Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

4.5.1. Essen

Nr. 310 Privilegienbestätigung Kg. Maximilians für die Stadt Essen

Bestätigt auf die Bitte ihrer Gesandten die Privilegien und Freiheiten der Stadt Essen, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung der schweren Ungnade von Kg. und Reich sowie einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.

Konstanz, 18. Mai 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 54–54’ (Auszug).

Druck: Funcke, Geschichte, S. 328–330.

4.5.2. Isny

Nr. 311 Wegezollprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Isny

Bürgermeister und Rat der Stadt Isny ließen erklären, daß sie bislang von beladenen Wägen nur 3 Pf. Wegegeld erhoben hätten. Das Wegegeld reiche jedoch nicht mehr für den Unterhalt der Brücken und Wege, die durch schwere Wägen beträchtlich geschädigt würden. Es sei auch ungerecht, daß von leichten wie schweren Wägen die gleiche Abgabe erhoben werde.

Bekundet, daß er unter dem Vorbehalt der Rechte von Kg. und Reich eine Erhöhung des Wegegeldes in der Weise bewilligt hat, daß künftig von jedem Pferd auf der Brücke oder am Stadttor 1 Pf. Wegegeld erhoben werden darf und die Stadt befugt ist, wie an anderen Orten üblich, eine Verweigerung der Abgabe mit Pfändung zu ahnden. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Geldstrafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs.

Konstanz, 3. Mai 1507.

Stuttgart, HStA, B 193, U 14 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).

Druck (auszugsweise): Ehrle, Privilegien, S. 189 (Priv. XXIV).

Regest: Kammerer/Pietsch, Urkunden, S. 94, Nr. 591.

Nr. 312 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Isny

Gestattet der Stadt Isny die Einrichtung einer Münzstätte und die Prägung von Silbermünzen (Heller, Pfennige, Groschen bis zum Gulden) unter dem Namen der Stadt. Diese sollen auf der Vorderseite den Reichsadler und auf der Rückseite das städtische Wappen zeigen. Ihr Wert und Feingehalt darf den der kfl. Prägungen nicht unterschreiten. Ansonsten sollen mit diesem Privileg alle Rechte und Freiheiten verbunden sein, wie sie für die Kff. und andere Münzstände auch gelten. Falls die Münzen der Stadt nicht den geforderten Wert aufweisen sollten, erlischt dieses Privileg. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs und die Akzeptierung der in Isny geschlagenen Münzen als gültiges Zahlungsmittel.

Konstanz, 16. Mai 1507.

Stuttgart, HStA, B 193, U 15 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 28’ (Auszug).

Druck (auszugsweise): Ehrle, Privilegien, S. 189 (Priv. XXV).

Regest: Kammerer/Pietsch, Urkunden, S. 94, Nr. 592.

4.5.3. Konstanz

Nr. 313 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Konstanz

In seinem der Stadt Konstanz am 10. Juni 1499 verliehenen Privileg zum Schlagen von Silbermünzen sind von früheren Kss. und Kgg. ausgestellte Urkunden aufgeführt.1 Laut der Erklärung von Gesandten der Stadt gingen diese alten Urkunden jedoch durch einen Brand verloren. Bestätigt auf deren Bitte die alten Münzfreiheiten und -rechte der Stadt und gewährt ihr auch das Privileg zum Schlagen von Goldmünzen mit allen Rechten und Freiheiten, wie sie andere Münzstände des Reiches auch innehaben. Die Münzen sollen einen Feingehalt von 18½ Karat aufweisen oder den kurrheinischen Gulden bzw. den gemäß ihrem Privileg von den Königstein in [den Reichsmünzstätten] Frankfurt, Basel und Nördlingen gemünzten Gulden an Gehalt, Gewicht, Güte und Wert gleichkommen. Die Vorderseite der Münzen soll oben den Reichsadler und darunter das Wappen der Stadt abbilden, mit der Umschrift: Moneta nova aurea civitatis Constantiensis; die Rückseite soll den Titel Maximilianus Romanorum rex und einen goldenen Apfel zeigen. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.

Konstanz, 29. Juni 1507.

Karlsruhe, GLA, D 1110 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 48’-49’ (Kop.) = B. Karlsruhe, GLA, 67/528, fol. 38–40 (spätere Abschr. vom Or. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz.Serntein). Konstanz, StdA, A II 27, fol. 39–43 (einem Urkundenlibell Ks. Karls VI. inserierte Abschrift vom 24.11.1714).

Druck: Cahn, Münz- und Geldgeschichte I, S. 424–426, Urkunden-Anhang Nr. 16.

4.5.4. Lübeck

Nr. 314 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Lübeck

Verleiht der Stadt Lübeck das Recht, goldene Münzen im Wert von 2 fl.rh. zu prägen. Diese zeigen auf der Hauptseite das Bildnis Johannes des Täufers im Fellgewand mit dem Lamm auf dem Buch im linken Arm, neben dem Haupt den Doppeladler mit ausgebreiteten Flügeln und die Umschrift: Moneta nova civitatis. Auf der Rückseite ist ein sitzender röm. Ks. oder Kg. abgebildet, mit der Legende: Imperialis Lubicensis1 . Bei Mißbrauch erlischt das Privileg. Befiehlt allen Reichsangehörigen unter Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.

Konstanz, 27. Juli 1507.

Lübeck, StdA, Caesarea 227 (Or., Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).

4.5.5. Memmingen

Nr. 315 Konfirmationsbrief und Brückenzollprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Memmingen

Konfirmiert den durch Johann Truchseß Frh. von Waldburg[-Zeil] vermittelten (inserierten) Vertrag zwischen [dessen Schwiegersohn] Hans von Königsegg und der Stadt Memmingen vom 25. Juni 15071 vorbehaltlich der Rechte des röm. Kg., des Hl. Reichs und des Hauses Österreich. Er gewährt auf Bitte der Vertragspartner und zur Mehrung des gemeinen Nutzens der Stadt, vertragsgemäß bei Egelsee eine Brücke über die Iller zu errichten und dort einen Zoll zu erheben.2 Gebietet unter Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde.

Konstanz, 24. Juli 1507.

Augsburg, StA, Rst. Memmingen, Urk. 520 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).

4.5.6. Münster im St. Gregoriental

Nr. 316 Privilegienbestätigung Kg. Maximilians für die Stadt Münster im St. Gregoriental

Bürgermeister und Rat der Stadt Münster im St. Gregoriental haben vorbringen lassen, daß seit Menschengedenken Juden kein Wohnrecht in ihrer Stadt und dem umliegenden Tal hätten1; außerdem habe die Stadt das Recht zur Abhaltung von drei Jahrmärkten – am 12. März (St. Gregorien tag in der vasten), 3. September (St. Gregorien tag ordinacionis) und 6. Dezember (St. Niclas tag) – sowie eines weiteren Jahrmarkts in dem zur Stadt gehörigen Dorf Mühlbach (Mulbach) am 24. August (St. Bartholmes tag). Die diesbezüglichen Urkunden2 seien aber durch einen Brand verlorengegangen.

Bestätigt auf ihre Bitte hin das Wohnverbot für Juden in ihrer Stadt und im Gregoriental sowie das Recht zur Abhaltung der Jahrmärkte samt allen übrigen Privilegien und Freiheiten, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.

Konstanz, 21. Mai 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 35’-36 (Kop.).

Druck: Scheid, Histoire, Nr. XXVII, S. 363–365.

Kurzregest: Scherlen, Inventar, S. 1.3

4.5.7. Rothenburg/Tauber

Nr. 317 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Rothenburg/Tauber

Bürgermeister und Rat der Stadt Rothenburg haben folgende Rechte geltend gemacht: Sie besäßen und nutzten seit über 90 Jahren das niemals von anderer Seite bestrittene Recht zur Errichtung einer durch Türme, Sperren, Zäune und Gräben gesicherten Landwehr. Außerdem hätten sie unangefochten die Obrigkeit, das Steuerrecht und die Gerichtsbarkeit in den zur Stadt gehörigen Besitzungen inner- und außerhalb der Landwehr ausgeübt. Ferner übten sie seit Menschengedenken Jagdrechte (kleines Waidwerk) in Teilen der Landwehr aus.

Bestätigt vorbehaltlich der Obrigkeit von Kg. und Reich sowie bestehender Rechte Dritter die aufgeführten und alle übrigen von röm. Kss. und Kgg. herrührenden Rechte und Freiheiten.1 Untersagt allen Reichsangehörigen unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich sowie der Zahlung von 20 Mark lötigen Goldes die Verletzung dieser Rechte.

Konstanz, 9. Juni 1507.

Rothenburg, StdA, A 1290, fol. 23–25 (Kop. 17. Jh., imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Ludwigsburg, StA, B 397 II, Bü 1354, unfol. (Kop. 17. Jh.) = B. Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Wa 20, Bü 28, unfol. (Kop. 17. Jh.).

Druck: Lünig, Reichs-Archiv XIV (Partis Specialis Continuatio IV, 2. Teil), 1. Abs., S. 346–348; Moser, Handbuch II, S. 618f.

4.5.8. Rottweil

Nr. 318 Änderung des Jahrmarktsprivilegs der Stadt Rottweil durch Kg. Maximilian

Bürgermeister und Rat der Stadt Rottweil baten, den bisher am 14. September (hl. creuztag exaltacionis) abgehaltenen Jahrmarkt auf den 18. Oktober (St. Lucas tag des hl. zwelfpoten und ewangelisten) zu verschieben, da der alte Termin ungünstig liegt, sowie um Bestätigung ihrer übrigen Jahrmarktsprivilegien. Dies geschah in der üblichen Form unter Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes bei Nichtbeachtung dieser Urkunde.

Konstanz, 2. Juni 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 36 (Auszug).

Druck: Lünig, Reichs-Archiv XIV (Partis Specialis Continuatio IV, 2. Teil), 1. Abs., Nr. XX, S. 377f.; Moser, Handbuch II, S. 645f.

Anmerkungen

1
 Dies trifft so nicht zu. Das Silbermünzprivileg Kg. Maximilians von 1499 (Druck: Cahn, Münz- und Geldgeschichte I, S. 415f., Urkunden-Anhang, Nr. 13; Regest: Wiesflecker, Regesten III/2, Nr. 13407, S. 713) spricht lediglich allgemein von den Freiheiten der Stadt, führt jedoch keine ksl. oder kgl. Münzprivilegien im einzelnen auf, die laut Cahn (ebd., S. 296f., 337) niemals existiert haben.
1
 Entspricht dem von Behrens (Münzen, S. 29, Nr. 70) beschriebenen 1½-Dukaten-Stück (Abbildung bei Hoffmann, Geschichte II, Tafel I, Nr. 10; beschrieben ebd. I, S. 213, Nr. 16 (C. Curtius)).
1
 Nachweis der Originalurkunde: Perg. m. 3 Ss.; StA Augsburg, Rst. Memmingen, Urk. 518. Vgl. Eichheim, Zollwesen, S. 181, 189; Kießling, Stadt, S. 434, 438f.
2
 Gemäß dem Vertrag stand Königsegg ein Anteil von zwei Dritteln aus den Zolleinnahmen zu.
1
 Vgl. Mentgen, Studien, S. 298.
2
 Das letzte diesbezügliche Privileg datierte vom 5.9.1490 (Battenberg, privilegia, S. 89f.).
3
 Auf der Grundlage zweier Abschriften des 17. und 18. Jh. (Sign.: StdA Münster, AA 1, Stück-Nr. 42). Das Original ist verlorengegangen.
1
 Bestätigung der Privilegien und Freiheiten durch Friedrich III. am 4.9.1440 (Rübsamen, Urkunden Nürnberg I, Nr. 35, S. 71 mit Anm. 1), 26.7.1442 (ebd. II, Nr. 132, S. 123) und 29.1.1455 (ebd. II, Nr. 508, S. 226) sowie zuletzt durch Kg. Maximilian selbst während des Wormser RT am 7.4.1495 (Kurzregest: Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 1547, S. 1116; Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 1513, S. 162). Zum Privileg von 1507 vgl. Woltering, Rothenburg, S. 27 mit Anm. 18, 167.