Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Sie haben sich aufgrund der kgl. Zitation bereits vor dem darin anberaumten Termin in seiner Abwesenheit bei den kgl. Räten als Prokuratoren Bf. Friedrichs akkreditiert und erscheinen jetzt erneut vor ihm. Sie legen hiermit eine Abschrift der kgl. Zitation [Nr. 66] und ihre Vollmacht [Nr. 67] vor und bitten um Verlesung der beiden Schriftstücke.

[2.] Aus der Zitation geht eindeutig hervor, daß sie aufgrund der Bitte des Bf. an den Kg., seine Rechte an der Stadt Groningen zu verteidigen, von Amts wegen ausgegangen ist. Demnach sollte der Bf. ab dem 15. Mai in Konstanz persönlich oder durch Bevollmächtigte gegen Hg. Georg von Sachsen als Statthalter in Friesland, der ebenfalls Ansprüche auf die Stadt erhebt, sein Recht vertreten. Der Kg. werde dann mit seinen Räten und den zu dieser Zeit dort versammelten Reichsständen ein Urteil fällen.

[3.] Im Sinne dieser Zitation hat Bf. Friedrich sie bevollmächtigt und mit den notwendigen Instruktionen versehen, was keineswegs als Säumnis oder Ungehorsam gelten kann. Sie protestieren über den Vorbehalt des Rechtsweges, was ausdrücklich für alle folgenden Handlungen in diesem Verfahren gelten soll. Gleichwohl akzeptieren sie alles, was die Zitation beinhaltet, insbesondere daß Bf. Friedrich um Bewahrung seiner Rechte in Groningen an den röm. Kg. suppliziert hat.

[4.] Vorbehaltlich dieses Protests erklären sie, daß der Bf. zu der Zeit, als er gegenüber dem röm. Kg. erklärte, daß Groningen ihm und seinem Stift unterstehe, und um die Verteidigung seiner Rechte bat, im unbestrittenen Besitz dieser Stadt war, der auf Schenkungen früherer Kss. und Kgg. gründete.1 Die Einwohner leisteten ihm gegenüber den Untertaneneid und übergaben die Schlüssel der Stadt. Somit nahmen sie ihn, wie dies in allen bfl. Städten seit Menschengedenken üblich ist und auch bei seinen Vorgängern Bf. David von Burgund und Bf. Rudolf von Diepholz der Fall war, als ihren Herrn an. Bf. Friedrich bat den röm. Kg. um die Verteidigung dieser unangefochtenen, sich beinahe über 500 Jahre erstreckenden Possession der Stadt durch die Bff. von Utrecht. Knapp ein Jahr vor Ausstellung des ex officio ergangenen Zitationsmandats sah sich Bf. Friedrich seines Besitzes beraubt. Das Besitzrecht ist also derzeit beeinträchtigt, obwohl es dies nicht war, als der Bf. den Kg. um Schutz bat und Hg. Georg mit Hilfe des in seinem Sold stehenden Gf. Edzard von Ostfriesland Groningen belagerte, mit dem Ergebnis, daß sich die Stadt in dessen Hände ergab. Gf. Edzard konnte in die Stadt einziehen, errichtete darin eine Befestigung und beraubte somit den Bf. und das Hochstift ihres rechtmäßigen Besitzes.

[5.] Possession und Spoliation setzen sie als offenkundig voraus. Falls die Gegenseite dies bestreitet, bieten sie an, dies in Form einer Exzeptionsschrift zu beweisen. Der Bf. hätte die Belagerung und daraus resultierende Spoliation leicht verhindern können, wenn ihm klar gewesen wäre, daß Hg. Georg beabsichtigte, ihm seinen Besitz wegzunehmen. Denn für die Belagerung ließ dieser auf hochstiftischem Territorium eine Festung errichten, die bis heute von sächsischen Truppen besetzt ist. Bf. Friedrich ging jedoch davon aus, daß Hg. Georg lediglich die Preisgabe der Ommelande durch die Groninger erzwingen wollte. Sie erheben deshalb Einrede und fordern, daß gemäß dem göttlichen, geistlichen und weltlichen Recht zuallererst der Geschädigte wieder in seinen Besitz eingesetzt wird, da gemäß dem ius gentium niemand seines Rechts beraubt werden darf. Sie ersuchen deshalb den röm. Kg. als obersten Richter und Wahrer allen Rechts – und erheben damit auch Einrede –, vor Eintritt in das Verfahren über Groningen, worüber sie ausdrücklich protestieren, die Stadt dem Bf. ohne jeden Vorbehalt zurückzugeben. Nach erfolgter Restitution ist dieser bereit, jeder Forderung bezüglich der Rechte an Groningen vor dem zuständigen Richter zu begegnen.

[6.] Sie hoffen, damit der kgl. Zitation Genüge geleistet zu haben. Sie protestieren ausdrücklich, daß sie nicht instruiert sind, den Bf. gegen eine Klage Hg. Georgs von Sachsen zu vertreten. Der Bf. konnte aus der Zitation keinesfalls entnehmen, daß er sich gegen eine Klage zu verteidigen hat, und gab ihnen deshalb keine entsprechende Weisung mit. Wenn er eine solche Klage befürchtet hätte, wäre er zweifellos entweder in eigener Person erschienen oder hätte mehr und gelehrtere Vertreter, als sie es sind, mit ausreichender Instruktion entsandt.

[7.] Falls der Bf. aufgrund dieser Klage vorgeladen werden sollte, wird es ihm ein Leichtes sein, seine Unschuld zu beweisen und zu belegen, wie er Hg. Georg in vielerlei Weise bei der Durchführung seines Auftrages – ausgenommen gegen die Stadt Groningen – unterstützt hat.

In Konstanz am 27. Mai (quinta post pentecostes) 1507 präsentiert und verlesen.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 71’-76, 77’ (lat. Kop., Dorsalverm.: Antwort der von Utrecht auf die erst einleg Hg. Georgen und sein exceptiones. Präsentatverm.: Praesentata quinta post pentecostes Ao. 1507.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 13–17’ (lat. Kop. mit Randvermm., die den Inhalt kennzeichnen; Präsentatverm. wie A) = B.

Anmerkungen

1
 Vgl. Nr. 372 [Pkt. 2].