Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Keine Einigung zum Sessionsrecht der Kurkölner Gesandten während der Sedisvakanz nach dem Tod des Kf. Einschaltung der kgl. Kommissare.

/191/ (Vormittag) Kurfürstenrat. Fortsetzung der Beratung wegen der Kölner Session.

1. Umfrage. Trier: Wie gestern.

Köln: Wie gestern etc. Zweiveln auch nit, wes sie alhie handlen, werde der kunfftig her approbieren. Uff die gestrige, wider sie eingefurte argumenta: Betreffen dieselbige nit diessen casum yetziger beratschlagunga. Wes von Meintz wegen1 fürgewendet: Befunden sie in irem prothocollo, das Mentz ires hern abgangk 3. Aprilis angezeigt und das Meintz erwoelet worden dem 18. desselbigen2. In mittelst seyen die meintzischen zu rathe gangen und gehandelt wie andere, und angezeigt, wie sie in vorigen befelchen gestanden. Wie dan ire anzeig, deßmolß 29. Martii gethan, außweiset; alles im prothocol zu finden3. Dweil dan es also sich mit den meintzischen zugetragen, sie auch damals angezeigt, das hievor gleiche fell sich zugetragen, /192/ so wissen sie sich des raths nit zu enteussern, sonder pitten, den ertzstifft Coln bei dem herkomen wie andere pleiben [zu] lassen. Bitten Mainz um die Vorlage des Protokolls von 1555.

Pfalz: Wie zuvor. Können ohne Vorwissen des Kf. keine Zugeständnisse machen.

Sachsen: Befunden, das Coln sich nit an stat ertzbischoffs, sonder ertzstiffts welle einlassen. Und seye wol an deme, das die sachen zu Augspurg mochten mit Meintz also ergangen sein. Aber Meintz hette sich auf ratification eingelassen des kunfftigen hern und nit also im namen des dhumb capittels. Nicht destoweniger aber hetten sie damals 29. Martii protestation gethan4 und dieselbige hernachmals erwidert, doch sich eingelassen biß auf ires hern fernern befelch. Und in mittelst inen der zukomen, seye schon ein ander ertzbischof /193/ erwölet gewesen, also dz sie die sachen hintreiben lassen. So hette es auch ein andere meinung mit Meintz gehabt und der beratschlagung, dan man albereit in der beratschlagung furgangen. Aber yetzo solte man erstlich die beratschlagung anfahen. Wofer dan Coln daruf bestunde, b–das sie wollen session und stimb einnemen von wegen des ertzstiffts–b, konten sie sich nit einlassen.

Brandenburg: Wofer Coln stim und session wolte haben und sich also an stat eins dhumb capittels dargeben, konte er on befelch sich mit inen nit einlassen, wolte sich aber unverlengt befelchs erholen. Da aber die colnischen andere wege hetten, die thunlich und leidlich, wil er, sovil moglich, inen wilfaren helffen.

Mainz: Wie gestern. Dan sie kein zweivel haben, wes per colnischen gehandlet, /194/ werde der kunfftig ertzbischoff ratificieren. Wen dan solchs geschicht, so wissen sie dissen rathe nit zu sondern. Dan obwol ertzbischoff gestorben, seie der stifft noch da, so das leisten wurdet, so hie bedacht. Erinnern sich auch, das der dhumbprobst zu Augspurg5 sie berichtet, das dergleichen fell sich wol meher zugetragen, aber seye niemals difficultiert. Also es yetzo auch mochte nit zu difficultieren sein.

/194 f./ 2. Umfrage. Trier beharrt wie zuvor darauf, die Kölner nicht auszuschließen. Köln verweist nochmals auf die Zulassung der Mainzer Gesandten 1555. /194/ Nit mehr begerten sie auch. Pfalzc : Wie zuvor. Sachsen: Ebenso, schlägt aber vor, die kgl. Kommissare um Vermittlung zu bitten. Brandenburg, Mainz: Wie im Votum zuvor.

/195–197/ 3. Umfrage. Trier, Köln, Pfalz, Sachsen und Mainz votieren wie zuvor. Brandenburg schlägt als Kompromiss vor, /197/ das die colnischen auf ratification handleten und von der weltlichen wegen protestation fürgehe, das man per istum actum dem dhumb capittel kein session oder stim einraume; oder aber die sachen an die commissarien pro medio zugelangen.

/197 f./ 4. Umfrage. Wiederholung der Voten. Pfalz lehnt den Brandenburger Vergleichsvorschlag ab, da er einer etwaigen Weisung des Kf. widersprechen könnte. Sachsen befürwortet den Vorschlag.

/198–200/ 5. Umfrage. Trier drängt auf Vergleichung, um eine Einstellung der Verhandlungen zu vermeiden. Köln beharrt auf der Gleichbehandlung mit Mainz. Pfalz: Wie zuvor. Sachsen billigt den Brandenburger Vorschlag unter der Bedingung, /199/ das diesser actus weder in petitorio noch possessorio den churfursten an irer gerechtigkait etc. nachtheilig, und solchs in den prothocollis nit per protestationem, sonder das man sich dessen also durchauß in diessem rathe verglichen, versehen. Andernfalls Wendung an die kgl. Kommissare. Brandenburg billigt Letzteres, hätte aber Einigung innerhalb des KR bevorzugt. Mainz billigt ebenfalls die Wendung an die Kommissare.

/200 f./ 6. Umfrage. Trier, Pfalz, Sachsen, widerwillig Brandenburg und Mainz befürworten die Wendung an die Kommissare. Köln: Die Gesandten betonen unter Bezugnahme auf das sächsische Votum in der 5. Umfrage, sie könnten /200/ ire sach nit dubioß machen durch die eins gemeinen churfursten rathes bekantnuß, das ire zulassung keinem an habendem rechten einfürlich. Sachsen erwidert: /201/ Dweil sie yetzt horen, die colnischen auch auf irem vorhaben dermassen bestehen, das sie solchs nit gedencken dubioß zu machen, so wel inen alß dienern nit gezimen, irem hern und den andern weltlichen churfursten ichtes zu begeben. Beschluss: Wendung an die kgl. Kommissare.

/202/ FR lässt KR durch den Reichserbmarschall mitteilen, er sei bereit, seinen Beschluss zur Replik der kgl. Kommissare auf die Beantwortung der Proposition6  vorzubringen.

Beschluss KR für die Erwiderung an FR: Man hat die Beratung der Replik gestern aufgenommen, es were aber ein werck eingefallen, darumb man nit ferrer procedieren mogen.

Mainz und Pfalz teilen den Beschluss Österreich (Zasius) und Salzburg mit. /202 f./ Diese sagen zu, FR davon zu unterrichten, und betonen nochmals dessen Bereitschaft zur Fortführung der Verhandlungen.

/203/ (Nachmittag, 3 Uhr) Kurfürstenrat und der kgl. Kommissar Gf. Georg von Helfenstein. KR unterrichtet diesen davon, dass die Verhandlungen aufgrund des Todes des Kölner Kf. insofern behindert werden, als Trier und Meintz kein bedenckens gehabt, wiewol sie kein sonder expreß befelch derwegen, dennochst sie7 bei der beratschlagung zu lassen, in betrachtung, das ire befelch mit bewilligung des dhumb capittels außgangen und kunfftiger her ratification /204/ zethun. Aber der anderer dreyen churfursten rethe hetten bedenckens gehabt, sich mit inen einzulassen, zum thail, das sie derwegen itzmals kein befelch gehabt, zum thail, das sie etwo hievor in andern fellen befelch gehabt, sich mit keinem dhumb capittel in handlung einzulassen, alß so keinen churfursten representieren mögen. Da beide Seiten auf ihrer Position beharren, informiert man die kgl. Kommissare über die Ursache für die Verzögerung der Hauptverhandlung.

Helfenstein: /204 f./ Will das Problem möglichst bald /205/ an konig gelangen, ungezweivelt, konig werde mittel finden, domit in den sachen nichstweniger furgeschritten. Welle aber sonst sambt seinen mit commissarien den sachen auch nachgedencken, an stat der kgl. Mt. begerndt, es wolten die hern dennost den sachen selbst nachtrachten, wie etwo wege zufinden, domit procediert. Dan ungezweivelt dhumb capittel und kunfftiger her yetzige handlung werden ratificieren; und solchs befurdern, domit die wichtige sachen nit aufgehalten8.

Kurfürstenrat. Umfrage. Soll man die Resolution des Kgs. abwarten oder sind noch mittel und wege in dissem rathe zu finden, domit man zun sachen komen mochte?

Beschluss: Vertagung bis Montag.

Anmerkungen

a
 beratschlagung] Kurpfalz (fol. 295’) zusätzlich: dan dz cappitl eben so wol dz thun kond als ein bischoff.
1
 Bezugnahme auf die Mainzer Sedisvakanz während des RT 1555. Vgl. dazu (auch zur erwähnten Protokollierung) Anm.5, 6 bei Nr. 25.
2
 = Wahl Daniel Brendels am 18. 4. 1555.
3
 Die Mainzer Gesandten behaupteten am 29. 3. 1555, sie wüssten nichts vom Ableben des Kf., doch selbst wenn dies so wäre, hätten sie weiterhin das Sessionsrecht, da sie auch vom Domkapitel bevollmächtigt und da Mitglieder des Kapitels als Gesandte anwesend seien, /134/ also das die sachen uf eim dhumbcapittel mit beruhen. /135’/ [...] dan die sache stunde auf dem fal bei dem dhumbcapittel, welchs den ertzstift Meintz und was denselbigen bewidumbt, representirt. Daneben beriefen sie sich auf ähnliche Fälle in der Vergangenheit und auf die Ratifizierung der RT-Beschlüsse durch den künftigen Kf. (Mainzer Protokoll: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 144, fol. 134–135’; S. 742–744).
4
 Vgl. Anm.7 bei Nr. 25.
b–
 das ... ertzstiffts] Kursachsen (fol. 94’) deutlicher: do das thum capittel session und stime haben wolte.
5
 Bezugnahme wohl auf eine Mitteilung beim RT 1555 durch Marquard von Stein (1479–1559), Dompropst in Augsburg, Mainz und Bamberg (vgl. RAb 1555, Subskription: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3150; zu von Stein knapp:  NDB XVI, 237).
c
 Pfalz] Kursachsen (fol. 96) zusätzlich vor dem Folgenden: Hören, dass Köln darauf besteht, als das ein thum capittel session und stime im Reiche haben wolte. Können dies nicht zulassen.
6
 Nr. 425.
7
 = die Kölner Gesandten.
8
 Die kgl. Kommissare von Helfenstein und Zasius hatten Ferdinand I. bereits im Bericht vom 16. 10. 1556 um Weisung wegen der erwarteten Wendung des KR an sie gebeten und ihn darauf hingewiesen, die Frage betreffe ihn nicht nur als röm. Kg., /255’/ sonnder auch alls ain mitt churfürsten von der cron Behaim her. Um weiteren Verhandlungsverzug zu vermeiden, regten sie an, als kgl. Kommissare die Kölner Gesandten aufzufordern, auf den Sitz namens des Kapitels zu verzichten und statt dessen /256/ nomine elegendi und auff desselben ratification unverpundtliche hanndlung zuzulassen. Die Kommissare befürchteten aber, dies bei den geistlichen Kff. nicht durchsetzen zu können (HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 255–258’, hier 255–256. Or.). Der Kg. ging in der Weisung vom 22. 10. 1556 (Wien) davon aus, der Streit werde infolge der baldigen Neuwahl ohne Zutun beigelegt werden. Nur falls die Kommissare um Intervention gebeten würden, sollten sie ihrem Vorschlag gemäß verfahren. Würde dieser abgelehnt, empfahl der Kg., dass die Kölner Gesandten /311’/ sich die klain zeit biß zu schierister peldister erwellung aines neuen ertzbischoffs zu Cölln der besuechung des churfursten rats ennteussert heten (ebd., fol. 311–312’, hier 311 f. Konz. Hd. Kirchschlager).