Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 262 Lübeck an Ks. Maximilian
Lübeck, [Ende Februar 1510]
Regest: Schäfer, Hanserecesse 5, Nr. 578.
Beschreibt die Bedrängnis und die Schäden, die es bisher durch Kg. Johann von Dänemark erlitten hat, und wie dieser trotz zweifacher ksl. Ermahnung sowie Lübecks Rechtserbieten vor dem Reichskammergericht im vorigen Sommer Travemünde zweimal angegriffen und dabei die umliegenden Lübecker Dörfer verwüstet hat.1 Bittet, die Hgg. Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel und Magnus von Sachsen-Lauenburg zu Kommissaren für die Untersuchung des Streites zu ernennen und durch sie den Kg. von Dänemark zur Schadenersatzleistung anhalten zu lassen, den Reichskammerrichter Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden und die Beisitzer des Reichskammergerichts anzuweisen, gegen die Übertreter der ksl. Mandate vorzugehen, und schließlich die Kgg. von Frankreich, England und Schottland zu bitten, daß sie oder ihre Untertanen den Kg. von Dänemark nicht unterstützen.
Nr. 263 Weisung Ks. Maximilians an den Reichskammerrichter Gf. Adolf III. von Nassau-Wiesbaden und die Beisitzer des Reichskammergerichts
Augsburg, 27. März 1510
Regest: Schäfer, Hanserecesse 5, Nr. 583.
Hat die Hgg. Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel und Magnus von Sachsen-Lauenburg beauftragt, den Konflikt zwischen Kg. Johann von Dänemark und Lübeck zu untersuchen und, wenn sich alles so verhält, wie ihm berichtet worden ist, mit dem Kg. zu verhandeln, damit er die Beeinträchtigungen Lübecks aufgibt, den Lübeckern ihr Hab und Gut zurückgibt, ihre Renten bezahlt und alles tut, was ihm durch ksl. Mandat geboten worden ist.1 Befiehlt, Lübeck auf dessen Ersuchen hin mit allen Rechtsmitteln zu unterstützen.
Nr. 264 Mandat Ks. Maximilians an alle Reichsuntertanen
Augsburg, 2. April 1510
Lübeck, A. der Hansestadt, Caesarea Nr. 231, Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).
Regest: Schäfer, Hanserecesse 5, Nr. 585.
Hat bereits im Vorjahr durch ein Generalmandat1 geboten, Kg. Johann von Dänemark und dessen Amtleute, Diener, Untertanen und Verwandte bei den Beschwerungen, die sie unter Bruch des Landfriedens gegen Lübeck durch Wegnahme von Schiffen, Entzug von Besitz, Vorenthaltung jährlicher Zinsen und Gülten sowie Verletzung von Privilegien, Freiheiten und Rechten auf vielfältige Weise und insbesondere unter Bruch bestehender Verträge verüben, keinesfalls zu unterstützen, vielmehr die Lübecker vor Gewalt zu schützen. Dem Vernehmen nach wird dieses Gebot jedoch von etlichen nicht beachtet, vielmehr werden die Lübecker weiterhin mit Raub, Brand und anderen Gewalttaten schwer geschädigt. Da er nicht gewillt ist, dies länger hinzunehmen, sondern Lübeck, das nicht zu den geringsten Städten des Reiches zählt, im Besitz seiner Freiheiten und Rechte schützen und es nicht vom Reich abziehen lassen will, gebietet er, alle Handlungen, die für Lübeck schädlich und für den Kg. von Dänemark und die Seinen von Vorteil sind, abzustellen und die Lübecker auf ihr Ersuchen hin vor Gewalttaten zu bewahren, damit er sich nicht genötigt sieht, die in seinem vorigen Mandat genannten Strafen zu verhängen.
Nr. 265 Ks. Maximilian an Kg. Ludwig XII. von Frankreich
[Augsburg, 6. April 1510]1
Regest: Schäfer, Hanserecesse 5, Nr. 586.
Erinnert an die schweren Schäden, die Kg. Johann von Dänemark zu Wasser und zu Land der ksl. Stadt Lübeck zugefügt hat, um sie vom Reich an seine Hft. zu bringen. Sieht sich dadurch genötigt, für den Schutz Lübecks einzutreten. Bittet darum, dem Hilfeersuchen des dänischen Kg. kein Gehör zu geben, vielmehr diesen mit seinen Ansprüchen an Ks. und Reich zu verweisen.2
Nr. 266 Lübeck an Kg. Johann II. von Dänemark
Lübeck, 21. April 1510
Druck: Schäfer, Hanserecesse, Nr. 569.
Kg. Johann kennt sicherlich die großen Schäden, Bedrückungen und gewaltsamen Übergriffe, die Lübeck, seinen Bürgern und insbesondere den seefahrenden Kaufleuten seit vielen Jahren im Kgr. Dänemark zugefügt werden, und zwar trotz gütlicher Vereinbarungen und mündlicher Zusagen, im Widerspruch zur kgl. Reformation und zum Reichslandfrieden und trotz Lübecks Rechtserbieten vor den Städten Hamburg und Lüneburg sowie dem Ks. Da es diese Beeinträchtigungen nicht länger hinnehmen kann, es auch als dem Reich mit Gelübden und Eiden verpflichtete Stadt nicht auf ewig unterdrückt und dem Reich abspenstig gemacht werden will, sieht es sich in seiner äußersten Not zur Gegenwehr gezwungen. Ist deshalb entschlossen, gemeinsam mit seinen Verwandten und Helfern Kg. Johann, seinen Landen und Untertanen mit Raub, Mord, Brand, Totschlag und auf andere Weise Schaden zuzufügen.