Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 957 Mandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg

Er hat auf dem RT zu Konstanz wegen des Räuberunwesens, das er, wie sie wissen, seit langem abstellen will, mit den Ff., so den sachen gelegen sein, verhandelt und sich über die Abhaltung eines Tages in Windsheim am 1. September (Egidi) verständigt, wo deren Gesandte gemeinsam mit kgl. Räten Beschlüsse zur Abstellung dieser Mißstände fassen sollen [Nr. 437]. Befiehlt ihnen, bevollmächtigte Gesandte dorthin abzuordnen.1 

Konstanz, 9. August 1507.

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, B-Laden-Akten, SI L 204, Nr. 29, fol. 53–53’ (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).

Nr. 958 Nürnberger Gutachten über Maßnahmen gegen die Straßenkriminalität

Das Gemeine Recht und die Wormser Ordnung [von 1495] regeln, wie gegen die Kriminalität auf der Reichsstraße vorgegangen werden soll, und stellen jedem Reichsangehörigen das Ergreifen von Maßnahmen gegen Verbrecher und Landfriedensbrecher frei. Da es an der Realisierung mangelt, nehmen Plackerei und Straßenkriminalität im Reich und insbesondere in der Umgebung Nürnbergs ständig zu. Der röm. Kg. hat in Konstanz beschlossen, auf einem Tag über Maßnahmen dagegen zu beraten. Der Nürnberger Rat empfiehlt folgende Schritte: 1. Die Ff. mit Gebieten an der Reichsstraße und andere Inhaber des Geleitrechts, eines Reichsregals, sollen verpflichtet werden, jedermann uneingeschränktes Geleit zu gewähren. Wird jemand dennoch geschädigt, haften dafür die Ff., wie dies das Regal eigentlich auch vorsieht. Ein beträchtlicher Teil der Vorfälle auf der Reichsstraße würde so verhindert. 2. Jedermann soll künftig befugt sein, außerhalb der mit Halsgerichtsbarkeit ausgestatteten Städte und Schlösser Straßenräuber, Landfriedensbrecher und andere Verbrecher im gesamten Herrschaftsbereich der Ff. gefangenzunehmen und abzuführen. Diese provisorische Regelung soll einige Jahre in Kraft bleiben, ohne jedoch die ftl. Privilegien und Rechte zu tangieren. 3. Hinsichtlich bekannter Ächter und Friedbrecher soll gemäß Reichsordnung und Landfrieden jedermann überall berechtigt sein, sie entweder zu töten oder gefangenzunehmen und dann mit ihnen nach eigenem Gutdünken zu verfahren. 4. Zuständige Behörden, die vom Aufenthaltsort von Straßenräubern und anderer Übeltäter erfahren, sollen verpflichtet sein, dieser habhaft zu werden und ihre Vergehen zu ahnden. Wird ihnen dies von dritter Seite angetragen, sind sie verpflichtet, dem Folge zu leisten und dem Kläger zu gestatten, bei der Befragung anwesend zu sein. 5. Zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Straßen sollen die zuständigen Ff. und Kommunen möglichst oft Streifen durchführen, die Befehl haben, jede Person festzunehmen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht oder eine Anzeige vorliegt. Diese berittenen Streifen sollen nach Möglichkeit zusammenarbeiten. 6. Oft werden nicht nur Händler, sondern auch andere Bürger und sogar arme Bauern gefangengenommen oder geschädigt. Alle Behörden und Untertanen sollen nach Bekanntwerden einer Straftat unter Androhung von Sanktionen zur Nacheile verpflichtet werden, um die Täter festzusetzen und das Raubgut zurückzugeben. Das Läuten von Sturmglocken, um die Leute nach erfolgter Straftat zu alarmieren, wäre im Sinne einer wirkungsvolleren Nacheile empfehlenswert. 7. Schließlich ist eine Regelung für die Kosten oder Schäden der zur Hilfe Aufgemahnten erforderlich.

s.l., s.d., jedoch Nürnberg, 29. August 1507.1 

Würzburg, StA, G-Akten 9075, fol. 1–2’ (Kop.).

Nr. 959 Bericht Jörg Holzschuhers d. Ä. und Kaspar Nützels an Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg

Sie sind am Donnerstag [2.9.] zusammen mit dem Bf. von Eichstätt in Bamberg eingetroffen. Der Bf. wurde zwischen Haselhof und Bamberg von den bfl. Bamberger Räten Leonhard von Egloffstein, Eberhard Fortsch und [Alexander] von Rabenstein empfangen, da der Bf. von Bamberg selbst gesundheitlich verhindert war. Bf. Gabriel äußerte während ihrer gemeinsamen Anreise ihm, Holzschuher, gegenüber, daß Sigmund von Rorbach ihm einen Tag vor seinem Aufbruch geschrieben und demnach noch nichts von der bevorstehenden Versammlung gewußt habe. Vielleicht habe der kgl. Bote das Schreiben in Regensburg zugestellt, als Rorbach nicht zu Hause gewesen sei. Mit dem Eintreffen Rorbachs und Stadions sei deshalb wohl nicht so bald zu rechnen. Dies habe er bereits Anton Tetzel eröffnet, der zweifellos in Nürnberg inzwischen darüber berichtet habe.

Mgf. Friedrich von Brandenburg und sein Sohn Kasimir trafen noch in der gleichen Stunde mit 60 Pferden ein. Der Bf. von Würzburg hatte bereits Vorkehrungen für seine Reise getroffen, mußte jedoch wegen einer plötzlichen Erkrankung zu Hause bleiben und läßt sich durch Peter von Aufseß, Thomas vom Stein, Sigmund von Thüngen und Ludwig von Hutten vertreten. Teilen dies mit Hinblick auf die Instruierung der Nürnberger Gesandten zum Speyerer Städtetag mit. [Zusammenfassung eines Gutachtens Dr. Johann Letschers diesbezüglich; Nr. 859, Anm. 2].

Bamberg, 4. September 1507 (sambtag nach Egidii).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, A-Laden Akten 126, Nr. 2, fol. 2–2’ (Kop.).

Nr. 960 Bericht Jörg Holzschuhers d. Ä. und Kaspar Nützels an Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg

[1.] Sie haben gegenüber den kursächsischen Gesandten, Gf. [Philipp] von Solms und einem unbekannten Edelmann, erklärt, daß sie auf Befehl des röm. Kg. als Vertreter der Stadt Nürnberg hier erschienen, bislang aber noch nicht zu Verhandlungen beschieden worden seien. Sie baten um Rat, ob sie sich bei jemandem anmelden sollten, zumal die kgl. Gesandten noch nicht eingetroffen seien. Nach Beratung der beiden Gesandten eröffnete der Gf., daß sie auf Befehl ihrer beiden Hh. [Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen] anwesend seien, um über die Themen dieser Versammlung mitzuberaten. Sie seien bislang ebenfalls nicht zu den Verhandlungen beschieden worden, doch hätten sie Weisung, sich ausschließlich bei den Vertretern des Kg. zu akkreditieren; deshalb könnten sie ihnen diesbezüglich keinen Rat geben. Da sie, die Nürnberger Gesandten, jedoch auf kgl. Befehl hier seien, würden sie sicherlich zu den Beratungen hinzugezogen. Die beiden Gesandten teilten vertraulich mit, daß sie Befehl gehabt hätten, mit dem Bf. von Würzburg eine Nürnberg betreffende Angelegenheit zu besprechen. Dieser sei aber nicht persönlich anwesend.

[2.] Der Bf. von Eichstätt ließ ihnen mitteilen, daß der Bf. von Bamberg ihn aufgefordert habe, gemeinsam mit den beiden Mgff. [Friedrich und Kasimir von Brandenburg] und den Würzburger Räten die Verhandlungen zu eröffnen, wohingegen er empfohlen habe, noch auf die kgl. Gesandten zu warten, da Hans von Stadion seine baldige Ankunft in Aussicht gestellt habe. Er, Holzschuher, besprach sich anschließend mit dem Bf., ob ihre Anmeldung als Gesandte Nürnbergs beim gastgebenden Bf. von Bamberg sinnvoll sei. Doch sind der Bf. von Bamberg und die beiden Mgff. inzwischen zu Beratungen im Hof des H. vom Stein zusammengetreten und haben den Bf. von Eichstätt hinzubeschieden. Dieser vermutete, daß auch über die Frage der Hinzuziehung Kursachsens und Nürnbergs gesprochen werde, da der Bf. von Bamberg diesbezüglich keine kgl. Weisung habe. Dieser erkundigte sich bei den Würzburger Gesandten, ob die Erkrankung des Bf. der einzige Grund für sein Fernbleiben sei. Die Gesandten beteuerten den Willen Bf. Lorenz’ zur persönlichen Teilnahme. Nach dem Abendessen traten die Ff. erneut zu Beratungen zusammen. Sie, die Nürnberger Gesandten, erbaten durch den Hofmeister Johann von Schwarzenberg eine Audienz beim Bf. Sie wurden jedoch auf Sonntagmorgen [5.9.] vertröstet. Sie legten daraufhin Schwarzenberg und Leonhard von Egloffstein den Grund für ihre Anwesenheit dar. Diese versprachen Berichterstattung an den Bf. von Bamberg.

Bamberg, 4. September 1507 (sambstag abends nach Egidii).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, A-Laden Akten 126, Nr. 2, fol. 3–4 (Kop.).

Nr. 961 Bericht Jörg Holzschuhers d. Ä. und Kaspar Nützels an Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg

[1.] Der bfl. Landschreiber [Johann] Scharpf teilte ihnen am Sonntagmorgen [5.9.] mit, daß Schwarzenberg und Egloffstein den Bf. von Bamberg informiert hätten. Die übrigen Teilnehmer würden sich zum Frühstück treffen, der Bf. lade sie ebenfalls dazu ein, damit sie sich bei den einzelnen Teilnehmern anmelden könnten. Sie erwiderten, daß sie Befehl hätten, sich bei den kgl. Gesandten zu akkreditieren. Da diese bislang ausgeblieben seien, hätten sie sich an ihn als vornehmsten Fürsten und Veranstalter des Tages gewandt. Eine Anmeldung bei den übrigen Teilnehmern stünde jedoch nicht in Einklang mit ihren Anweisungen. Sollten sie allerdings aufgrund des kgl. Befehls zu den Beratungen beschieden werden, würden sie daran teilnehmen; falls nicht, sei ihnen nicht daran gelegen. Sie müßten dann jedoch Mitteilung an den röm. Kg. machen.

[2.] Zuvor schon ließ sie der Bf. von Eichstätt informieren, daß am Samstagnachmittag [4.9.] über Maßnahmen gegen die Heckenreiterei beraten worden sei. Doch sei dies ein weites Feld. Man sei deshalb übereingekommen, daß jeder Fürst drei seiner geheimsten Räte in einen Ausschuß deputieren solle, um einen Maßnahmenkatalog auszuarbeiten. Mgf. Friedrich habe erklärt, nur bis Sonntag [5.9.] bleiben zu wollen, da er auf Befehl des Kg. Vorbereitungen für den Romzug treffen müsse.

[3.] Ebenfalls am Sonntagnachmittag kamen Christoph von Thunfeld und Scharpf zu ihnen und teilten ihnen mit, daß der Bf. von Bamberg die übrigen Ff. über ihre Anmeldung, sein Angebot an sie und ihre Antwort darauf informiert habe. Diese hätten den Bf. beauftragt, sie über die Bildung des Ausschusses zu unterrichten. Erforderlichenfalls würden sie zu den Beratungen hinzugezogen und sollten deshalb warten. Sie haben daraufhin ihre vorige Erklärung wiederholt, jedoch eingewilligt, auszuharren. Die sächsischen Gesandten waren zwar ebenfalls an den Hof eingeladen, wurden aber bislang auch nicht in die Verhandlungen einbezogen und sind nicht im Ausschuß vertreten. Der Grund dafür liegt wohl in ihrer Haltung, sich ausschließlich bei den kgl. Vertretern für die Verhandlungen akkreditieren zu wollen. Möglicherweise wollen die Ff. es auch vermeiden, sie, die Nürnberger Gesandten, zu den Verhandlungen einzuladen und die kursächsischen Vertreter nicht.

Bamberg, 6. September 1507 (montag frü nach Egidi).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, A-Laden Akten 126, Nr. 2, fol. 4–5’ (Kop.).

Nr. 962 Bericht Jörg Holzschuhers d. Ä. und Kaspar Nützels an Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg

Der Ausschuß ist inzwischen mehrere Male zusammengetreten und hat laut zuverlässigen Informationen einen umfangreichen Entwurf verfaßt, der sich an die Beratungsergebnisse von Windsheim1 anlehnt, jedoch in etlichen Punkten verschärft wurde. Er ist allerdings noch umstritten. Insbesondere für die Artikel über das Geleitwesen und die Nacheile auf fremdes Territorium wird sich unter den Fürsten keine Mehrheit finden. Als der Ausschuß an die Fürsten referieren sollte, wurden auch die kursächsischen Gesandten hinzugeladen, sie, die Nürnberger Gesandten, hingegen nicht. Es gibt auch Stimmen, die gegen den Ausschluß Nürnbergs sprechen. So hat Mgf. Friedrich ihnen gesagt, daß sie zu den Ff. beschieden werden sollen.

Berichten über Vermittlungsverhandlungen bfl. Bamberger Räte aufgrund einer Klage des Bf. von Eichstätt gegen Hans und Wolfgang Linck.

Bamberg, 9. September 1507 (pfinztags St. Kunigunden tag).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, A-Laden Akten 126, Nr. 2, fol. 6–6’ (Kop.).

Nr. 963 Dreijährige Einung zwischen Bf. Georg von Bamberg, Bf. Lorenz von Würzburg, Mgf. Friedrich von Brandenburg-Ansbach und Bf. Gabriel von Eichstätt (Kolumnentitel)1

[1.] Ursach dieß vertrags.

[2.] Veynd und beschediger nit halten furzuschieben oder vergleyten.

[3.] Der veynd und beschediger namen zu eroffen.

[4.] Von wem und wie uber diesen vertrage pflicht gescheen soll.

[5.] Außgetreten persone nit aufzunemen.

[6.] Von annehmung veynde und beschediger, gestattung peinlicher frage und rechts, auch deßhalb verwarung der amptleut ere.

[7.] Nacheyl zu furdern, die name wydergeben und wie in beschedigungen von ampts wegen soll gehandelt werden.

[8.] Von rechtvertigung streflicher ambtleute, wie die urteyler geschickt sein sollen, von tagsatzung, entschaft der sach, auch erkantnus kost und scheden halben.

[9.] Vom gerichtschreyber und seiner pfliecht.

[10.] Von handelung gegen den entheltern der veynde und beschediger, die ir nit mechtig sein lassen wolten.

[11.] Von gewynnung der bevestigung, so lehen sein, und wie es derhalb gehalten soll werden.

[12.] Der verdachten reynigung tetlicher handlung halben.

[13.] Von verdachten vor diesem vertrage.

[14.] Vergleytung der verdachten.

[15.] Wie die Ff. die iren des adels nit vergewaltigen sollen.

[16.] Rechtlicher außtrage, ob irrung umb entsetzung zwischen den Ff. und dem adel einfiel.

[17.] Wie die sach im rechten schrieftlich gehandelt soll werden.

[18.] Wie kuntschaft und urkund einbracht werden sollen.

[19.] Wie es gehalten werden solle gegen den des adels, die diesen außtrag gegen den Ff. wegerten.

[20.] Rechtlicher außtrage zwischen Gff., Hh. und ritterschaft umb entsetzung der guter, auch gegenwertiger vehde oder abclag halben zwischen ine.

[21.] Wie die des adels den rechtlichen außtrage entsetzter guter halben in einer bestimbten zeyt abzuschreyben haben.

[22.] Von strafe der Gottes lesterer.

[23.] Wie die Ff. zu beschutzung der strassen und zufurkomen die heckenreuterey streyfen lassen sollen.

[24.] Was der Ff. stete, flecken und dorfer gegen den beschedigern tun sollen.

[25.] Straf derjenigen, die einen in eins andern hand uf laugen2 fahen.

[26.] Derjenigen halben, die fur abgenotigt gelt unersucht der Hft. burge werden.

[27.] Von verdechtlichen reysigen und fueßknechten, die nit dienst haben.

[28.] Rechtlicher außtrage umb die ere unter dem adel.

[29.] Beschwerung zwischen den Ff. oder den iren dits vertrags halben.

[30.] Von enderung dieß vertrags.

[31.] Von außschliessung der Ff. spruch und vorderung gegeneinander.

[32.] Außnemen kgl. Mt., der Ff. einigung, puntnus und handhabung irer oberigkeyt.

[33.] Von verpflichtigung der Ff. dits vertrags halben.

[34.] Von verwandtnus der Mgfin. wittib [Anna] dits vertrags halben.

Bamberg, 9. September 1507.

I. (Or.) Bamberg, StA, A 85, Lade 327, Nr. 20, unfol. (Or. Perg. Libell, 2 Ss. (Eichstätt und Würzburg) erhalten) = Textvorlage A.

II. (als gedrucktes Mandat): Bamberg, StA, A 85, Lade 346, Nr. 1542, unfol. = B. Weimar, HStA, Reg. C, Nr. 19, fol. 14.

III. (Kop.): Weimar, HStA, Reg. C, Nr. 19, fol. 1–12. Würzburg, StA, WU 17/160b. Würzburg, StA, Libri diversarum formarum 22, pag. 139–161.

Nr. 964 Weisung der Stadt Nürnberg an Dr. Erasmus Topler (Propst zu St. Sebald in Nürnberg)

Bewertung des Bamberger Tages.

Nürnberg, 14. September 1507 (eritag crucis exaltationis).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 27–30’ (Kop.).

(Knappes) Regest: Gümbel, Berichte, S. 306 Anm. 1.

[1.] [Verhandlungen zwischen Kg. Maximilian und Kurpfalz; Nr. 955, Anm. 6. Verschreibung der Nürnberger Stadtsteuer an Kursachsen]. Sie haben gemäß kgl. Befehl zwei Gesandte zum anberaumten Tag abgeordnet, der wegen der Erkrankung Bf. Georgs nach Bamberg verlegt worden war. Die Nürnberger Gesandten waren zu wirkungsvollen Vorschlägen an die Versammlung instruiert: Demnach sollten die Ff. ohne Einschränkung Geleit geben und dafür auch haften. Für einen auf einige Jahre begrenzten Zeitraum sollte jeder das Recht erhalten, Verbrecher und Landfriedensbrecher überall, ausgenommen in Schlössern, Städten und Märkten mit eigener Halsgerichtsbarkeit, zu verfolgen und gemäß der Reichsordnung mit ihnen zu verfahren. Sie haben diese Stellungnahme einigen der teilnehmenden Ff. auf deren Wunsch mitgeteilt. Indessen blieben die Nürnberger Gesandten, obwohl sie sich beim Bf. von Bamberg akkreditiert hatten, ebenso wie die beiden kursächsischen Gesandten, darunter Gf. Philipp von Solms (Pfleger zu Coburg), von den Verhandlungen ausgeschlossen. Die Nürnberger Gesandten erhielten lediglich den Bescheid, daß sie erforderlichenfalls zu den Beratungen des gebildeten Ausschusses hinzugezogen würden. Doch trat dieser Fall nicht ein. Ebensowenig erschien ein Vertreter des röm. Kg. auf dem Tag oder wurde dessen Fernbleiben entschuldigt. Der Bf. von Würzburg blieb der Versammlung aus gesundheitlichen Gründen fern. Kf. Friedrich von Sachsen wurde vom Kg. sehr kurzfristig über den Termin informiert, was wohl sein Ausbleiben erklärt. Den Nürnberger Gesandten wurde schließlich eröffnet, daß ihnen der Abschied des Tages noch übergeben oder nach Nürnberg nachgeschickt werde. Beides ist bislang unterblieben. Sie haben jedoch erfahren, daß der Beschluß abgesehen von einigen Verschärfungen in etwa dem Windsheimer Abschied [vom 30.5.1503] entspricht. Da keiner der Nürnberger Artikel berücksichtigt wurde, wird der Tag ihres Erachtens im Ergebnis eher zur Verschlimmerung als zur Verbesserung der Situation beitragen.1 Wie ihre Gesandten berichteten, wollte der Mgf. [Friedrich] von Brandenburg-Ansbach das Nürnberger Gutachten nicht annehmen; dem schloß sich wohl auch der Bf. von Bamberg an. Ihrer Kenntnis nach wird ein Exemplar des Abschieds dem Kg. zugehen. Er, Topler, wird dann sicherlich darüber informiert. Es ist für den Kg. schimpflich, daß die Nürnberger Gesandten ungeachtet seines den Ff. mitgeteilten Befehls von den Verhandlungen ausgeschlossen blieben. Diese erfuhren durch eine vertrauenswürdige Person von Äußerungen der Vertreter des Adels und von Mitgliedern des Ausschusses, daß Nürnberg und Kursachsen ihre Zulassung zu den Beratungen als Präzedenzfall bewerten könnten und sich künftig in Angelegenheiten der fränkischen Ff. und des Adels einmischen würden.

[2.] Weisen ihn an, dem Kg. bei Gelegenheit über diese Vorgänge Mitteilung zu machen, damit er erfährt, wie die Ff. die von ihm so sehr verabscheute Plackerei und Heckenreiterei fördern. Es ist kein Zufall, daß unmittelbar nach Ende des Tages unweit von Bamberg ein Raubüberfall verübt wurde.2 [Nürnberger Stadtsteuer; Schulden Balthasar Wolfs von Wolfsthal3; Verbleib Toplers am kgl. Hof, Übersendung eines Decknamenverzeichnisses; Exemtion des Abtes von St. Egidien von der Romzughilfe, Verpflichtung des Propstes von St. Lorenz [Anton Kreß] als Assessor am kgl. Kammergericht, Antwort Nürnbergs wegen der Kölner Reichshilfe von 15054].

Nr. 965 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

[1. Romzughilfe; Nr. 770]. [2.] Bestätigt für den 19. September den Eingang der durch Peter Leupold zugestellten Weisung vom 14. September (eretag crucis) [Nr. 964]. Er wird dem Kg. über die unterbliebene Einbeziehung Nürnbergs und Kursachsens in die Bamberger Verhandlungen Bericht erstatten. Er erwartet, daß die Angelegenheit Nürnberg eher zum Vorteil denn zum Nachteil gereichen wird. Vermutlich ist Mgf. Friedrich verantwortlich, und durch sein güner1 vileicht die auschreibbrief an Hg. Fridrichen [von Sachsen] leslichen geschickt. Hier kann wahrscheinlich Abhilfe geschaffen werden, denn der röm. Kg.ist der blackerei feind. Kürzlich wurde Wolfgang Haller bei Pfünz beraubt; ihm wurden die mitgeführten kgl. Schreiben abgenommen. Haller wird dies dem Kg. anzeigen. Auch soll Dr. [Johann] Storch bei Brettheim (Prethem) gefangengenommen worden sein; ihm wurden Quittungen über insgesamt 6000 fl. weggenommen. Diese Vorfälle werden dem Vorgehen gegen die Räuber sicherlich dienlich sein.2 

Konstanz, 23. September 1507.

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, D-Laden-Akten, Nr. 219, unfol., Stück-Nr. 42 (eh. Or. m. S.).

Druck: Gümbel, Berichte, Nr. 15, S. 305–311.

Nr. 966 Weisung der Stadt Nürnberg an Dr. Erasmus Topler

Verweisen auf ihr letztes Schreiben zum Bamberger Tag [Nr. 964]. Sie sind trotz der Zusage an ihre Gesandten noch immer in Unkenntnis über dessen Abschied. Doch haben sie erfahren, daß ein Artikel Eingriffe in die Halsgerichtsbarkeit von Vertragspartnern untersagt1 und daß die Ff. den Kg. um Konfirmation des Abschieds ersuchen werden. Sie befürchten, daß der Kg., der bislang immer dafür eingetreten ist, gegen die Plackerei vorzugehen, diesem Wunsch nachkommen und Nürnberg die Befolgung des Abschieds auferlegen wird. Dies wäre zum Nachteil der Stadt und widerspräche auch dem geheimen Befehl des Kg. an sie.2 Zweifellos zielt dieser Artikel gegen Nürnberg und erklärt, warum ihre Gesandten von den Beratungen ausgeschlossen wurden. Da die Stadt dem Vertrag nicht zugestimmt hat, wäre dessen Konfirmation durch den Kg. für sie nicht bindend. Bitten ihn jedoch, sich dafür einzusetzen, daß der Kg. Nürnberg den Vollzug des Abschieds nicht befiehlt. Er soll auf das überhandnehmende Räuberunwesen in der Umgebung Nürnbergs als vornehmer deutscher Handelsstadt und auf ihr über 200 Jahre altes, von Ks. Friedrich (III.) und dem Kg. selbst konfirmiertes Privileg zur Säuberung der Reichsstraße von Kriminellen auch außerhalb der Stadt und zu deren Bestrafung gemäß Reichsrecht3 verweisen. Dann solt man nach der spicz und scherpf des rechtens in diesem fal [handeln], das wurd merklicher, unleidlicher beschwerd walten, auch umb Nurmberg, das on das inmitten der wolf lege, ain solche mordersgrub [schaffen], das nymand sicher davon oder zu kommen mocht.4  Sollte er ein solches Mandat nicht verhindern können, soll er wenigstens für die Inserierung eines Passus über den Vorbehalt der Rechte von Kg. und Reich sowie sonstiger geltender Gerechtsame sorgen. Damit wurd uns dannocht an unseren bevelhen, wie wir verhoffen, alle verleczung benommen. [Verhandlungen über die Konfirmation der böhmischen Belehnung und Privilegien für Nürnberg; Bericht über Überfälle].5

Nürnberg, 23. September 1507 (donerstag nach Mauricii).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 41’-43 (Kop.).

(Knappes) Regest: Gümbel, Berichte I, Nr. 15, S. 311 Anm. 2.

Anmerkungen

1
 Die Verhandlungen wurden wegen Seuchen in Windsheim und im alternativ erwogenen Schweinfurt sowie wegen gesundheitlicher Probleme Bf. Georgs von Bamberg schließlich nach Bamberg anberaumt (Bf. Lorenz von Würzburg an Mgf. Friedrich von Brandenburg, Konz., secunda post assumptionis Marie [16.8.]1507; StA Würzburg, G-Akten 9705, fol. 3. Bf. Georg von Bamberg an Bf. Lorenz von Würzburg bzw. an Bf. Gabriel von Eichstätt und Mgf. Friedrich von Brandenburg, Or. m. S., Bamberg, montag St. Bartholomes abent [23.8.]1507; ebd., fol. 11–11’).
1
 Anton Tucher und Anton Tetzel d. Ä. hatten Kf. Friedrich von Sachsen am 28.8. mitgeteilt, daß der Kg. Nürnberg befohlen habe, am Windsheimer Tag zu Beratungen über Maßnahmen gegen die Plackerei teilzunehmen. Sie kündigten Beratungen darüber an und sagten zu, ihm das gewünschte Gutachten diesbezüglich mitzuteilen (Kop., samstag St. Augustins tag;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 7. Druck: Westphal, Korrespondenz, Nr. 91, S. 298). Am folgenden Tag übersandten sie ihm dieses Gutachten (Kop., sonntag nach Augustini [29.8.]1507; ebd., fol. 8’. Druck: ebd., Nr. 92, S. 299). Tetzel setzte außerdem die Bff. von Eichstätt und Würzburg davon in Kenntnis (Kop.; ebd., fol. 8’-9).
1
 Gemeint ist der – laut der Chronik Heinrich Deichslers in Windsheim geschlossene (Chroniken der deutschen Städte XI, S. 661f.) – Vertrag vom 30.5.1503 (spätere Kop.; StA Bamberg, GHAP, Nr. 765, unfol.; StA Bamberg, Mgftm. Brandenburg-Bayreuth, Geheime Landesregierung, Nr. 4166, fol. 473–486. Looshorn, Geschichte IV, S. 448f.; Hartung, Geschichte, S. 120 Anm. 5; Wendehorst, Eichstätt I, S. 247; Seyboth, Raubritter, S. 126f.).
1
 Die Ganztextwiedergabe oder ein Regest des Stückes würde den Rahmen der Edition überschreiten. Es handelt sich hier nicht um ein direktes Ergebnis des Konstanzer RT im engeren Sinne, sondern von Verhandlungen, die während des RT stattfanden. Die Wiedergabe der Kolumnentitel ist jedoch geeignet, sich wenigstens einen Überblick zu verschaffen.
2
 lauge: Lüge, Betrug, Verrat (Anderson/Goebel/Reichmann, Frühneuhochdeutsches Wörterbuch IX,1, Sp. 428f.).
1
 Auch Kf. Friedrich von Sachsen war, wie dessen Gesandter Degenhart Pfeffinger am 3.10. in Nürnberg erklärte, mit dem Bamberger Vertrag unzufrieden. Wenn überhaupt, wollte er sich dem Abkommen nur gemeinsam mit Kf. Philipp von der Pfalz, Pfgf. Friedrich und Nürnberg anschließen (Anton Tucher und Anton Tetzel d. Ä. an Kf. Friedrich, Kop., pfinztag nach St. Franciscen tag [7.10.]1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 67’-69’, hier 68’. Druck: Westphal, Korrespondenz, Nr. 95, hier S. 302) – was dann unterblieb. Am 12.1.1508 erklärte Kf. Friedrich gegenüber den in Nürnberg versammelten Bff. von Würzburg und Eichstätt sowie den Gesandten Bf. Georgs von Bamberg, Mgf. Friedrichs von Brandenburg und Nürnbergs, Kg. Maximilian habe aufgrund von Berichten feststellen müssen, daß seine den genannten Ff. in Konstanz erteilte Weisung gegen das Räuberunwesen und der in Bamberg geschlossene Vertrag nicht umgesetzt worden seien. Der Kg. habe ihm deshalb befohlen, gemeinsam mit den geladenen Ständen eine Ordnung zu verabschieden, um die Raubkriminalität im Gebiet der vier Ff. zu beseitigen. Die beiden Ff. und die ftl. Vertreter erklärten daraufhin, daß der Bamberger Vertrag auf kgl. Befehl hin zustandegekommen sei, daß sie jedoch aufgrund der neuerlichen kgl. Weisung – und weil es ihre Pflicht sei – über Verbesserungen beraten wollten. Später begnügten sie sich indessen mit der Ankündigung, alles für die Abstellung der Mißstände Erforderliche unternehmen zu wollen, und entschuldigten die Unmöglichkeit verbindlicher Beschlüsse mit der Abwesenheit Mgf. Friedrichs am kgl. Hof. Der Kf. sollte den Kg. darüber informieren (Kop., mitwoch nach der hl. dry Kgg. tag, Dorsalverm.: Abscheit des nurnbergischen tags, raubery halben etc.; StA Würzburg, G-Akten 9705, fol. 13–14’).
2
 Anton Tetzel informierte den württembergischen Kanzler Gregor Lamparter und den Marschall Konrad Thumb von Neuburg mit Schreiben vom 14.9. knapp über den Bamberger Tag und teilte darin diese Bewertung des Ergebnisses (Kop., tertia crucis exaltacionis;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 60, fol. 25–26, hier fol. 25’-26).
3
 Entsprechend dem Schreiben Nürnbergs an Wolf vom gleichen Tag [Nr. 987, Anm. 2].
4
 Vgl. jeweils das Antwortschreiben Toplers vom 23.9. [Nrr. 770, 989].
1
 = Gönner. Gemeint sind die Unterstützer Brandenburgs unter den kgl. Räten.
2
 Zu den weiteren Punkten des Schreibens siehe Nrr. 770, 989.
1
 Ein solche explizite Verfügung fehlt im Bamberger Vertrag, sieht man einmal vom üblichen allgemeinen Vorbehalt der landesfürstlichen Obrigkeit ab [Nr. 963, § 32].
2
 Liegt nicht vor.
3
 Gemeint ist wohl das Privileg Ks. Heinrichs VII. vom 11.6.1313 (Druck: Wölckern, Historia II, Nr. LXXI, S. 227f.; Lünig, Reichs-Archiv XIV (Part. Spec. Cont. IV, 2. Teil), S. 87. Regest: Muellner, Annalen I, S. 306f. Vgl. Reicke, Geschichte, S. 180f.); eine ältere Urkunde kommt nicht in Betracht. Reicke (Geschichte, S. 391) verweist auf das Privileg Kg. Ludwigs des Bayern vom 29.7.1323 (Druck: Wölckern, ebd., Nr. LXXX, S. 254; Lünig, ebd., S. 87f.). Einschlägig sind auch die sog. Konstitution Kg. Karls IV. vom 12.11.1347 (Druck: Wölckern, ebd., Nr. CXXIII, S. 329f.; Lünig, ebd., S. 91f.) und ein Privileg Kg. Wenzels vom 22.10.1382 (Druck: Wölckern, ebd., Nr. CCXXVIII, S. 457f.). Zur Bestätigung durch Ks. Friedrich III. vgl. Nr. 627, Anm. 3.
4
 Zitat annähernd identisch mit einer Passage in Nr. 627 [Pkt. 2].
5
 Zur Antwort Toplers vom 3.10.1507 siehe Gümbel, Berichte I, Nr. 16, S. 311–314.