Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
[1.] Damit während seiner Abwesenheit in Italien zum Empfang der Kaiserkrone bezüglich der Reichsangelegenheiten nichts versäumt wird, setzt er Kf. Friedrich von Sachsen als kgl. und Reichsstatthalter ein und stattet ihn mit allen erforderlichen Vollmachten aus. Dies gilt bis auf weiteren kgl. Befehl von Weihnachten an. Kf. Friedrich soll in seinem Namen gemeinsam mit den zugeordneten Ff. oder je nach Dringlichkeit des Vorgangs auch allein zur Handhabung Friedens und Rechts alle Streitigkeiten, gewaltsamen Auseinandersetzungen und Kriege im Reich unterbinden und zu diesem Zweck gegen die Beteiligten mittels Mandaten oder in anderer Weise vorgehen. Er soll in allen vorfallenden und insbesondere in denen ihm durch kgl. Befehl aufgetragenen Angelegenheiten nach besten Wissen und Gewissen zum Nutzen von Kg. und Reich verfahren, wie dies seine Pflicht als röm. Kg. wäre und Kf. Friedrich dies zugesagt hat.
[2.] Ratifiziert und bestätigt alle künftigen Handlungen des Reichsstatthalters. Alle Briefe des Statthalters sollen vor ihrem Ausgang registriert und vom Kf. eigenhändig unterzeichnet werden. Zu dessen Unterstützung werden Ebf. Jakob von Trier, Ebf. Ernst von Magdeburg, Bf. Georg von Bamberg, Bf. Lorenz von Würzburg, Bf. Heinrich von Augsburg, Hg. Albrecht von Bayern, Abt Johannes von Salem, Abt Georg von Kaisheim und Deputierte der Städte Augsburg und Nürnberg – sowie ggf. weitere Personen nach Ermessen des Kf. – zu Beiräten ernannt.1 Nach Aufforderung durch den Kf. sollen diese oder ihre Gesandten zusammenkommen, dessen Bericht über den fraglichen Vorgang anhören und daraufhin ein versiegeltes Gutachten dazu übergeben. Der Kf. wird dann entweder entsprechend verfahren oder ihn, den Kg., informieren.2 Falls der Statthalter und die zugeordneten Räte dies für erforderlich halten, haben sie die Befugnis, weitere Stände zu den Beratungen hinzuzuladen. Der Kf. kann das Statthalteramt mit einer Frist von zwei Monaten aufkündigen.
Konstanz, 8. August 1507.
I. (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein): Dresden, HStA, Ältere Urkunden 9739 (Perg.) = Textvorlage A.
II. (Or. Druck, Vermm. und Gegenz. wie A): Worms, StdA, 1 B, 226,3, [Stück-Nr. 42] (präs. Worms, mondags nach Egidii [6.9.]1507) = B.
III. (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein): Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 10575/5, fol. 1–2’. Weimar, HStA, Kopialbuch F 11, fol. 44–46. Würzburg, StA, WRTA 5, fol. 86’-88 (Überschr.: Wie kgl. Mt. ein stathalter des Hl. Richs verordent hat.).
IV. (Kop.): Meiningen, StA, Zinck-Mattenberg-Sammlung, Nr. 97, fol. 35–38.
Druck: Müller, Reichstagsstaat, S. 712–716; Lünig, Reichs-Archiv V/2 (Part. Spec., 4. Abt., 2. Abs.), Nr. XIII, S. 28f.; Ziegler, Corpus, S. 928–930.