Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kurmainz A, fol. 201 f.

1. HA (Religionsvergleich): Auf das Kolloquium limitierte Rechtssicherung der Kolloquenten.

/201 f./ Herbergea  des Bf. von Augsburg. Versammlung der geistlichen Reichsstände.

Dieb  Einberufung der Sitzung erfolgt, da in der Quadruplik der Reichsstände zum 1. HA (Religionsvergleich) die Sicherungsklausel für die Kolloquenten1  im Rückblick auf die diesbezüglichen Beratungen des Religionsausschusses so gedeutet werden könnte, /201/ c–alß obe die freistellung der gaistlichen darunther eines thails begriffen sein mochte–c. Welchs der catholischen stendt gemüt und meinung in diessem fal nit gewesen oder auch noch, sonder die clausul allein auf den actum colloquii gedeutet und verstanden.

/201’/ d– Deshalb erachten die geistlichen Stände für unabdingbar, diese Klarstellung dem Kg. in einer kurzen Erklärung als geschrifftlin vorzubringen –d . Anfertigung und Billigung der Erklärung.

Anmerkungen

a
 Herberge] Würzburg (fol. 226) zum Zeitpunkt: Nachmittag.
b
 Die] Würzburg (fol. 226) zusätzlich: Mainzer Sekretär [Bagen] proponiert [oben Folgendes].
1
 Nr. 431 (dem Kg. übergeben am 23. 2.), fol. 489 [Unnd solt den ... unnachtheilig sein.].
c–
 alß ... mochte] Würzburg (fol. 226’) deutlicher: als ob den colloquenten, so von der gaistlichen wegen verordnet würden, die freystellung, da ihrer einer oder mehr zu dem andern theil tretten, dardurch eingeraumet were etc.
d–
 Deshalb ... vorzubringen] Würzburg (fol. 226’) differenzierter: Die Mehrheit beschließt die Übergabe einer entsprechenden Erklärungsschrift an den Kg. sowie deren Verwahrung bei den Akten der Mainzer Kanzlei. Eine Minderheit spricht sich dagegen aus, da die verfasste puncten, das colloquium belangende, in den räthen verlesen, ohn widerrede beschlossen und kgl. Mt. ubergeben worden. Und were zu besorgen, das der ander theil, dieweil diese nebenschrifft hinder ihrem wissen der röm. kgl. Mt. und der maintzischen cantzlei dermassen ubergeben und zugestellt würde, zu allerhand weittleuffigkeit und verbitterung möchte verursacht und der unglimpff den gaistlichen zugelegt werden. Dagegen jedoch Beschluss gemäß der Mehrheit.