Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 192’–194’.

Anzahl der Kolloquiumsteilnehmer: Möglichst je 6 Kolloquenten, Adjunkten und Auditoren jeder Religion.

/192’/ (Nachmittag) Versammlung der CA-Stände (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Pfalz-Zweibrücken, Sachsen, Brandenburg-Küstrin, Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Pommern, Hessen, Wetterauer Gff., Städte Straßburg und Regensburg).

Kurpfalz proponiert: Anzahl der Kolloquiumsteilnehmer. Haben dazu keine Weisung und votieren nur für sich selbst. Da das Kolloquium nicht nur die deutsche Nation und die Reichsstände, sonder schier die gantz christenheit belangen thett, /193/ derwegen ein statliche anzall der colloquenten zuverordnen. Und ermessen, das 6 colloquenten, 6 adjuncten, so auch gelerte sein sollen, 6 auditoren, so politici, und 2 notarien von unserer religion wegen benent wurden.

Kursachsen: Anno 40 zu Wormbs weren von jeder religion wegen 10 [!] collocutores verordnet, denselben die herrn ire rethe zugethan, sovil einer gewolt, doch nichts geredt. So weren aus den auditorn 4 coadiuncti genomen, welche auch theologi gewesen, den colloquenten gerathen, aber nichts colloquirt1 . Und wisten kein bessere form aber, dan die alhie anno 46 furgenomen2. Und lassen inen nit mißfallen, das 6 colloquenten bestimbt. Dieweil aber der presidenten 53, were irs ermessens bei derselben zall der andern personen zu pleiben und darnach zuregulirn, damit die zall personarum durchaus inequalis: 5 presidenten, 5 colloquenten, 5 coadjuncten, 5 auditorn, 2 notarien, 2 substituten.

/193’/ Kurbrandenburg: Würden aufgrund der Erfahrungen auf früheren Kolloquien zwar eine personell eingeschränkte Besetzung bevorzugen, doch merers ansehens willens liessen sie inen gefallen, das ein statlich anzall, wie Pfaltz angeregt, bestimbt wurde, wiewoll ubi multitudo, ibi confusio.

Pfalz-Zweibrücken: Lasse ime die form, anno 46 alhie gehalten, auch gefallen. Der anzall der personen indifferens, man neme 5 oder 6.

Sachsen: In Anbetracht der Bedeutung des Kolloquiums möglichst stattliche Besetzung entsprechend Kurpfalz. Billigen aber auch die Besetzung mit je 5 Personen. Und das bei der form sonsten zu pleiben, wie sie anno 46 alhie gehalten.

Brandenburg-Küstrin: Wie Pfaltz.

Brandenburg-Ansbach: /193’ f./ Möglichst umfassende Besetzung entsprechend Kurpfalz, da viele /194/ potentaten, fursten, stet und dergleichen, so dem Reich nit underworffen, vorhanden und dieser religion doch anhengig, die die iren villeicht auch dabei haben wollen; wie sie dan nit außzuschliessen.

Württemberg: Den sachen solt nit undienstlich sein, wo die ding eng mochten angestelt werden, als das die zall durchaus 4 genomen. Dieweil er aber verneme und befunde, dieses werck wichtig und kein standt oder hauß auszuschliessen, liessen sie inen gefallen, wie Pfaltz angeregt, sonderlich damit sich die theologen in nidersachssischen lannden und anderer ortten nit zubeclagen und zubeschweren, sie ausgeschlossen wurden und doch dieser religion verwandt.

Pommern: Haben große und kleine Besetzung erwogen und bedacht, ubi multitudo, /194’/ ibi etiam confusio. Derowegen ir herr ermessen, ob nit gnug, wo 2 oder 3 colloquenten genomen. Dieweil aber das merer auf 6 beschlossen, liessen sie es inen auch nit misfallen.

Hessen: Wie Pfaltz durchaus.

Wetterauer Gff.: Dergleichen.

Stadt Straßburg: Similiter.

Stadt Regensburg: Identidem.

Beschluss4 : Seitens der CA-Stände sind für das Kolloquium zu benennen: Sechs Kolloquenten (Theologen), sechs Adjunkten (Theologen), sechs Auditoren (politische Räte), zwei Notare, zwei Substituten. Falls die Gegenseite dies ablehnt, alsdan auf 4 personen enntlich zuverharren.

Anmerkungen

1
 Beim Wormser Kolloquium 1540/41 waren für jede Seite 11 [!] Delegationen zugelassen, die nicht mit beliebig vielen, sondern mit bis zu 3 Personen besetzt werden durften. Vgl. Anm.19 bei Nr. 456.
2
 Festlegung der allgemeinen Modalitäten im Wormser RAb 1545, §§ 7–10: Verordnung von je 4 Kolloquenten und 4 Auditoren jeder Konfession, die unter der Leitung der beiden vom Ks. ernannten Präsidenten über die strittige Religion beraten und das Ergebnis nachfolgend Ks. und RT vorbringen ( Aulinger, RTA JR XVI, Nr. 341, hier S. 1659 f. Vgl. Vogel, Religionsgespräch, 186–191). In Regensburg wurde im Anschluss an die Debatte um die Verfahrensdetails (ebd., 322–337) das theologische Gespräch zwar aufgenommen (5. 2.–23. 2. 1546; vgl. ebd., 338–421), aufgrund der Kontroverse um die eidliche Verpflichtung der Kolloquenten auf strenge Geheimhaltung aber abgebrochen (vgl. Anm.3 bei Nr. 338).
3
 Vgl. Beratung am 6. 2.: Kg. als Präsident, dazu je 1 Kf. und F. jeder Religion als (insgesamt 4) Zugeordnete des Präsidiums (Kurpfalz C, fol. 188’–190’ [Nr. 375]).
4
 Vgl. zur Beschlussfassung auch den Bericht des sächsischen Deputierten Tangel an die Hgg. vom 17. 2. 1557: Viele Gesandte wollten eine Besetzung analog dem Regensburger Kolloquium 1546, wo jede Seite 4 Kolloquenten stellte. Da damals aber noch /263/ wenig stennde gewesenn, so der augspurgischenn confession verwanndt, derwegenn es auch bei gemelter zal der vier gelassen, /263’/ aber jetzt durch Gottes gnade viel stennde zum erkenntnus kommenn, so hatt mann die zal der colloquenten erhohert unnd uff sechs das mehrer geschlossenn (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 263–263a’. Or.).