Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 183–184.

Anmahnung der Stellungnahme des Kgs. zur Freistellung. Zusage der Stellungnahme im Anschluss an die Resolutionen der Reichsstände zum 1. HA (Religionsvergleich) und 2. HA (Türkenhilfe).

/183/ Kgl. Herberge. Audienz der CA-Stände vor Kg. Ferdinand I.1  Die Gesandten der CA-Stände2  erinnern den Kg. an die Eingaben vom 24. 11. und 22. 12. 1556 jeweils zur Freistellung3. Dweil es dan nachmaln uff dem stunde, wie sich die augspurgische confessions verwandten gegen irer Mt. ercleret hetten, sich in keinen proponirten articul dieses reichstags schließlichen einzulaßen4, es were dan die freistellunge erledigt und schließlich verabschiedet, und aber ir Mt. sonder zweifl anderer vilfaltiger geschefft halb verhindert worden, das daruf bißher kein antwort erfolget: Dweil man aber noch weitern befelch bekomen, bei irer kgl. Mt. derwegen ferners antzuhalten, so were an stat irer gnst., gnedigen hern und obern der rete und gesandten aller undertenigst bit, ire Mt. sich mit gnedigster resolution uff vorig bescheen ansuchen vernemen zulaßen.

/183 f./ Kg. lässt nach kurzer Beratung von Vizekanzler Jonas antworten: Hat die Anmahnung vernommen. Er weiß, dass die CA-Stände sich nur bedingt auf die Beratung der HAA /183’/ eingelaßen und das die freistellung neben den andern erledigt und keiner one den andern beschloßen werden solt. Kg. hat die Eingabe zur Freistellung bereits beraten und einen Beschluss dazu gefasst5 . Da Kg. den Ständen aber zwei höchst wichtige Artikel, nämlich den Religionsvergleich und die Türkenhilfe, zur Beratung vorgelegt hat, so hetten ire Mt. daruf der stende antwort erwarten wollen. Da man nun irer Mt. der stende meinung daruber eroffnet, weren ir Mt. furhabens geweßen, alßbaldt dagegen ir Mt. schrifftliche resolution der freistellung halb zu ubergeben us denen ursachen, damit die sachen /184/ nicht gehindert, sonder befurdert wurden. Dan man sich zuerindern wuste, das zu Augspurg jungst gehaltnes reichstags dergleichen proces gehalten, wan man ir Mt. bedencken uber einen puncten ubergeben, das hergegen sich ir Mt. alßbaldt in einem andern resolvirt, damit also in den beratschlagungen nit stillgestanden oder gefeiret. Demnach Zusage des Kgs., sich im Anschluss an die Resolution der Reichsstände zu beiden erwähnten HAA zur Freistellung zu erklären.

Die anwesenden CA-Stände danken für die Antwort6  und erbieten sich, nach moglicheit die beratschlagung zufurdern.

Anmerkungen

1
 Knappes Referat der Audienz bei Wolf, Geschichte, 50.
2
 Neben den Deputierten war Hg. Christoph von Württemberg persönlich anwesend. Gemäß Bericht der Augsburger Gesandten Hainzel und Rehlinger an den Rat der Stadt vom 24. 1. 1557 nahmen an der Audienz die höheren CA-Stände sowie Verordnete jener Städte teil, so sich der freystellung anhengig gemacht. Sie, die Augsburger, waren nicht anwesend (StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.). Vgl. Anm.1 bei Nr. 281.
3
 Erklärung der CA-Stände in der Duplik zur Verhandlungsaufnahme und zum Verhandlungsmodus beim 1. HA (Religionsvergleich) [Nr. 426] sowie Supplikation um Freistellung [Nr. 503].
4
 Deutlicher im Bericht der sächsischen Gesandten Brück und Tangel an die Hgg. vom 30. 1. 1557: Die CA-Stände verweisen auf den Befehl ihrer Hh., in der Türkenhilfe /245’/ nichts beschließlichs zubewilligenn, es wurde dann dieser artickell der freistellung halbenn auch erledigt. Welche anzeige dann dem konigk, wie wir alle gemerckt, ettwas zu gemuet ganngenn (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 243–249’, hier 245’. Or.).
5
 Vgl. zur verzögerten Übergabe auch Anm.1 bei Nr. 504.
6
  Kf. Ottheinrich von der Pfalz kritisierte in der Weisung vom 8. 2. 1557 (Heidelberg) diese Danksagung der CA-Stände aufgrund der aufschiebenden Erklärung des Kgs. ganz entschieden. Er, der Kf., habe nichts anderes erwartet und deshalb schon anfangs befürwortet, dass die Freistellung /289/ durch gemaine stennde furgenomen unnd verglichen, gar aber nicht der kgl. Mt. sollte haimgestellt werden, angesehen das man sich bey irer Mt. gewissers nichts zuversehen, dann sy werde es entweder gar abschlagen oder aber inn ain verlengerlich aufzug und villeücht auch solche maß zurichten understehn, das es dergestallt vil besser sein solt, davon geschwigen dann ettwas angeregt werden (HStA München, K. blau 106/3, fol. 289–291’, hier 289 f. Or.; präs. 15. 2.). Am 12. 2. (Heidelberg) wies er die Gesandten erneut an, auf eine baldige Resolution des Kgs. zur Freistellung zu drängen, um sie noch beim RT erwidern zu können (ebd., fol. 326–328, hier 326’ f. Or.; präs. 22. 2.).