Die Nürnberger Gesandten erwarteten im Bericht vom 7. 10. 1556 an den Rat, dass die höheren CA-Stände deß einhellig seien
, wegen der Freistellung eine Gesandtschaft an den Kg. abzuordnen. Sie baten deshalb um Weisung für den Fall, dass auch die Städte daran beteiligt würden (StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz.). Der Nürnberger Rat verband mit der Weisung vom 12. 10. 1556 eine grundsätzliche Stellungnahme zur Freistellung: Diese sei sehr wichtig und problematisch,
/192’/ dann wo wir unns hin lenden, werden wir allerlei nachredt, unglimpff unnd, wie zubesorgen, auch ungnadt bei
ksl. unnd
kgl. Mt. erlangen. Aber unangesehen deß, so es einen puncten, die
/193/ whare christenliche religion unnd glaubens bekantnus belanget, wolten wir ungeacht aller menschen nachredt, gunst unnd ungnadt mit Gottes gnediger verleihung von unnser hievor gethanen bekantnus, die man die augspurgische confeßion nennt, gar nit abweichen. Nachdem sich aber dieser fahl unnsers erachtens uff ein anders endt erstreckt, welches unns Gott lob nit sonder belangen thut unnd, wie es sich ansehen laßt, ein anders nach ime ziehen will, so möchten wir leiden, wo Gott die gnadt geben würde, daß dieser zeit nötigere ding in der heiligen religion, auch andere sachen fur die handt genommen würden.
/193 f./ Falls die protestantischen Städte über den Anschluss an die höheren CA-Stände in der Freistellung beraten, sollen sie ausweichend votieren, sie seien vorrangig zum Vergleichstag im Markgrafenkrieg abgeordnet, würden täglich ihre Ablösung erwarten und könnten sich deshalb nicht erklären, sondern nur vorbringen, dass die Städte beim RT 1555 dem Geistlichen Vorbehalt ihres Wissens nicht ausdrücklich widersprochen und keinesfalls dagegen protestiert hätten.
/193’/ Wie dann auch dieser punct die erbarn stet zum allerwenigisten belanget. Darumb wol von unnöten, daß sie sich derhalben on sondere noth unnd zumal dieweil man es bei dem abschiedt diß fahls bleiben laßen, hart bemühen sölten. Wann es aber ain puncten, der uff der rechten substantz deß glaubens stüende, beruhrt, im selben fahl söllte menniglich das peßt dabei thon. Unnd daß ir also unnd in betrachtung, dieweihl dieser punct viel uff ein weiters endt, davon nit viel zureden, gericht, nit anderst rathen unnd schließen khönnt, dann die erbarn stet helffen inen deß mit peßtem glimpff ab, aus der fürnemen ursach, wie yetzt gehört. Unnd dann darumb, sintemal dieser tag zuvörderst dahin unnd uff das endt angesetzt unnd bestimbt were, von der form unnd mhaß, wie die vergleichung der religion gesucht werden söllt, angesetzt. Aber dieser fahl der freistellung viel mehr in die ördenliche decision dann die form der vergleichung gehört, so were der erbarn stet einfeltig bedencken, daß dieser zeit von der form deß proceß allein unnd nit von der decision unnd also von diesem fahl gehandelt würde, sonder daß derselbig praeiuditial hochwichtig punct zu andern haubtpuncten eingestellt unnd verschoben werden söllt.
/193’ f./ Sollen sich also um einen Aufschub der Freistellung bemühen,
/194/ dann wir ye nit befinden khönnen, daß bei diesen trübseligen zeiten dieser treffenlicher punct, der viel hundert jar her in viel treffenlichen concilien unnd synoden tractirt und gehandelt worden, in sölcher eihl söllt unnd möcht on zerrüttung vieler policeyen unnd, wie zu besorgen, auch eins großen theils der christenheit decidirt unnd erörtert werden.
/194 f./ Die fragliche Beteiligung an der Gesandtschaft zum Kg. erübrigt sich, falls die Freistellung nicht weiter verfolgt wird. Wird sie dennoch durchgeführt, sollen sie die eigene Teilnahme umgehen (StA Nürnberg, BBdR 159, fol. 191’–195’. Kop.). Vgl. auch Anm. 5 bei Nr. 226.