1. HA (Religionsvergleich): Resolutionskonzept zum Verhandlungsmodus im Zusammenhang mit dem Geistlichen Vorbehalt als Antwort auf die Proposition. Berücksichtigung der Resolution des SR.
/170/ (Nachmittag, 2 Uhr) Kurfürstenrat. /170 f./ Verlesunga
des Konzepts für die geteilte Resolution1
der Reichsstände an die kgl. Kommissare sowohl als erste Antwort auf die Proposition wie auch zum Verhandlungsmodus beim 1. HA (Religionsvergleich) im Zusammenhang mit dem Geistlichen Vorbehalt.
/171/ 1. Umfrage. Billigung des Konzepts mit Ausnahme Sachsens, das einwendet: Der eingang prechte den weltlichen und augspurgischen confessions verwandten ein verdacht des turcken halben, alß obe die hilff verhindert durch ire opinion, und das derwegen der ingreß zu sparen biß zu einer andern zeit.
2. Umfrage. Trier, Köln, Pfalz: Wie vorhin. Doch Pfaltz hengt an, wen es solte die meinung, wie Sachssen angeregt, haben, were es zu endern.
/172/ Sachsen: b–Hielten diesse relation nit alß vor ein puncten des Reichs tages, sonder ein einfal zu anfangk des Reichs tags, dessen man noch nit verglichen. Darumb auch die relation nichst fruchten werde etc.–b Ideo ut supra, und das ein generalitet etwo zu treffen, domit der ingreß, bevorabe sovil des turcken meldung beschicht, verplieben.
Brandenburg: Last die premissa, dweil sie der proposition gemeß und daruf geantwurt, pleiben. Da es aber nit der prauch hievor gewesen, in relationibus also auf die proposition zuantwurten, mag es umbgangen werdenc.
Beschluss: Zunächst Verlesung des Konzepts vor FR.
Kurfürstenrat und fürstenrat. Verlesung des Konzepts. Anschließend wieder getrennte Beratung.
Kurfürstenrat. /172 f./ Sachsen beharrt darauf, die Türkenhilfe in der Einleitung nicht anzusprechen, um den Eindruck zu vermeiden, die CA-Stände wollten diese verhindern.
/173/ Daruf den sachsischen gewilfaret und ein klein enderung beschehen. Aber Trier plieb auf voriger meinung, das es, concept, nit zuendern; d–doch dem mehern stat geben–d.
Kurfürstenrat und fürstenrat. Mainzer Kanzler referiert für KR: /174/ Konzept umfasst zwei Teile: Die Einleitung, die sich auf die kgl. Proposition bezieht, und das geteilte Bedenken. Sovil dan den eingangk belangte, befunden sie denselbigen, wie er uff die proposition gestelt, der sachen gleichwol nit ungemeß. Erachten aber, das nach gelegenhait yetziger beratschlagung und was an die commissarien gelanget wurdet, er wol etwas einzuziegen und der articul, da von mitleiden meldung beschicht, biß zu fernerer beratschlagung anderer sachen einzustellen. Dan diß werck der relation nit haubsachlichen also groß etc.
FR: /174 f./ Billigt die Einleitung in der vorliegenden, längeren Fassung, da diese sich auf den Vortrag der Proposition bezieht, deren Beantwortung man bei der Eröffnung des RT zugesagt hat.
/175/ Getrennte Beratunge
. Anschließend lässt FR im KR mitteilen: Beharren gegen KR darauf, das Konzept nicht zu ändern, und das auß denen ursachen, dweil der articul, so bewogen worden, außzulassen sein, nit auf der turckenhilff beruge, sonder allein super naratis der proposition gestelt, domit kgl. Mt. mitleidenlich beantwurt. Were auch preuchig, /176/ das man in solchen fellen mitleidenlich antwurte etc. Yedoch da die kfl. gesandten ye bedenckens tragen wurden, diß also pleiben zulassen, wellen sie es nit ferner streiten.
KR: Dankt für das Entgegenkommen des FR. Entsprechende Änderung des Konzepts.
Reichsrat. Verlesung des geänderten Konzepts vor SR.
SR (Straßburg): Billigen das Konzept. Was aber die freistellung betreffen thut, hetten sie nichst liebers gesehen, dan das man sich allerseitz in rethen daruber vergleichen mogen, domit sie auch /177/ nach gelegenhait und außweisung irer habenden befelchen sich auch vergleichen mogen. Dweil dan solchs nit geschehen, sonder die meinungen gezwait an der kgl. Mt. commissarien zugelangen bedacht worden, solte inen solchs auch nit zu wider sein. Wolten aber nit verhalten, das sie von solcher freistellung nit geret, sonder allein de processu religionis, wie die furzunemen und obe ichtes daneben zu tractieren; dan sie sich nit versehen, das ichtwes anderst dabeneben fürgenomen were. Und dweil dan der prauch, das, wen man ad relationem komen, das ir bedencken auch referiert worden, paten sie, ir geringfugig bedencken auch hinzuzesetzen2.
Getrennte Beratung. Erklärung an SR: KR und FR haben SR hievor verstanden der mainung in effectu, wie der dreyer gaistlichen churfursten und des mehern thails im furstenrathe gesandten. Derwegen sie dan bei irer mainung mit eingezogen und begriffen, sub illis verbis: „Sambt anderer stendten gesandten“ etc.
/178/ SR: Haben in der eil solchs nit auß verlesung der geschrifft fassen mogen. Aber der freistellung halben wolten sie sich dem mehern nach, sonderlich so der augspurgischen confession verwandt, dohin ercleren, das sie sich von derselbigen augspurgischen confession verwandten chur- und fursten nit wusten abzusondern3.
Beschluss von KR und FR: Das am ort des vorbehalts4 dem bedencken der confessions verwandten sie, die stet, mit den gemeinen worten „sambt andern stenden“ mit einzuziegen.
Welchs inen also angezeigt. Daruf man abgeschieden.