Beratung ... Konzepts] Kurpfalz B (fol. 107) differenzierter: Da bei der Beratung keine Einigung von wegen erlassung der geistlichen pflicht und aidt etc.
möglich ist, treten die Religionsparteien zu getrennten Verhandlungen auseinander. Sodann kommen die Gesandten Österreichs und Bayerns zu den CA-Ständen und erklären, sie hätten bei den geistlichen Ständen erreicht, das das wort „pflicht” zu umbgehn sein solt unnd allein generaliter zusetzen. Dann der anhanng, so sie, die confessions verwandten, bedacht, solichs in sich gnugsam begrieffe. Dieweil
/107’/ sie dann befunden, das die geistlichen zum friden und vergleichung geneigt,
haben sie diesen Absatz neu konzipiert. Dessen Verlesung. Da die CA-Stände dieses Konz. sonnderlich des wortlein „stende“ halben
nicht annehmen können, kommt man überein, das die wortter „aidt unnd pflicht“ ausgelassen unnd die clausull nachvolgennder massen gesetzt werden soll: „Es soll auch den verordneten colloquenten unnd adjuncten diese collation, wes sie sich vergleichen oder nit vergleichen werden, an iren ehern, würden, leib unnd guetern unverletzlich unnd unnachtailig sein.“
[Vgl. Quadruplik (Nr. 431), fol. 489: Unnd solt ... unnachtheilig sein.
]. Anschließend erneut Zusammenkunft im Religionsausschuss und Billigung des Konz. in dieser Form.