demselben hohmeister und orden von unser und des hl. Reichs und teutscher nacion wegen zu handhaben und behaltung unser obrigkeit und gemeiner Ff. und ritterschaft anererbten vaterlanden und gerechtigkeit darin dein vermüglich hylf, rat und beystand getreulich dartust und beweisest und den orden keinswegs verlassest, sonder, denselben zu entschüttung und vor unordenlichen gewalt zu schützen und zu schirmen, allen vleis und ernst gebrauchest und hierauf so gutwillig und gehorsam erscheinest, als ob auch wir personlich gegenwurtig weren, wie wir uns ongezweivelt zu deiner andacht versehen und getrosten, uns auch deiner andacht antwurt und meynung hierauf von stund an schriftlich zu erkennen gebest. Daran beweist uns dein andacht sonder freuntlich, danknem gefallen, das wir auch freuntlich und in allen gnaden gegen denselben erkennen wollen. Geben zu Würzburg 23. tag Februari Ao. etc. 12, unsers reichs im 26. jaren.

Anmerkungen

1
 Zweiter Thorner Vertrag von 1466.