Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

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Anmerkungen

1
 Beim Wormser Kolloquium 1540/41 waren für jede Seite 11 [!] Delegationen zugelassen, die nicht mit beliebig vielen, sondern mit bis zu 3 Personen besetzt werden durften. Vgl. Anm. 19 bei Nr. 456.
2
 Festlegung der allgemeinen Modalitäten im Wormser RAb 1545, §§ 7–10: Verordnung von je 4 Kolloquenten und 4 Auditoren jeder Konfession, die unter der Leitung der beiden vom Ks. ernannten Präsidenten über die strittige Religion beraten und das Ergebnis nachfolgend Ks. und RT vorbringen ( Aulinger, RTA JR XVI, Nr. 341, hier S. 1659 f. Vgl. Vogel, Religionsgespräch, 186–191). In Regensburg wurde im Anschluss an die Debatte um die Verfahrensdetails (ebd., 322–337) das theologische Gespräch zwar aufgenommen (5. 2.–23. 2. 1546; vgl. ebd., 338–421), aufgrund der Kontroverse um die eidliche Verpflichtung der Kolloquenten auf strenge Geheimhaltung aber abgebrochen (vgl. Anm. 3 bei Nr. 338).
3
 Vgl. Beratung am 6. 2.: Kg. als Präsident, dazu je 1 Kf. und F. jeder Religion als (insgesamt 4) Zugeordnete des Präsidiums (Kurpfalz C, fol. 188’–190’ [Nr. 375]).
4
 Vgl. zur Beschlussfassung auch den Bericht des sächsischen Deputierten Tangel an die Hgg. vom 17. 2. 1557: Viele Gesandte wollten eine Besetzung analog dem Regensburger Kolloquium 1546, wo jede Seite 4 Kolloquenten stellte. Da damals aber noch /263/ wenig stennde gewesenn, so der augspurgischenn confession verwanndt, derwegenn es auch bei gemelter zal der vier gelassen, /263’/ aber jetzt durch Gottes gnade viel stennde zum erkenntnus kommenn, so hatt mann die zal der colloquenten erhohert unnd uff sechs das mehrer geschlossenn (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 263–263a’. Or.).