Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Erledigung der Anzeige von Münzverstößen. An Kg. und Reichsstände.
Supplikation an Kg. und Reichsstände (gemäß kgl. Dekret vom 6. 2. den Reichsständen vorzulegen, kopiert am 9. 2.)1 , unterzeichnet von K.: Hat im April 1556 im Hgt. Bayern einen Geldstock beschlagnahmt, dessen Münzen augenscheinlich gegen die RMO und das kgl. Münzmandat vom RT 15552 verstoßen. Das Mandat gibt zudem den unverzüglichen Austrag [für die Entlohnung] bei der Anzeige von Münzverstößen vor. Dagegen wird er, K., seit nunmehr 11 Monaten von Hans Apfelfelder, Münzmeister zu Kaufbeuren, der den Geldstock als sein Eigentum beansprucht, in einen Rechtsstreit vor den Räten Hg. Albrechts von Bayern verwickelt. Lehnt das langwierige Verfahren ab und besteht auf dem schleunigen Austrag. Hat daneben kürzlich im Hst. Augsburg einen weiteren Geldbehälter mit ordnungswidrigen Münzen beschlagnahmt. Bittet entweder um die Anordnung, diesen Geldstock zum RT zu bringen und beide Arrestierungen unverzüglich zu klären, oder um die Veranlassung bei beiden Obrigkeiten, ihm aufgrund der offensichtlichen Falschmünzerei zum sofortigen Austrag [Entlohnung] zu verhelfen.
Beratung im Supplikationsrat am 8. 2.3 mit Beschluss des Dekrets4 , das am 13. 2. im RR als Ständedekret gebilligt wurde5 : Übergabe der Supplikation an Hg. Albrecht von Bayern und Kardinal Otto von Augsburg durch den Kg., verbunden mit der Aufforderung, sich gegenüber K. ordnungsgemäß zu verhalten.
Weitere Supplikation K.s an die Reichsstände (im RR vorgelegt am 20. 2. 1557, kopiert am 23. 2.)6 , unterzeichnet von K.; mit 3 Belegdokumenten7 (Supplikation des Züricher Stadtschreibers Hans Ascher als Gesandter der Stadt an den Kg.; Gegenbericht K.s; Inhalt des Geldstocks): Hat seit der Übergabe seiner Supplikation, die noch nicht erledigt worden ist, erfahren, dass zwischenzeitlich ein Gesandter der Stadt Zürich nach Regensburg gekommen ist, der den Besitz des im Hst. Augsburg beschlagnahmten Geldstocks reklamiert und beim Kg. um dessen Herausgabe suppliziert hat. Er, K., hat zur Supplikation, die er von Kardinal Otto von Augsburg erhalten hat, einen Gegenbericht eingereicht. Demnach haben mit den im Geldstock verwahrten alten Silbermünzen, die in die Schweiz und anderswohin ausgeführt werden sollten, nicht allein Zürich, sondern vorrangig mehrere Münzmeister im Reich zu tun, die damit gegen Reichsgesetze und das Münzmandat verstoßen. Bittet, anhand der Supplikation und des Gegenberichts nach Maßgabe des Reichsrechts und des Münzmandats bald zu entscheiden.
Beratung im Supplikationsrat am 26. 2.8 mit Beschluss des Dekrets9 , das am 1. 3. im RR 10 als Ständedekret gebilligt wurde: Es bleibt beim ersten Dekret, also Übergabe der Supplikation mit entsprechender Aufforderung an Bayern und Augsburg [wenngleich der im Hst. Augsburg beschlagnahmte Geldstock von Kardinal Otto bereits an die Stadt Zürich zurückgegeben worden war11].
Dritte Supplikation K.s an die Reichsstände12 : Klagt gegen den Kg. und Kardinal Otto von Augsburg, da der im Hst. beschlagnahmte Geldstock ohne jegliche Entschädigung seinerseits [der Stadt Zürich] zurückgegeben worden ist. Hat für Kundschaften und anderes annähernd 300 fl. ausgegeben und bittet, den Kg. zur Erstattung dieser Unkosten zu veranlassen.
Beratung im Supplikationsrat am 28. 2.13 mit Beschluss des Dekrets14 , das am 7. 3. im RR 15 als Ständedekret gebilligt und dem Kg. am 9. 3. übergeben wurde: Ablehnung des Gesuchs. K. kann sich selbst an den Kg. wenden.