Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Landau, 15. November 1512
Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p., Gegenzeichnung: Serntein): Duisburg, LandesA, Jülich-Berg I Nr. 205, fol. 80.
Kop.: Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Nov., fol. 36a-37a.
Auf dem letzten Reichstag in Köln sind durch die Reichsstände auf unser und des Reichs aigentumb der Ftt. Guilch und Berg 1446 fl. gelegt worden. Hat deshalb Hg. Johann als den, der die rent und nutzungen bereits unser und des Reichs lehen und aigentumb Guilch und Berg auf unser gn. vergönung einnymbt und niesset, durch Christoph von Reichenburg und Heinrich vom Stein ersucht, besagten Anschlag zu zahlen.1 Diesen hat der Hg. geantwortet, er sei auf den Kölner Reichstag nicht wie andere Stände geladen worden, weshalb seine Räte dort auch nur in seinen eigenen Angelegenheiten und nicht in denen des Reichstags erschienen seien. Nun hat es, wie Hg. Johann sicher selbst ermessen kann, ihm (dem Ks.) nicht zugestanden, den Hg. zum Reichstag zu laden, weil dieser nicht im Besitz der Regalien und Lehen der Ftt. Jülich und Berg ist. Weil aber der Anschlag beiden Ftt. auferlegt ist, gebietet er nochmals mit Nachdruck, ihn den beiden genannten ksl. Dienern zu bezahlen und dies nicht länger zu verweigern. Sollte der Hg. sich ungehorsam zeigen, lädt er ihn auf den 45. Tag vor das Reichskammergericht, damit er entweder auf Klage des ksl. Fiskal als ungehorsamer F. des Reiches in die Acht und Aberacht erklärt wird oder Gründe vorbringt, warum dies nicht geschehen soll. Unabhängig davon, ob Hg. Johann persönlich oder durch Vertreter erscheint oder nicht, wird gegen ihn Recht ergehen.