Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Ursach dieß vertrags.

[2.] Veynd und beschediger nit halten furzuschieben oder vergleyten.

[3.] Der veynd und beschediger namen zu eroffen.

[4.] Von wem und wie uber diesen vertrage pflicht gescheen soll.

[5.] Außgetreten persone nit aufzunemen.

[6.] Von annehmung veynde und beschediger, gestattung peinlicher frage und rechts, auch deßhalb verwarung der amptleut ere.

[7.] Nacheyl zu furdern, die name wydergeben und wie in beschedigungen von ampts wegen soll gehandelt werden.

[8.] Von rechtvertigung streflicher ambtleute, wie die urteyler geschickt sein sollen, von tagsatzung, entschaft der sach, auch erkantnus kost und scheden halben.

[9.] Vom gerichtschreyber und seiner pfliecht.

[10.] Von handelung gegen den entheltern der veynde und beschediger, die ir nit mechtig sein lassen wolten.

[11.] Von gewynnung der bevestigung, so lehen sein, und wie es derhalb gehalten soll werden.

[12.] Der verdachten reynigung tetlicher handlung halben.

[13.] Von verdachten vor diesem vertrage.

[14.] Vergleytung der verdachten.

[15.] Wie die Ff. die iren des adels nit vergewaltigen sollen.

[16.] Rechtlicher außtrage, ob irrung umb entsetzung zwischen den Ff. und dem adel einfiel.

[17.] Wie die sach im rechten schrieftlich gehandelt soll werden.

[18.] Wie kuntschaft und urkund einbracht werden sollen.

[19.] Wie es gehalten werden solle gegen den des adels, die diesen außtrag gegen den Ff. wegerten.

[20.] Rechtlicher außtrage zwischen Gff., Hh. und ritterschaft umb entsetzung der guter, auch gegenwertiger vehde oder abclag halben zwischen ine.

[21.] Wie die des adels den rechtlichen außtrage entsetzter guter halben in einer bestimbten zeyt abzuschreyben haben.

[22.] Von strafe der Gottes lesterer.

[23.] Wie die Ff. zu beschutzung der strassen und zufurkomen die heckenreuterey streyfen lassen sollen.

[24.] Was der Ff. stete, flecken und dorfer gegen den beschedigern tun sollen.

[25.] Straf derjenigen, die einen in eins andern hand uf laugen2 fahen.

[26.] Derjenigen halben, die fur abgenotigt gelt unersucht der Hft. burge werden.

[27.] Von verdechtlichen reysigen und fueßknechten, die nit dienst haben.

[28.] Rechtlicher außtrage umb die ere unter dem adel.

[29.] Beschwerung zwischen den Ff. oder den iren dits vertrags halben.

[30.] Von enderung dieß vertrags.

[31.] Von außschliessung der Ff. spruch und vorderung gegeneinander.

[32.] Außnemen kgl. Mt., der Ff. einigung, puntnus und handhabung irer oberigkeyt.

[33.] Von verpflichtigung der Ff. dits vertrags halben.

[34.] Von verwandtnus der Mgfin. wittib [Anna] dits vertrags halben.

Bamberg, 9. September 1507.

I. (Or.) Bamberg, StA, A 85, Lade 327, Nr. 20, unfol. (Or. Perg. Libell, 2 Ss. (Eichstätt und Würzburg) erhalten) = Textvorlage A.

II. (als gedrucktes Mandat): Bamberg, StA, A 85, Lade 346, Nr. 1542, unfol. = B. Weimar, HStA, Reg. C, Nr. 19, fol. 14.

III. (Kop.): Weimar, HStA, Reg. C, Nr. 19, fol. 1–12. Würzburg, StA, WU 17/160b. Würzburg, StA, Libri diversarum formarum 22, pag. 139–161.

Anmerkungen

1
 Die Ganztextwiedergabe oder ein Regest des Stückes würde den Rahmen der Edition überschreiten. Es handelt sich hier nicht um ein direktes Ergebnis des Konstanzer RT im engeren Sinne, sondern von Verhandlungen, die während des RT stattfanden. Die Wiedergabe der Kolumnentitel ist jedoch geeignet, sich wenigstens einen Überblick zu verschaffen.
2
 lauge: Lüge, Betrug, Verrat (Anderson/Goebel/Reichmann, Frühneuhochdeutsches Wörterbuch IX,1, Sp. 428f.).