Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 375 Ks. Maximilian an Regensburg
Augsburg, 5. März 1510
München, HStA, Gemeiners Nachlaß 48, o. Fol., Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; c.d.i.p., Gegenzeichnung: Serntein).
Ist durch Barbara Püchler darüber informiert worden, daß sie trotz rechtsgültiger Scheidung von ihrem Ehemann Sigmund Letzelter durch diesen unter Verletzung des von ksl. Räten und dem Regensburger Rat erteilten Geleits tätlich angegriffen und verwundet worden ist, auch sonst von ihm fortwährend auf vielfältige Weise verfolgt und behelligt wird. Da er die Frau unter seinen und des Reiches Schutz und Schirm gestellt hat, fordert er Regensburg für den Fall, daß ihr Ehemann erneut Forderungen gegen sie erhebt, auf, ihr Rechtsschutz zu gewähren.
Nr. 376 Ks. Maximilian an Hg. Wolfgang von Bayern und die übrigen Vormünder Hg. Wilhelms IV.
Augsburg, 7. März 1510
München, HStA, KÄA 978, fol. 85, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).
Hat sie vor kurzem schon einmal aufgefordert, Ulrich von Haselbach, ksl. Pfleger zu Eggenburg, das ihm durch Hg. Albrecht von Bayern verschriebene Schloß Schönberg (bei Wenzenbach) zu übergeben. Hat nunmehr durch Ulrich von Haselbach erfahren, daß sie nicht nur die Herausgabe verweigert, sondern auch behauptet hätten, Hg. Albrecht habe die das Schloß Schönberg betreffende Verschreibung, die dessen Anwälte ihm (dem Ks.) gegeben haben, nicht ratifiziert. Die Vormünder hätten sich jedoch bereiterklärt, Ulrich von Haselbach vor den Kff., Ff. und andern des hl. Reichs ständen rechtens und verhör zu sein. Dieser habe ihn vor diesem Hintergrund um Hilfe angerufen, die er ihm aufgrund seiner treuen Dienste gewähren will. Da Hg. Albrecht besagte Verschreibung seiner Anwälte sehr wohl ratifiziert und sämtliche Artikel vollzogen hat ausgenomen den Schönperg, der dann von dem gedachten von Haslpach auf unsern bevelh bis yetzo heer angestanden und nit sollicitirt oder vervolgt worden ist, erscheint die Ulrich von Haselbach erteilte Antwort nicht gerechtfertigt. Fordert daher nochmals mit Nachdruck, Ulrich von Haselbach das Schloß Schönberg unverzüglich zu übergeben.1
Nr. 377 Reichshauptmann Sigmund von Rorbach an Regensburg
Augsburg, 14. März 1510 (pfintztag nach letare)
München, HStA, Gemeiners Nachlaß 28, fol. 265, Orig. Pap. m. S. (Präs.vermerk: H. haubtman schreiben von Dachspergers wegen 2a post judica decimo [18.3.10]).
Stefan Hergolt und Ulrich Dachsberger sind hierher (nach Augsburg) gekommen und haben sich beklagt, daß man sie in Regensburg trotz ihrer ständigen Bemühungen und hoher Zehrungskosten seit einem Jahr an der Inbesitznahme der Hinterlassenschaft ihrer Freundin Walterin Kursnerin hindert. Dagegen wollten sie beim Ks. klagen. Er (Rorbach) hat sie jedoch dazu gebracht, die Klage zu unterlassen, da es für Regensburg nachteilig sein könnte, wenn es Fremden derart lange keinen Bescheid gibt. Auf sein Betreiben hin haben Hergolt und Dachsberger sich damit einverstanden erklärt, daß er Regensburg ersuchen wird, ihre Angelegenheit zu erledigen. Tut dies hiermit unter Hinweis auf die negativen Folgen einer Klage der beiden gegen Regensburg.1
Nr. 378 Reichshauptmann Sigmund von Rorbach an Regensburg
[Augsburg], 14. März 1510 (pfinstag nach letare)
München, HStA, Gemeiners Nachlaß 28, fol. 266, Orig. Pap.
Achatz Grafenreuters Ehefrau hat beim Ks. iers hauswirts sachen, so er mit den juden hat, handeln lassen. Daraufhin hat der Ks. ihm (Rorbach) befohlen, an Regensburg gemäß beigefügter (nicht vorliegender) Schrift zu schreiben und es zu ersuchen, die dortigen Juden dazu zu bewegen, dem ksl. Begehren Folge zu leisten.1
Nr. 379 Supplikation des Regensburger Kürschners Hans Popp an Ks. Maximilian
[Regensburg, Mitte März 1510]
München, HStA, Gemeiners Nachlaß 28, fol. 69-70, Orig. Pap.
Hat nach dem Tod seiner Ehefrau ain diern dienstsweis in sein Haus aufgenommen und sie etwa anderthalb Jahre lang ohne Nachteil für andere bei sich wohnen lassen. Dann wurde ihm aber auf Betreiben der ersamen meins hantwerks durch den Hansgrafen verboten, die Frau weiter bei sich zu behalten. Außerdem mußte er geloben, binnen eines Jahres wieder zu heiraten. Zwar forderte er daraufhin die Frau auf, sein Haus eine Weile zu meiden, doch kam sie nach einiger Zeit wieder zu ihm zurück. Deshalb wurde sie zunächst in das Gefängnis unter dem Rathaus gelegt und schließlich aus der Stadt gewiesen. Anläßlich des bald darauf erfolgten Besuchs des Ks. in Regensburg kam sie mit Erlaubnis des ksl. Marschalls (Gf. Wolfgang von Fürstenberg) zurück und begab sich in sein (Popps) Haus. Seinem Heiratsversprechen gemäß ehelichte er sie. Alsbald wurde er, wohl auf Betreiben seines Handwerks, vor die Hanse zitiert und ihm die Ausübung seines Berufs untersagt mit der Begründung, er habe eine Frau geheiratet, der die Stadt verboten gewesen und die trotzdem beim Einritt des Ks. in die Stadt eingedrungen sei. Außerdem soll die Frau vor ihrer Eheschließung bereits anderweitig verheiratet gewesen sein. Diese Anschuldigungen sind jedoch unberechtigt, da in dem röm. Reich ein ksl. loblicher gebrauch ist, wo euer ksl. Mt. in aigner person einreiten oder –ziehen tun, welichs sich manche person erfreuben und des wol pillich geniessen. Es trifft auch nicht zu, daß seine Frau zuvor einen anderen Ehemann hatte. Sie beide werden deshalb ganz zu Unrecht geschmäht. Hat deshalb auch bereits an den Regensburger Rat suppliziert, jedoch zur Antwort bekommen, man lasse es bei der Entscheidung der Hans bleiben. Dieser offenkundig auf Neid beruhende Beschluß kommt ihm schwer an, da er nicht nur ungerechtfertigt ist, sondern ihm die Möglichkeit zur Ausübung seines Handwerks nimmt. Bittet den Ks., den Rat von Regensburg zu veranlassen, ihn, einen armen Handwerker, und seine Frau nicht länger in ihrer Ehre zu schmähen und seines Handwerks zu entsetzen.1
Nr. 380 Ks. Maximilian an Hans von Baldegg
Augsburg, 18. März 1510
Wien, HHStA, RK, Maximiliana 21 (alt 15a) 1510 Jan.-März, fol. 108, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; c.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).
Hat die vordrung und ansprach von wegen des slos Schenkenberg, die Hans von Baldegg durch den ksl. Rat Dr. (Jakob) Mennel in Form einer (nicht vorliegenden) Supplikation gegen die Eidgenossenschaft vorbringen hat lassen, zur Kenntnis genommen. Darin du uns anzaigst, wie du vermainest, ain angriff auf die Aydgenosschaft zu recht zu tun.1 Ist mit diesem Vorhaben keinesfalls einverstanden in ansehung, das uns solchs an unserm gegenwurtigen furnemen verhinderung bringen möcht. Befiehlt ihm deshalb nachdrücklich, Geduld zu haben und die Angelegenheit ruhen zu lassen, bis er wieder im Land ist und sich darum kümmern kann.
Nr. 381 Ks. Maximilian an Regensburg
Augsburg, 19. März 1510
München, HStA, Gemeiners Nachlaß 48, o. Fol., Orig. Pap. m. S. (a.m.d.i.i.c.; Gegenzeichnung: Serntein).
Jakob Scheyring hat um Hilfe gegen einen Regensburger namens Kelbel gebeten, der ihm eine Geldsumme schuldet, diese aber trotz vielfältigen Ersuchens nicht zurückgezahlt hat. Da dies nicht zu billigen ist, möge Regensburg Kelbel zur Begleichung seiner Schuld veranlassen.1
Nr. 382 Supplikation Stefan Fischers an Ks. Maximilian
[Augsburg, vor 8. April 1510]1
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 126 Nr. 2, fol. 95a u. b, Kop. (von der Hand des Nürnberger Gesandten Kaspar Nützel; Überschrift: Copien Stefan Vischers, welche er an ksl. Mt. gestelt, die im hofrat ausgericht ist; Vermerk am Ende des Stücks: Dise suplication ist im hofrat nachfolgender meinung unterschriben und dem Vischer demselben gemes antwort geben nemlich: Nichil per totum, er mag die sach am camergericht suchen).
Stefan Fischer erklärt, es allgemein bekannt, das ich armer von Bm. und rat der stat Nurmberg vergeweltigt pin worden, dardurch ich umb all mein hab und gut, meinen kaufmanshandel, gelauben und trauen komen pin, zudem mir nach meinem leib und leben wider alle recht und ordnung des rechtens gestelt. Ist bereit, diese Sache auf dem Rechtsweg verhandeln zu lassen, benötigt dazu aber verschiedene Zeugen, die entweder nicht leicht anzutreffen oder nur unter obrigkeitlichem Zwang zu einer Aussage bereit sind. Bittet deshalb den Ks. um ein compulsorial in generali, mit dessen Hilfe er alle erforderlichen Zeugen zwingen kann, die Wahrheit in seiner Angelegenheit auszusagen, außerdem um ein Kompulsorial speziell gegen den Rat von Augsburg, wo besagte Handlung geschehen ist, damit dieser in einer beurkundeten Aussage bezeugt, was sich zwischen ihm (Fischer) und den Nürnbergern zugetragen hat. Weil er außerdem infolge des Verlusts seines ganzen Besitzes nicht in der Lage ist, seine Schulden bei verschiedenen Personen aus Florenz und Como zu begleichen, bittet er, um von diesen nicht unter Druck gesetzt werden zu können, den Ks., daß er bis zur Bereinigung der Streitsache mit den Nürnbergern, also etwa drei bis vier Jahre lang, solcher schuld halben in dem hl. Reich allenthalben mog frey sein.
Nr. 383 Ks. Maximilian an Hg. Wilhelm IV. von Bayern und dessen Vormünder
Augsburg, 24. April 1510
München, HStA, KÄA 1244, fol. 43, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.).
Hans Kopp, Büchsenmeister des verstorbenen Hg. Georg von Bayern-Landshut, hat dargelegt, daß ihm für die Ausübung des Büchsenmeisteramts jährlich 70 rh. fl. verschrieben gewesen sind und er diesen Betrag zu Lebzeiten Hg. Georgs auch immer erhalten hat. Obwohl besagte Verschreibung auch auf dessen Erben lautet und er bei diesen um Zahlung nachgesucht hat, hat er das Geld nicht erhalten und deshalb ihn (den Ks.) um Hilfe angerufen. Ersucht aufgrund der treuen Dienste, die der Büchsenmeister ihm geleistet hat und noch leisten soll, diesem seine Pension auszuzahlen.
[Regensburg, Ende Mai 1510]
München, HStA, Gemeiners Nachlaß 28, fol. 151, Orig. Pap.
Hans Lochinger erklärt, er habe die Oberen des Säcklerhandwerks zu Regensburg mehrfach gebeten, ihm sein erlerntes Handwerk ausüben zu lassen, und sich dabei auch erboten, sein Meisterstück zu machen. Beides wurde ihm verweigert mit der Begründung, er habe vor Anfertigung seines Meisterstücks geheiratet, zudem habe seine Frau ein uneheliches Kind. Hingegen wurde anderen, die außerhalb Regensburgs geheiratet und erst danach ihr Meisterstück gemacht haben, die Ausübung ihres Handwerks durchaus gestattet. Der Ks. hat sich bereits früher in seiner (Lochingers) Sache an den Regensburger Rat gewandt, jedoch ohne Ergebnis. Bittet, auch im Namen seiner Ehefrau und seiner beiden unmündigen Kinder, den Ks. nochmals, die Oberen des Säcklerhandwerks in Regensburg zu ersuchen, ihn, der doch in Regensburg geboren ist und dort sein Handwerk erlernt hat, seinen Beruf ausüben und sein Meisterstück machen zu lassen.1
Nr. 385 Supplikation Elsbeth Gumpelzheimers an Ks. Maximilian
ohne Ort, [vor 23. Juni 1510]1
Augsburg, StadtA, Literalien Personenselekt Ks. Maximilian I. Fasz. I, o. Fol., Kop.
Elsbeth Gumpelzheimer bekundet, zwischen ihrem Ehemann Thomas Gumpelzheimer und Hans Schmid, beide Lederer, sei wegen eines Hauskaufs ein Konflikt entstanden. Bei einer Begegnung der beiden habe sich ein Wortwechsel entwickelt, dessentwegen Schmid Gumpelzheimer verklagt habe. Dieser sei daraufhin von Bm. und Rat von Augsburg ins Gefängnis geworfen worden. Bittet den Ks., sich dafür einzusetzen, daß ihr Ehemann aus der Haft freigelassen wird.
Nr. 386 Ks. Maximilian an Regensburg
Augsburg, 6. Juli 1510
München, HStA, Gemeiners Nachlaß 48, o. Fol., Orig. Pap. m. S. (a.m.d.i.i.c.; Gegenzeichnung: Serntein).
Übersendet eine Supplikation des Regensburger Bürgers Sigmund Perger, mit der dieser ihn gegen seine Ehefrau Barbara, von der er rechtmäßig geschieden sein soll, um Hilfe anruft. Da die darin geschilderte Handlungsweise inakzeptabel erscheint, weist er Regensburg an, die erhobenen Vorwürfe zu prüfen und, falls sie zutreffen, dafür zu sorgen, daß besagte Frau nicht mehr nach Regensburg gelangt und sich dort aufhält. Außerdem ist darauf zu achten, daß künftig ander frauen nicht so liederlich zu dergleichen ubel und leichtfertigkait bewegt und deshalben mer schand und smach, so daraus entsteen, verhuet werden.