Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Er, der erwählte röm. Ks., hat Bürgermeister und Räte der Städte Augsburg, Nürnberg, Memmingen und Ravensburg wegen der für den Romzug vorgesehenen Anleihe einiger Handelsgesellschaften geschrieben [Nr. 866a] und die Gesellschaften schließlich vor das kgl. Kammergericht zitiert [Nr. 884]. Indessen haben ihm die Gesellschaften freiwillig, ohne damit eine Rechtsgrundlage für diese Zahlung anzuerkennen, zinslose Darlehen gewährt. Er erklärt hiermit, daß für künftige, an Kaufleute und Gesellschaften gerichtete Bitten um Anleihen keine Rechtsgrundlage besteht, sondern solche Hilfen ggf. rein freiwilliger Natur sind. Überdies sagt er ihnen für seine Erblande freies Geleit zu. Erklärt den Vorbehalt der Rechte von Reichsoberhaupt und Reich.1

s.l., jedoch wohl Augsburg, 24. März 1508. 

Augsburg, StA, Rst. Memmingen Urk. 526 (von Bürgermeistern und Rat der Stadt Augsburg ausgestelltes Vidimus vom 29.7.1508, Or. Perg. m. S.) = Textvorlage A. Augsburg, StA, Rst. Augsburg Urk. 530 (Kop.) = B. Augsburg, StB , 2o Cod. Aug. 215, fol. 29–29’ (Abschr. 18. Jh.) = C. Innsbruck, TLA, Oberösterreichische Kammer-Kopialbücher, Bd. 39, fol. 87–87’ (undat. Kop.) = D.2

Druck: Lünig, Reichsarchiv XIII (Part. Spec. Cont. IV, 1. Teil), Nr. XLII, S. 120 (Nachweis über Verm. cdcp.).

Anmerkungen

1
 Ks. Maximilian stellte der Stadt Nürnberg am 16.8. eine weitere Urkunde aus, worin er angesichts der Bereitschaft der Stadt, sich anstelle der Kaufleute an der auf dem Konstanzer RT bewilligten Anleihe zu beteiligen, seinen Verzicht auf die Einforderung dieser Anleihe von den Nürnberger Kaufleuten erklärte (Or. Perg. mit S., Kaufbeuren, Vermm. prps./amdcp., Registraturverm. J. Renner;StA Nürnberg, Kaiserprivilegien, Nr. 586). Am 13.12. bekundete der Ks. in Anbetracht einer erfolgten Zahlung Nürnbergs für Belange des Ks. und des Reichs, daß künftig weder die Stadt selbst noch ihre Bürger, Handelsgesellschaften, Kaufleute, Einwohner oder Hintersassen verpflichtet sein sollten, gegen ihren Willen eine Anleihe zu gewähren oder sich auf Kaufverträge und ähnliche Geschäfte einzulassen (Or. Perg. m. S., Bergen op Zoom; ebd., Nr. 587).
2
 Der Entwurf im StdA Nördlingen [!], auf den Lutz (Peutinger, S. 366 Anm. 61) hinweist, war nicht auffindbar.