Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Erbach, 10. Juli 1510 (mitwoch nach St. Kilianstag)

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 22 (alt 15b) 1510 Juli, fol. 44, Orig. Pap. m. S.

Hat vor kurzem den Ks. über verschiedene mutwillige Übergriffe informiert, u. a. über den Überfall Friedrichs von Thun und seiner Helfer auf die von Erfurt, bei dem etliche Bewohner der Stadt gefangen nach Weimar geführt worden sind. Diese Attacken werden täglich fortgesetzt, aus wes verreytzung, fürschub und begünstigung, mogen eur ksl. Mt. abnemen und versteen. So wurden beispielsweise fünf oder sechs Erfurter Bürger gefangengenommen und – wie man hört – ins sächsische Gotha geführt, außerdem Mainzer Abgesandte niedergeworfen. Die Urheber dieser Übergriffe haben jeweils im Ft. Sachsen Unterstützung erhalten. Wie gemesse solichs eurer ksl. Mt. gegebenem abschied [Nr. 158] sey, auch wie eurer Mt. ufgerichter landfrid und andere ordnung des Reichs hierin gehalten werden, haben eur ksl. Mt. zu versteen. Da er sich auf Dauer nicht in der Lage sieht, das fortgesetzte Unrecht und die Gewaltakte hinzunehmen, hat er sich an den Schwäbischen Bund gewandt und die Ansetzung einer Bundesversammlung verlangt, auch andere seiner Freunde um Rat und Hilfe gebeten. Will dies dem Ks. mitteilen, aufs allerundertenigst bittend, dieselb eur Mt. wollen solich mein furnemen in gegenwehreweise und keiner anderer ursache willen gescheen achten und gnediglich versteen und mir, meinem stift und den meinen hierin ein gnst. Ks. und H. sein und diesen handel, der mir und meinem stift vast beschwerlich ist, als röm. Ks. gnediglich zu herzen fassen und mich und meinen stift in betrachtung eurer ksl. Mt. gn. vertröstung, auf jüngstgehaltenem reichstag zu Augspurg allen stenden getan und in gemeynem abschied verleibt, nemlich das eur ksl. Mt. im hl. Reich fride und recht haben und halten wolt etc. [Nr. 125 wohl [13.]], also gnediglich bedenken, damit ich demselben abschied anderer punct halber dester stattlicher vollenziehung tun und eurer Mt. meynung und bevelhe geleben und willfaren möge.