Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[Augsburg, kurz vor 20. Mai 1510]1

Druck: Glagau, Landtagsakten, Nr. 25.

Ist, ohne auf ihr Recht auf die Vormundschaft zu verzichten, kraft gemeinen Rechts und des Testaments ihres Gemahls Landgf. Wilhelm d. M. bereit, Ks. Maximilian zu Ehren und Gefallen Folgendes zu akzeptieren:

1. Will ihren Sohn Landgf. Philipp in Kassel oder Marburg in ihrer mütterlichen Obhut behalten, bis er zehn Jahre alt ist. Dort will sie ihm nach Rat der Vormünder und der Landstände einige Frauen und Männer zur Seite stellen. Ihr selbst sollen das Frauenzimmer, Küche und Keller sowie die Holznutzung an einem der beiden genannten Orte übertragen werden. Sie will dort entweder von ihrem Wittum oder zusammen mit einigen Personen auf Kosten ihres Sohnes leben oder ihr Sohn soll mit einigen Personen auf ihre Kosten leben.

2. Nimmt den Vorschlag des Ks. bzgl. einer Verbesserung ihres Wittums auf 5000 fl. an.

3. Beansprucht 10 000 fl. als Morgengabe, wie sie auch die Gemahlin Landgf. Wilhelms d. J., Pfalzgf.in Elisabeth, bekommen hat, denn sie hat einen Erben geboren und ihr Gemahl hat das ganze Land regiert.

4. Will Mitvormund ihres Sohnes sein und über Angelegenheiten des Landes persönlich oder durch einen Vertreter mitberaten.

5. Beansprucht von den Kleinodien diejenigen, die ihr zustehen, außerdem zu lebenslänglichem Gebrauch die, die ihr ihr verstorbener Gemahl zugewiesen hat. Hingegen ist sie bereit, die geliehenen Perlen, die ihrem Schwager von Hessen (Landgf. Wilhelm d. Ä.) gehören sollen, an dessen Kinder herauszugeben.

6. Das silberne Eß- und Trinkgeschirr, dessen Herausgabe an die Regenten bis zum 24. Juni 1510 sie versprochen hat, soll ihr zum lebenslänglichen Gebrauch verbleiben.

7. Verlangt ein Stück goldenen Stoff für ein Meßgewand sowie einen angemessenen Hausrat.

8. Bittet den Ks., sie und ihre Diener gegenüber dem Regiment und den Landständen in Verspruch zu nehmen.

Von diesen Artikeln wird sie diejenigen, über die entschieden wird, annehmen, die übrigen wird sie bis zur Weiterbehandlung durch den Ks. stehen lassen, doch in jedem Fall sollen die ihren Sohn betreffenden Artikel bewilligt werden.

Anmerkungen

1
 Das Angebot stellt wohl die Reaktion der Landgf.in auf die Vorschläge des Ks. (Nr. 185) dar, stimmt sie doch beispielsweise dem darin formulierten Gedanken einer Erhöhung ihres Wittums auf 5000 fl. zu.