Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 564 Vollmacht von Bürgermeistern und Rat der Stadt Worms für den Stadtsyndikus Philipp Lang – Worms, 18. Juni 1509

Worms, StdA, 1 B, Nr. 1928/3, Stück-Nr. 182 (Konz., mondag nach Viti und Modesti. Dorsalverm.: Gewalt, uf meister Philipsen Lang gestelt, umb absolution ad cautelam von H. Antonio Leisten zu Menz zu bitten nach usspruch cu[n]c[ti] cleri etc.).

Ebf. Jakob von Trier und Kf. Friedrich von Sachsen bzw. ihre bevollmächtigten Räte haben kraft Kompromissbriefs im langjährigen Streit zwischen Stiftsklerus und Stadt gütlich entschieden. Während dieses Streits wurden gegen die Stadt unrechtmäßigerweise Kirchenstrafen verhängt, von denen sie mit Einwilligung des Klerus absolviert wurde. Einige Kleriker machten indessen geltend, dass etwas geprechens bij gemelter unser absolucion ingefellen sei, was möglicherweise mit ihrem Gewissen unvereinbar sei. Obwohl Bürgermeister, Rat und Gemeinde davon überzeugt sind, dass Bann und Kirchenstrafen zu Unrecht über sie verhängt wurden und deshalb unwirksam waren, haben sie zur Sicherheit und aus Gehorsam gegenüber der Kirche um die Absolution gebeten und diese auch empfangen. Um des Friedens willen und auf Bitten der Priesterschaft sowie zur Zerstreuung ihrer Bedenken bevollmächtigen sie den Ratsherrn, Gerichtsschreiber und Syndikus Philipp Lang erneut, in ihrem Namen um die ad cautelam-Absolution unter Abstellung der geltend gemachten Defekte zu bitten und sie zu empfangen. Sie verpflichten sich zur Einhaltung aller in diesem Zusammenhang von Lang getroffenen Vereinbarungen.1

Nr. 565 Ebf. Jakob von Trier an Kf. Friedrich III. von Sachsen – Worms, 26. Juni 1509

Worms, StdA, 1 B, Nr. 1928/3, Stück-Nr. 142 (Kop., dinstage nach sand Johanns tag).

Er hat gemäß ihrer Vereinbarung den Parteien gemeinsam mit den kursächsischen Räten einen Entscheid über die nach ihrem Spruch [vom 9.6.] [Nr. 329, Pkt. 3] noch offenen Punkte [ebd., Pkt. 4] sowie eine Deklaration über den Spruch [ebd., Pkt. 6] gegeben, wie aus den beiliegenden Dokumenten zu entnehmen ist. Klerus und Magistrat haben ihn gebeten, ihn als zweiten Schiedsrichter um die Ratifizierung und Besiegelung dieser Dokumente zu ersuchen. Sie werden auch noch selbst vorstellig werden.1Bittet ihn also, den Spruch und die Deklaration durch ein Transfix oder in anderer ihm geeignet erscheinender Weise zu bestätigen, um weitere Streitigkeiten zwischen den Parteien zu vermeiden.2

Anmerkungen

1
 Die Befreiung der Stadt vom Kirchenbann erfolgte am 4.7., Ende des Monats kehrte der Stiftsklerus nach zehnjährigem Exil wieder nach Worms zurück (Boos, Quellen III/2, S. 542; Ders., Geschichte IV, S. 111; Jürgensmeier, Bistum, S. 157 (Keilmann); Bönnen, Stadt, S. 258; Ders., Konflikt, S. 81).
1
 Entsprechendes Schreiben von Bürgermeistern und Rat der Stadt Worms an Kf. Friedrich von Sachsen vom 28.8.1509 mit Ankündigung eines diesbezüglichen Vortrags des Ratsherrn Ludwig Bohel (Konz., dinstags nach Bartholomei apostoli; StdA Worms, 1 B, Nr. 1928/3, Stück-Nr. 160. Mundum; ebd., Stück-Nr. 179).
2
 Gemäß der Verpflichtung der Parteien, binnen eines Jahres die Ratifikation der Schiedssprüche durch Papst und Ks. einzuholen [Nr. 329, Pkt. 1], erfolgte die Bestätigung durch Maximilian I. am 8.4.1510 (Seyboth, RTA-MR XI/1, Nr. 193; Boos, Geschichte IV, S. 112; Arnold, Verfassungsgeschichte II, S. 483).