Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Köln, August 1512

Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 29a-30a, Kop. (Vermerk fol. 30b: Copia supplicationis Schal van Bell contra dominos meos de consulatu Ao. etc. XII in Augusto ze Coln im richstage ubergeben).

Bringen klagweise vor, daß ihr Vater, Schwiegervater und Schwager Goddart Schall von Bell und dessen Vorfahren lange Zeit im ungestörten Besitz des „schmalen Zolls“ in Köln gewesen sind und diesen vom EB von Köln als rechtem Lehenherrn zu Lehen und von den Gff. von Neuenahr als Erbvögte zu Köln und denen von Hemberg als Erbkämmerer des Erzstifts Köln zu Afterlehen innegehabt haben. Sie selbst haben den Zoll von Goddart Schall von Bell geerbt, werden aber nunmehr schon seit neun Jahren durch Bm. und Rat von Köln wider die Reichsordnung und den ksl. Landfrieden an seiner Nutzung gehindert. Ihre mehrfachen mündlichen und schriftlichen Gesuche an den Kölner EB, das Domkapitel und die Landstände, sich für sie einzusetzen, sind fruchtlos geblieben. Bitten deshalb den Ks. und die Reichsstände, Bm. und Rat von Köln zu befehlen, sie im Gebrauch ihres Zolls nicht länger zu beeinträchtigen. Sollte Köln seinerseits Ansprüche auf den Zoll erheben, sind sie bereit, vor dem EB von Köln oder an anderen gebührlichen Orten in ein Rechtsverfahren einzutreten.1

Anmerkungen

1
 In einer undatierten, jedoch höchstwahrscheinlich ebenfalls im August 1512 verfaßten Stellungnahme erklärte Köln, die behaupteten Rechtsansprüche der Kläger auf den Zoll seien unbegründet und kein EB, Erbvogt oder Erbkämmerer von Köln sei befugt, ihn als Lehen zu verleihen. Zudem habe Köln ohnehin die Kläger im Interesse des armen gemeinen Mannes und zur Vermeidung von Zwietracht an der Nutzung des Zolls gehindert. Im übrigen stehe es zu seinem Angebot, sich mit den Klägern gütlich zu einigen. Deren Ersuchen an Ks. und Reichsstände sei deshalb überhaupt nicht notwendig gewesen. Werde die Klage aufrechterhalten, erbiete sich Köln zu Recht vor dem Ks. oder dem Reichskammergericht. Köln, Historisches A., Köln und das Reich Nr. 41, fol. 31a-32b, Konz.