Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Textvorlage: Würzburg, fol. 189’–190’.
2. HA (Türkenhilfe): Ablehnung einer beharrlichen Hilfe. Beratung weiterer Einzelpunkte der kgl. Triplik durch den FR-Ausschuss.
Fortsetzung der Beratung zur Triplik des Kgs. beim 2. HA (Türkenhilfe)1 . Weitere Punkte: Beharrliche Hilfe: Zugeständnis, das es ein hohes und nothwendig werck sey. Aber nachdem es wol zubewegen, ob auch deuthschen nation solches allein zu dragen muglich, item ob auch diser ausschus solchen befelch von den sthenden habe, das er darvon tractirn solle, item dieweil die kfl. gesanten hievor die sachen dahin gesthelt, das sie vermainet, es konne an ander eußerliche hilff nith geschehen, und man itzo nith wißen konne, ob die churfursten darvon reden werden, so ist fur rathsam angesehen, solche berathschlagung biß zu enthlicher vergleichung der eilenden hilff dismals einzusthellen; auch ethliche vermainth, uff ein andern reichsdag zu verschiben, damith sich menicklich mith genugsamen beschaith und gewalt mocht gefast machen.
Dieses Votum hat der Ausschuss nicht beraten.
Forderung des Kgs., die Hilfe in Großmünzen zu erlegen: Hat man auß allerlai ursachen und sunderlich von wegen noch unrichtikaith der muntz nith fur rathsam ansehen konnen, solches enthlich zubewilligen, aber gleich wol also zu moderiren: „so vil muglich und tunlich“.
Kriegsräte und Musterherren: Man belässt es beim vorherigen Beschluss des FR.
Forderung des Kgs., die Erlegung des ersten Teils konkret an Ostern ohne zeitlichen Spielraum sicherzustellen: Wird auß allerlai ursachen und sunderlich kurtze
Anordnung fiskalischer Prozesse gegen säumige Stände wird bewilligt, jedoch mith dem ausdrucklichen befelch uff die moderirten anschleg.
Übernahme des Feldoberstenamtes durch den Kg. oder einen seiner Söhne wird gebilligt. Jedoch Bitte an den Kg., dass er Vorkehrungen gegen überteuerten Proviant treffe und solche befelchs leuth verordneth, die sich mith einander vergleichen und vereinen konnen und andere unrichtikaithen, deren sich biß anher vil zugedragen und irer Mt. selbs und dem Reich nith wenig schaden darauß erfolgth, verhuttet werden.
Doppelbesteuerung von Reichsständen: Kg. ist auf diesbezüglich bereits erfolgte Verabschiedungen zu verweisen, damit die betroffenen Stände nicht über Gebühr belastet werden.