Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Der Magistrat hat zu den drei dem Kg. zu beantwortenden Artikeln [Nr. 51, Pkt. 2] folgende Beschlüsse gefaßt, die eröffnet werden sollen, wenn die Gesandten der Orte differenzierte Voten abzugeben haben: Es ist für die Eidgenossenschaft nicht ratsam, sich in die vom röm. Kg. erbetene Einung einzulassen, in ansechen der wytsweifenden, vilvaltigen zuvallenden gescheften, so siner kgl. Mt. obligen und teglich zuvallen, ouch anderer ursachen halb, so unsern boten unverborgen sind. Falls der Kg. jedoch mit einer Einung für seine an die Eidgenossenschaft angrenzenden Lande von der Etsch bis zum Eckenbach einverstanden ist, sollte darüber verhandelt werden. Eine solche Einung, wie sie seinerzeit auch mit Ehg. Sigmund geschlossen wurde, wäre zu Ruhe und Frieden dienlich.

[2.] Die erbetenen 6000 Knechte für den beabsichtigten Romzug sollen unter der Bedingung zugesagt werden, daß die wider die kron von Frankrich und ire land nit gebrucht oder der anzöigt zug dawider nit dienen wurd, in ansechen der pundnuß, damit ein Eydgnoschaft noch by ziten mit der kron von Frankrich verflochten ist.

[3.] Die Entsendung der eidgenössischen Knechte nach Mailand erfolgte aufgrund des Bündnisses mit Frankreich und unter der Auflage, sie nicht gegen den Hl. Stuhl oder das Hl. Reich einzusetzen. Die Rückberufung der Knechte ist wegen des Bündnisses nicht möglich; sie werden voraussichtlich ohnehin bald zurückkehren.

[4.] Die Gesandten sind bevollmächtigt, einen Beschluß des Tages zur Ratifikation anzunehmen. In gleicher Weise haben sie Vollmacht für Verhandlungen in Konstanz, falls der röm. Kg. oder die Reichsstände die eidgenössischen Gesandten dorthin einladen.

[5.] Bei Beratungen über die Pensionen sollen die Gesandten auf die Voten der anderen Orte achten, damit in solichem unwill nit uf uns werde geladen; und mögen mit den allersenftesten worten darzu schickerlichen reden. Es wäre ratsam, die Haupturkunde in Geltung zu lassen und den Beibrief zu kassieren1; doch will sich Basel der Mehrheit anschließen.

[6.] Wegen des Bundesschwurs2 sollen die Gesandten mit den Vertretern der ihnen bekannten acht Orte sprechen und angesichts der Kürze der Zeit um Förderung der Sache bitten.

[7.] Die Gesandten sollen mit den kgl. Räten auch über die Angelegenheiten Peter Kolbs und Ludwig Davids verhandeln.

s.d., jedoch Basel, vor dem 9. Mai 1507.

Basel, StA, Eidgenossenschaft E 1, fol. 141’-143’ (Kop.).

Anmerkungen

1
 Die eidgenössischen Orte hatten am 21.7.1503 den sogenannten Pensionenbrief (Druck: Eidgenössische Abschiede III/2, S. 1314–1316, Beilage Nr. 10) verabschiedet, wonach die Annahme von Pensionen durch Einzelpersonen untersagt und für den auswärtigen Solddienst die Genehmigung der Magistrate sowie der Tagsatzungsmehrheit verlangt wurde. Der von zehn Orten verabschiedete Beibrief vom 30.8. (Druck: ebd., S. 241f.) machte auch auswärtige Bündnisse von der Genehmigung durch die Tagsatzung abhängig (Feller, Geschichte I, S. 503; Stettler, Eidgenossenschaft, S. 268; Körner, Pensionendebatte, S. 193f., 201).
2
 Der Bundesschwur wurde am 11.7.1507 in Basel erneuert. Vgl. Bernoulli, Chroniken, S. 88–91.