Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Konz., donrstag nach Jo[hann]is bap[tis]te).

[1.] Sie beide persönlich und die Räte seines Schwagers Mgf. Friedrich von Brandenburg1haben auf dem Wormser Reichstag über eine Einung zwischen ihnen dreien beraten und eine Vereinbarung getroffen, die ihm sicherlich noch in Erinnerung ist. Der Mgf. hat inzwischen an sie beide geschrieben und er, Hg. Ulrich, darauf auch geantwortet, wie er aus den beigelegten Abschriften [Nrr. 538mit Anm. 3; 539] entnehmen kann. Die geplante trilaterale Einung wäre für alle Beteiligten vorteilhaft gewesen. Da Mgf. Friedrich Einwände wegen der Ausnahmen vom Bündnisfall erhebt, will er dennoch auf der Grundlage der Wormser Abrede einen Einungsvertrag zwischen ihnen beiden schließen. Er hat bereits die Ausfertigung der Urkunden veranlasst und übersendet sie ihm zur Gegensiegelung gemeinsam mit dem Mainzer Domkapitel. Die Dokumente kann er dem ebfl. Rat mitgeben, der ohnehin zu den Vermittlungsverhandlungen zwischen Kurmainz und den Gff. von Hohenlohe nach Stuttgart kommen wird. Da der Mgf. am anberaumten Tag zu Heilbronn nicht teilnehmen wird, ist dessen Beschickung unnötig. Stattdessen genügt der wechselseitige Austausch der Dokumente.

[2.] [PS] Im Einungsentwurf waren die Eidgenossen von seiner Seite unter den Ausnahmen vom Bündnisfall aufgeführt.2Er erachtet dies inzwischen für unnötig, weshalb sie im ausgefertigten Dokument fehlen.

[3.] [PPS] Die gegenseitigen Hilfsverpflichtungen sollten laut Wormser Entwurf in einem Dokument zusammengefasst werden. Er hat indessen, wie dies anfänglich auch in Worms besprochen worden war, zwei getrennte Verschreibungen aufsetzen lassen, damit, ob e. L. unda wirb in ander aynung geen und die alßdann oder sunst sehen lassen wurden, daz dann allain die erst gemain aynung[Nr. 335] dargelegt und die ander [Nr. 336] verhalten werden mog, wie e. L. selbs wyter zu ermessen weyßt und wir der feder zu befelhen im besten underlassen haben.

[4.] [PPPS] Er hätte aus den bekannten Gründen einen Einungsvertrag unter Einschluss Mgf. Friedrichs gewünscht. Empfiehlt, sich auf beiden Seiten wegen der jüngsten Entwicklung nicht beirren zu lassen.

Anmerkungen

1
 Mgf. Friedrichs Schwester Elisabeth war mit dem 1504 verstorbenen Onkel Hg. Ulrichs, Hg. Eberhard II., verheiratet gewesen (Schwennicke, Stammtafeln I/1, T. 129; I/2, T. 257; Seyboth, Markgraftümer, S. 43; Nolte, Familie, S. 110f.).
2
 Vgl. Nr. 335 [App. g].
a
 e. L. und] Einfügung.
b
 wir] Danach gestrichen: mit berurtem unserm oheim und swager von Brandenburg auch.