Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Augsburg, fol. 15.

Differenzen wegen des Konzepts für die geteilte Resolution des SR zur Erklärung des Kgs. bezüglich der Verhandlungsaufnahme im Zusammenhang mit der Freistellung.

/15/ Städterat 1 . Verlesung des Konzepts für die geteilte Resolution des SR zur Erklärung des Kgs. bezüglich der Verhandlungsaufnahme im Zusammenhang mit der Freistellungsforderung2.

Weil aber der straßburgisch gesanndt sich abgesundert unnd dißmal bey ferrerer deßhalben gehabten consultation nit gewesen, ist ime gemelt concept auff sein verpessern behenndigt und sonst dise hanndlung auff ferrner ansagen eingestelt worden.

Anmerkungen

1
 Differenzierter im Bericht der Nürnberger Deputierten vom 5. 11. 1556 (wie Anm.1 bei Nr. 231): Sitzung des SR um 8 Uhr vormittags. Anwesend: Regensburg, Rothenburg, Augsburg, Nürnberg und Ulm. Regensburg entschuldigt die Abwesenheit des Straßburger Gesandten.
2
 Nr. 449 mit Anm. und Varianten. Differenzierter im Nürnberger Bericht vom 5. 11. (wie Anm. 1): Verlesung mit den von Nürnberg, Augsburg und Ulm vorgenommenen Korrekturen. Regensburg und Rothenburg lehnen die Änderungen ab, wobei Regensburg zur Debatte stellt, dieweil sich der straßburger berurts tags vernemmen lassen, wann sich die stet also voneinnander sondern unnd trennen wollten, dz er nitt mer darbei sein wolt, wz sich in solchem ferner zuthun gepurn wolt. Nürnberg, Augsburg und Ulm können aufgrund ihrer Weisungen nicht anders votieren; sonderten uns derwegen von andern erbarn steten gar nitt ab. Wer sich aber absonderte, dz sehe man wol; mussten es auch also geschehen lassen. Regen an, das geänderte Konzept dem Straßburger Gesandten zu übergeben und dann nochmals zu beraten. Vgl. Weisung der Nürnberger Herren Älteren vom 7. 11. 1556: Bedauern, dass sich der Straßburger Gesandte dermaßen zusöndern understanden. Achten auch gentzlich darfür, wann er unnd andere, die inen die freistellung so wol eingehen laßen, das ende unnd nachgewiß, so daraus volgen mag, recht bedechten, sie würden damit ettwas gemecher thun. Billigen die Resolution nur mit den Änderungen (StA Nürnberg, BBdR 159, fol. 255’–256’, hier 255’. Kop.).