Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

4.2.1. Bischof Heinrich von Augsburg

Nr. 283 Aufzeichnung über die Reichsbelehnungen Ebf. Jakobs von Mainz, Bf. Heinrichs von Augsburg und Bf. Georgs von Trient

Act. Konstanz, 1. Juli 1507.

Augsburg, StA, Hst. Augsburg, Mü. Best. Lit. 221, fol. 70–70’ (Kop., Überschr.: Wie Bf. Heinrich die regalia empfangen hat.).

/70/ Auf dem gehalten reichstag zu Costenz an dornstag unser lb. Frauen aubent visitacionis [1.7.] Ao. etc. septimo zu der vierten hore nachmittag hat Kg. Maximilian, unser allergnst. H., under der ksl. cron und habit vor der stat auf dem Bruel in einem kgl. stul in beysein der Kff. in iren habiten und andern Ff. meinen gnst. und gn. Hh., H. Jacoben, Ebf. zu Menz, Kf. etc., H. Heinrichen, Bf. zu Augspurg, und H. Gorigen, Bf. zu Trient, ire stift, regalia und lehen sampt dem blutban gelyhen in massen, wie hernach volgt:

Anfenglich, als kgl. Mt. sampt den Kff. gesessen ist, haben alle drey, Ebf. und Bff., ire räte, nemlich der von Menz Thoman Ruden, seiner Gn. hofmeyster, Petern von Liebenstein, iren bruder, und den canzler [Dr. Johann von Dalheim], mein gn. H. von Augspurg mein gn. H., den Bf. zu Gurk, tumbbropst zu Augspurg [Dr. Matthäus Lang], H. Wolfgangen von Zulnhart, tumbdechant, und Wilhelm Gyssen, hofmarschalk, hauptman etc., und der von Trient H. Paulsen von Liechtenstein, Frh. zu Castelkorn, H. Casparn Frh. zu Morspurg, und Cristoffen von Thum zu kgl. Mt. auf den stul ziehen und die lehen undertaniglich ervordern lassen, das sein kgl. Mt. durch iren hofmeyster, Gf. Eytelfriderichen von Zollr, gnediglich bewilligt. Also sein die rate darnach mit dem rennenden haufen und meins /70’/ gn. H. von Menz rennfenlin zwaymal umb den stul und das drittmal zu iren Hh., die darnach mit dem ganzen haufen ires zeugs, nemlich Menz in seinem churfurstenclaid vor und die andern zwen Bff. auf in, zum stul gerennt. Hat yder under in seins Bm. und ein roten blutfan im vorfurn lassen. Haben meins gn. H. von Augspurg fanen gefurt H. Jorig Truchsass Frh. zu Walpurg und H. Sigmund von Welden, ritter, vogt zu Dillingen. Sind also auf den stul gangen. Und ist anfenglich Menz, darnach Augspurg und Trient zemal juramentum fidelitatis verlesen, den sy getan. Darauf in kgl. Mt. gelihen, erstlich das zepter, zum andern das schwert, zum dritten die zwen fanen in ir hand gegeben und darnach die fanen under das volk geworfen, sind zu stucken zerrussen worden. Nachvolgend ist kgl. Mt. aufgestanden und hat zwen Walchen zu ritter geschlagen.1

Nr. 284 Verzeichnis der Kosten für die Reichsbelehnung Bf. Heinrichs von Augsburg

Augsburg, StA, Hst. Augsburg, Mü. Best. Lit. 221, fol. 71–71’ (Kop., Überschr.: Item so hat sein Gn. von wegen der regalia ausgeben.).

/71/ Item XL fl. dem [Ulrich Putsch, genannt] Graf, barbirer, geschenkt, Johannis baptiste Ao. etc. septimo [24.6.], ex gracia.

Item IIIC fl. in die V ampt, hofmeister, marschalk, schenk, camerer und kuchinmeister Seldnegk, ydem LX fl.

Item XL fl. den turhutern ex gracia.

Item XXVI fl. H. Wilhelm Marschalk [von Pappenheim] fur das ross.

Item VI fl. Friderichen [Beyer], seinem knecht, von der lehen und tags1 wegen ex gracia.

Item III fl. des marschalks knechten fur die satteldeckin.

Item III fl. den furirn ex gracia.

aItem LX fl. dem canzler [Zyprian von Serntein] fur sein amptgelt.

Item das briefgelt, sovil sich röm. kgl. Mt. zugeburt, ist meinem gn. H. von wegen des haus, so sein Gn. kgl. Mt. zu Augspurg gebauen hat2, nachgelassen.

Item VIII fl. Sixt Ölhafen geschenkt, hat die brief copirt, ex gracia.

Item II fl. dem taxator ex gracia.

Item III fl. den schreibern, so die brief geschriben haben, ex gracia.

Item I fl. dem, so die brief registrirt hat, ex gracia.

Item I fl. dem, der das wachs angehenkt hat, ex gracia.

Item XVI fl. trinkgelt in die gemeinen canzl[e]i ex gracia.

Item XXVI fl. in die canzlei umb das hochgericht und marktrecht zu Schonegk [Nr. 286].

Item X fl. Mathes [Hofer, genannt] Barbirer geschenkt ex gracia.

Item XXX fl. in die camer fur sigelgelt und ex gracia.

Item V fl. fur zwen fanen.

Summa: VCLXXX fl.

Nr. 285 Belehnung Bf. Heinrichs von Augsburg mit den Reichsregalien

Kg. Maximilian bekundet, daß Bf. Heinrich von Augsburg ihn heute in Gegenwart von Kff. und Ff. persönlich um die Belehnung mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Hst. Augsburg samt allen zugehörigen Rechten und Besitzungen einschließlich des Blutbanns gebeten hat.1 Der Bf. und die Vertreter des Domkapitels haben außerdem gebeten, alle Privilegien, Rechte und Freiheiten des Hst. zu erneuern. In Würdigung der Dienste der Petenten für Kg. und Reich belehnt er mit dem Rat von Kff., Ff., Gff., Hh. und anderen Getreuen Bf. Heinrich mit den Regalien, Lehen und Temporalien samt allen zugehörigen Rechten und Besitzungen einschließlich des Blutbanns. Der Bf. hat dafür den üblichen Eid geleistet [Nr. 281, Anm. 1]. Bestätigt dem Bf., Dompropst, Dechant, Kapitel und den Domherren alle von Kss. und Kgg. sowie von anderen geistlichen und weltlichen Ff. herrührenden Privilegien, Rechte und Freiheiten. Befiehlt allen geistlichen und weltlichen Untertanen des Hst., dem Bf. als rechtmäßiger weltlicher Obrigkeit gehorsam zu sein. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung der in den in den älteren ksl. und kgl. Urkunden vorgesehenen Strafen sowie zusätzlich 100 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.

Konstanz, 1. Juli 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 82–83 (Kop.).

Nr. 286 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Bf. Heinrich von Augsburg

Bf. Heinrich hat dargelegt, daß die Bff. von Augsburg und das Hst. die Niedergerichtsbarkeit und alle Obrigkeitsrechte im Amt Schönegg (Schoneck) innehaben und keinerlei obrigkeitlichen Rechte Dritter bestehen. Die alte Hochgerichtsbarkeit wurde von den Pfandinhabern Schöneggs nicht wahrgenommen und ist deshalb erloschen. Da sein Vorgänger im Amt, Bf. Friedrich, das Amt jüngst zurückgelöst hat, bittet er um die Erlaubnis zur Wiederaufrichtung des Halsgerichts, außerdem um die Bestätigung der übrigen im folgenden genannten Rechte.

Bewilligt dem Bf. in Würdigung seiner Dienste für Kg. und Reich die Aufrichtung eines Halsgerichts im Amt Schönegg und belehnt ihn mit dem Blutbann samt den entsprechenden Befugnissen. Bewilligt dem Bf. außerdem das Marktrecht im Dorf Schönegg, im einzelnen zwei Jahrmärkte am Tag der Erhebung St. Ulrichs (acht Tage nach dem Ostermontag) und am 29. Oktober (St. Narcissen tag) sowie einen Wochenmarkt am Mittwoch, mit Freiheiten und Rechten für die Besucher der Märkte, wie sie im Hl. Reich üblich sind, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich sowie aller übrigen bestehenden Marktrechte im Umkreis von zwei Meilen um Schönegg.

Bf. Heinrich hat den üblichen Eid geleistet. Einen entsprechenden Eid werden der Bf. und seine Nachfolger den Richtern abnehmen. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.

Konstanz, 1. Juli 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 80’-81’ (Kop.).

Nr. 287 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Bf. Heinrich von Augsburg

Unterstellt Bf. Heinrich von Augsburg und das Hst. mit allen Untertanen und den zugehörigen Gütern dem Schirm und Schutz von Kg. und Reich mit allen dazugehörigen Rechten und Freiheiten. Erneuert ohne zeitliche Befristung die dessen Vorgänger im Amt, Bf. Friedrich, bewilligte Freiheit des Hst. von allen fremden weltlichen, insbesondere auch von den westfälischen Gerichten.1 Rechtliche Forderungen an die Bff. von Augsburg sind ausschließlich vor dem Reichsoberhaupt, Klagen gegen deren Diener und Gesinde vor dem Bff. selbst, schließlich gegen deren Untertanen an den zuständigen Gerichten im Hst. auszutragen. Im Falle von Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist das kgl. Kammergericht zuständig. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.

s.l., s.d., jedoch Konstanz, wohl zwischen dem 19. und 25. Juli 1507.2 

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 51’-52’ (Kop.).

4.2.2. Bischof Georg von Trient

Nr. 288 Bestätigung der Reichsregalien Bf. Georgs von Trient durch Kg. Maximilian

Belehnt – vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich – Bf. Georg mit den von Kg. und Reich herrührenden Regalien, Lehen und Temporalien des Hst. Trient und erneuert alle vom Reich stammenden Freiheiten, Rechte und Privilegien. Der Bf. hat dafür den üblichen Eid geleistet [Nr. 281, Anm. 1]. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 60 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.1 

Konstanz, 1. Juli 1507.

Trient, AS, sezione tedesca, Capsa XXXIII, Lit. y (Or. Perg., Verm. prps., Verm. amdrp. vermutlich im Umbug, Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 83–83’ (Auszug) = B.

4.2.3. Bischof Reinhard von Worms

Nr. 289 Bericht Philipp Wolffs und Balthasar Mühls an Bürgermeister und Rat der Stadt Worms

[Verhandlungen über den Konflikt mit dem Wormser Stiftsklerus; Nr. 388, Anm. 28]. Indes hat unser Bf. by den Kff. und andern stenden angehangen, das sie kgl. Mt. gebeten haben, ime syn regalien zu lyhen, des sich kgl. Mt. gewilligt und inen an gestern, sontag nach visitacionis [4.7.], zu VII uren morgens beschicken lassen, ime zu lyhen. Als wir aber solchs vernommen, haben wir nit gefyret und by irer Mt. manen lassen, uns gnediglich zu versehen etc. Da nu der Bf. zu VII uren kommen, ist ime gesagt, er sol wider heymgeen. Und synt die Kff. abermalen by kgl. Mt. erschienen, haben mit gutem vlys gebeten vor unseren Bf., ime zu lyhen, mit vil erbieten, er wol menglichen, so an inen zu sprechen habe, vor kgl. Mt. zu recht steen. Wir haben auch dazwuschen in geheym practicirt. Da ist ime zu dryen uren wider angesagt worden. Ist er erschienen, geschickt, syn regalien zu entphaen. Da hat ime die kgl. Mt. etlich meynung furgehalten. Darauf der Bf. gesagt, er hab des keyn gwalt von synem capitel, zu willigen. Und kgl. Mt. ime tun antwurten, so hab er keyn gwalt, ime zu lyhen.

Wir haben und hoffen zu behalten eyn allergnst. Kg. Man kan nit alle ding schryben, ire mussen uch eyn zyt lyden. Saepe maiori fortunae locum fecit iniuria.1 Der Bf. steet noch in supplication und schrieften umb syn regalien.2

Konstanz, 5. Juli 1507 (montags nach visitationis Marie).

Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,3, Stück-Nr. 42 (Or.).

Nr. 290 Supplikation Bf. Reinhards von Worms an die Reichsstände

Er wurde auf seine am vergangenen Samstag [10.7.] an die Reichsstände übergebene und an den röm. Kg. weitergeleitete Supplikation1 hin am Sonntag [11.7.] zum Empfang seiner Regalien an den kgl. Hof beschieden. Die kgl. Räte teilten ihm allerdings unerwartet mit, daß ihm die Regalien nicht in der Weise, wie in seiner Supplikation gefordert, verliehen würden. Dies war und ist für ihn und sein Stift nicht akzeptabel. Er wurde daraufhin aufgefordert, seine Beschwerden schriftlich vorzubringen, um nach einer Stellungnahme der Stadt Worms dazu eine Entscheidung fällen zu können. Daraufhin reichte er das verlangte Schriftstück2 ein. Da er befürchtet, daß der röm. Kg. wegen seiner starken Beanspruchung durch andere Angelegenheiten sein Anliegen vergessen und der RT bald enden könnte, und er dann wie in Köln3 und bei anderer Gelegenheit wieder nichts erreicht hätte, bittet er um Interzession beim röm. Kg., die unbegründeten Beschuldigungen der Gegenseite zu übergehen und ihm seine Regalien, wie in seiner Supplikation gefordert, zu verleihen. Andernfalls würde er durch die Stadt zu weiteren untragbaren Ausgaben gezwungen, während sie ihm und seinem Stift ihr Recht unbegründeterweise vorenthält. Er bietet an, der Stadt unverzuglichs rechtens zu sein und ihr dann das zukommen zu lassen, was ihr laut kgl. Entscheid gebührt.

Konstanz, 13. Juli 1507.

Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 52–52’, 53’ (Kop. mit imit. Unterzeichnung Bf. Reinhards von Worms, Dorsalverm.: Copey des Bf. von Worms supplicacion, den stenden des Reichs zu Costenz ubergeben. J.) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,2, Stück-Nr. 42 (Kop., Präsentatverm. circa festum St. Margaretae) = B.

Nr. 291 Entwurf für einen Reversbrief Bf. Reinhards von Worms

Verpflichtet sich und seine Nachfolger auf dem Wormser Bischofsstuhl gemäß dem vom röm. Kg. erhobenen Vorbehalt hinsichtlich der Verleihung der Regalien und Lehen, die bfl. und stiftischen Forderungen gegen die Stadt Worms und ihre Bürger wegen der an sie durch den Kg. übertragenen Rechte und Freiheiten ausschließlich auf dem Rechtsweg vor dem Reichsoberhaupt zu vertreten, dessen Entscheidung auch zu vollziehen, gegen die Stadt und ihre Bürger weder vor geistlichen noch anderen Gerichten zu prozessieren und auch nicht in anderer Weise gegen sie vorzugehen. Er verzichtet auf alle dieser Verschreibung widersprechenden, der Geistlichkeit für solche Fälle sonst verliehenen päpstlichen und ksl. Freiheiten und Rechte und deren Anwendung. Diese Urkunde besiegelt neben ihm selbst auf seine Bitte hin auch Ebf. Jakob von Trier, doch soll dies für den Ebf. und sein Stift keinen Nachteil bedeuten.

Konstanz, 15. Juli 1507.

Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,2, Stück-Nr. 42 (Konz. oder Kop.).1

Anmerkungen

1
 Vgl. Nr. 719 [Pkt. 16Dann sein ... geschlagen.].
1
 = Taxe.
a
–a Item ... gracia] Randverm.: Canzlei.
2
 Es handelt sich wahrscheinlich um den zwischen St. Lamprecht und der Pfalz im Auftrag Bf. Heinrichs errichteten Turm (Chroniken der deutschen Städte 23, S. 120 mit Anm. 3; Zoepfl, Bistum, S. 548; Böhm, Reichsstadt, S. 339f.).
1
 Bf. Heinrich war bereits am 1.4.1505 gewählt worden. Am 7.5. hatte Papst Julius ihm das Pallium bewilligt, woraufhin am 27.7.1505 die Bischofsweihe erfolgt war (Gatz, Bischöfe II, S. 421f. (P. Rummel); Zoepfl, Bistum I, S. 541f.). Kg. Maximilian gewährte dem Bf. ein sechsmonatiges Indult für die Reichsbelehnung und genehmigte ihm bis dahin die Nutzung der Lehen und Regalien sowie die Ausübung des Blutbanns (Konz., s.d.; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV/Misc., Kart. 36, Fasz. [3] [alt Schuber 59], fol. 232–232’).
1
 Urkunde Kg. Maximilians vom 29.5.1494 (Druck: Monumenta Boica XXXIV/2, Nr. 103, S. 287–289. Regest: Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 726, S. 82).
2
 Gemäß Einordnung des Stücks im Reichsregisterbuch.
1
 Kg. Maximilian hatte Bf. Georg mit Schreiben vom 18.2. instruiert, nach Augsburg zurückzukehren und die Taxationsverhandlungen zur Aufteilung des niederbayerischen Erbes fortzusetzen. Zugleich sagte er zu, ihm während des Konstanzer RT die Regalien zu verleihen (Kop. Aurach; HStA München, KÄA 1238, fol. 144).
1
 Seneca, Epistulae morales XIV, Nr. XCI, 13.
2
 In ihrem Bericht vom 18.7. griffen die städtischen Gesandten das Thema noch einmal auf: Unser Bf. und die versamelung aller Bff. halten hart an bij kgl. Mt., im regalia zu lyhen. Ist aber noch nicht darauß worden. Syn kuntschafter haben ine eynmale bracht biß fur die kammer, man hieß ine aber wider heymgeen (Or. [Konstanz], sondags Arnolfi; StdA Worms, 1 B, 1927,3, Stück-Nr. 42). Am 25.7. meldeten sie, daß etliche Bff. den Kg. bedrängten, Bf. Reinhard die Regalien zu leihen. Das hat der Kg. zugesagt und unser episcopus gedankt. Darauf kgl. Mt. ime geantwort, wann er syn brief habe, dann soll er danken. Wir verstene, es werde eyn clausel angehenket wie an die absolucion zu Nierenberg, Gf. Ludwigs [von Löwenstein] halber etc. So meinster Rainhart [Noltz] vor nit ußgefaren, were unsers bedenkens unnot syner muhe (Or. [Konstanz], sonndags Jacobi; StdA Worms, 1 B, 1927,2, Stück-Nr. 42). Am 28.7. berichteten die Gesandten, daß der Bf. die Reichsregalien immer noch nicht empfangen habe, er wolle die Verschreibung [Nr. 291] nicht akzeptieren. Wir meynen, es werd nicht daruß, das er noch eyn zyt soll nachrijten (Or. [Konstanz], mitwochs nach Jacobi; StdA Worms, 1 B, 1927,3, Stück-Nr. 42).
1
 Liegt nicht vor.
2
 Liegt nicht vor.
3
 Vgl. Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 228, S. 368; VIII/2, Nr. 762, hier S. 1078 [Pkt. 2].
1
 Oben auf der ersten Seite des Reverses befindet sich folgendes Fragment: Item, das der Bf. zu Worms under seinem und darzu eins andern geistlichen F. insigel bekenn, das er all sachen, die oberkeyt, herlicheyt und gerechtigkeyt berurn, so kgl. Mt. der stat Worms und in der stat zugestelt hat, ernstlich zu irer Mt. stelle zu recht, und das der gemelt von Worms die genannten von Worms der stuck halber weder mit [Text bricht ab] (StdA Worms, 1 B, Nr. 1927,2, unfol.). Es handelt sich wohl um eine andere – vielleicht von den städtischen Gesandten vorgeschlagene – Fassung.