Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 28. 2. 15571.

Beschluss eines Protests im Anschluss an die Duplik des Kgs. zur Freistellung.

/330/ (Vormittag) Versammlung der CA-Stände. Vorlage der Duplik des Kgs. zur Freistellung2 . Beschluss, nunmehr, wie zuvor vereinbart3 , Protest einzulegen4.

Bei der Beratung zur Gestaltung dieses Protests sind die Voten sehr seltzam und wunderlich: Etzliche wollen den gantzen religion friden daruber zerrutten unnd die turcken hilf hinterzihen, etzliche schlissen auf eine protestation. Jedoch seint sie fast all bevelichs gewarttendt.

Die kursächsischen Gesandten haben nach gestalt der vorigen handlungen, ubergebenen schrifften und wie eins auf das ander gangen, eine protestation gestalt, welche wir5 auch den andern vorgelesen. Die lassen es inen alle gefallen. Alleine haben sie inen die einkommenden bevelich furbehalten.

Daneben wird beraten, ob man es bey diser protestation bleiben sol lassen oder aber auch ein sonderliche vor den Reichs stenden thuen.

/330’/ Die Mehrheit befürwortet, man solte dise protestation schriefftlich der kgl. Mt. ubergeben und doneben in rethen ein itzlicher insonderheit mundlich protestiren und zu prothocolliren bitten, wie der brauch im Reich. Die andern aber bedencken, das man es auch schriefftlich dem Reich in gesambt ubergeben möcht. Wir vermercken aber, das wenig darauf stimmen, solche protestation bey ablesung des abschidts zuthun6.

Anmerkungen

1
  HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 327–331’, hier 330 f. Or.; präs. Dresden, 6. 3. Von den aufgefundenen Protokollen enthält Kurpfalz C (fol. 200’) lediglich das Datum und den Eintrag: Haben sich die confessions verwandten [Abbruch]. Verhandlungsreferat bei Wolf, Geschichte, 58.
2
 Nr. 507.
3
 Vgl. Beratung am 7. 2. [Nr. 376].
4
 Zur Begründung vgl. den kursächsischen Bericht vom 28. 2. (wie Anm. 1, hier fol. 329’ f.): /329’/ Die Duplik des Kgs. entspricht im Grundsatz der Antwort [Nr. 504] und geht auf die Replik der CA-Gesandten [Nr. 505] in keiner Weise ein, obwohl darin vil ding angezogen, das irer Mt. selbst aigene mundliche reden betreffen. Allerdings wirt nuemer nit gesagt, das solcher punct [Geistlicher Vorbehalt] gleich andern verglichen und beschlossen sey, sondern wirt ein declaration genant [...]. Aber wie deme, weil es gleichwol in substantia idem, achten wir, das einer protestation /330/ nuemehr von nöten sein wöll nach gestalt itziger ergangner hendel.
5
 = die kursächsischen Gesandten als Autoren obigen Berichts (Textvorlage).
6
 Die kursächsischen Gesandten erbaten nach dieser Sitzung im Bericht vom 28. 2. (wie Anm. 1, hier fol. 330’ f.) Weisung zu mehreren Punkten, die der Kf. am 6. 3. 1557 (o. O.) beschied: Billigung des Protests. Vortrag bei der Verlesung des RAb nur, falls dieser den Geistlichen Vorbehalt erwähnt. Andernfalls nur Vorbringen des Protests vor dem Kg. und notariell bezeugte Übergabe an die Mainzer Kanzlei. Keine Verhinderung der Türkenhilfe oder Infragestellung des Religions- und Profanfriedens wegen des Geistlichen Vorbehalts, da der Dissens im Protest deutlich zum Ausdruck bringt, das sie und wir unsere christenliche glieder und glaubens genossen in sachen, unsere warhaftige religion belangende, zuvordammen, zustraffen oder verfolgen zu helffen keins wegs gemeint oder bedacht sein (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 356–359’, hier 357–358’. Konz.).