Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Koadjutorfehde in Livland: Beharren des FR auf der sofortigen Gesandtschaft zur Waffenstillstandsvermittlung vor der späteren Friedenskommission. Eingeschränkter Anschluss des KR. Einigung von KR und FR sowie im RR. Replik Mecklenburgs zum Gegenbericht des Landmeisters. 2. HA (Türkenhilfe): Gemeinsamer Beschluss von KR und FR. Resolution des SR.

/418/ (Vormittag) Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler proponiert: Resolution des FR zur Koadjutorfehde in Livland, dabei auch sofortige Gesandtschaft zur Vermittlung eines Waffenstillstands.

/418 f./ Umfrage. Beschluss: Anschluss an FR, was den Verzicht auf die Mandate zugunsten einfacher Mahnschreiben an die Kriegsparteien betrifft. Ablehnung der sofortigen Gesandtschaft: Waffenstillstand beinhaltet, dass die Söldner nicht entlassen würden, und widerspräche somit den Mahnschreiben.

/420/ Kurfürstenrat und Fürstenrat. FR a  beharrt darauf, der weg mandatorum werde bei den kriegß hern nit furtreglich sein. Derwegendt ein eilendt furberaitung zethun, namblichen quod rex requiratur, commissarios ad partes zu schicken, deßgleichen per Pommern auch, neben den kgl. commissariis bei den partheyen zu suchen ein fridt standt, und das dieselb partheyen gutlicheit bewilligen. Item zu handlen, das Riga1 erledigt salvis conditionibus. Item quod rex requirat Polonium, das er auch ein fridt standt bewillige. Item das Brandenburg churfurst zuersuchen, bei Preussen verfugung zethun, auch anstandt zubewilligen. Hetten sonst zur gutlichen handlung2 ernent Munster, Paderborn, Gulich und Pomern, die handlung furzunemen. Zeit /421/ halben der tractation liessen sie es bei dem kfl. bedencken, des platz halben auch.

KR b : Da FR auf der Ablehnung von Mandaten beharrt, schließt KR sich an und bewilligt die Mahnschreiben. Dagegen lehnt KR ab, das man die sachen wolte auf ein anstandt regulieren, nachdem das werck per totum angesehen zu einem bestendigen friden, und den par- /422/ theyen nit zuzelassen, in der kriegß rustung zu pleiben, quod concederetur durch den anstandt. Zudeme konten sie auch nit befinden, das so bald nit ein forschickung konne ins werck gericht werden, sonder das alsobaldt die principal schickung ins werck zu richten alß die vorschickung. Darumb achten sie, das man es liesse bei der deputation pleiben, wie die vorhin bedacht, und das die furdarlichen ins werck zu richten.

Nach getrennter Beratung erklärt FR: Bestehen auf der sofortigen Gesandtschaft. Die vorschickung soll wurcken, das /423/ die partheyen ab armis abstunden und dz partheyen gutliche handlung der nachordnung einraumeten, also das diss ein ein vorberaitung zur underhandlung. Das konig welle Polen schreiben: Ut supra, den konig zu ersuchen, und das die stende mit und neben konig schreiben solten. Brandenburg churfurst Preussens halb zuersuchen: Ut supra.

KR: Das den partheyen zu schreiben, were man einig. Der deputation3 halben were man auch einig. Yetzt ein vorschickung zethun: Mogen sie leiden, das konig darumb ersucht und das Pomern solchs mit thu. Sie wusten darzu nit zuordnen. Das auch die befelch, zu suchen, Riga gefengknuß erledigt und restituiert werde salvis conditionibus, ut supra. Das konig für sich Polen schreibe: Achten nit ratsam, das sich stendt in solch schreiben mit einzumischen. So ist inen auch nit zuwider, das dem churfursten zu Brandenburg von wegen Preussen geschrieben werd.

/424/ FR: Tragt fursorg, wie yetzt der restitution halben gemeldt, das Riga zurestituieren, das solchs dem werck undienstlich. Ergo mocht man es bei dem allein lassen, das Riga allein zu relaxieren auff caution.

Beschluss von KR und FR: Das gleicheit zu halten, diejenige, so furgeschickt werden, restitution, gutliche handlung etc., und was der sachen dienstlich, zu suchen haben.

Reichsrat. Referat des gemeinsamen Beschlusses von KR und FR zum 2. HA (Türkenhilfe) vor SR: /424 f./ Bitte an Kg. um die Einbeziehung auswärtiger Potentaten; Sicherung des inneren Friedens im Reich4.

/425/ SR: /425 f./ Hat den Beschluss zur Türkenhilfe schriftlich formuliert. /426/ Verlesung der Resolution5.

/427/ Referat des gemeinsamen Beschlusses von KR und FR zur Koadjutorfehde in Livland: /427 f./ Schriftliche Anmahnung beim Landmeister in Livland, dem Ebf. von Riga und Hg. Christoph von Mecklenburg, den Konflikt zu beenden; schriftliche Aufforderung des Kgs. an Polen, sich nicht am Konflikt zu beteiligen; Einrichtung einer reichsständischen Friedenskommission in Lübeck im März 1557; sofortige Waffenstillstandsgesandtschaft nach Livland durch den Kg. und Pommern6.

/429/ SR: Betont, dass die Livlandproblematik vil bekemelicher in eim supplications rathe zu tractieren gewest. Aber wie dem, dweil die schrifften und bericht nit zugleich einschlagen, weren sie auch des bedenckens, das konig anzusuchen, umb ein schickung zethun, des effectus wie chur- und fursten, und das mit zuthun Polen die sachen zur vergleichung pracht. Das dan zu solchem deputation auß dem Reich beschehen soll und etlich von chur- und fursten benampt, welten sie auch sich zu gelegener zeit einer verordnung aus irem mittel vergleichen.

Demnach Einvernehmen in der Livlandfrage.

/429 f./ Mainzer Kanzler teilt mit, dass der Mecklenburger Gesandte eine Replik zum Gegenbericht der Verordneten des Landmeisters übergeben hat7 . /430/ Beschluss: Abschrift.

Anmerkungen

a
  FR] Kursachsen (fol. 217) differenzierter: Vortrag durch Salzburg.
1
 = Ebf. Wilhelm von Riga.
2
 = die Friedenskommission, die im Anschluss an die sofortige Waffenstillstandsgesandtschaft durchgeführt werden sollte.
b
  KR] Kursachsen (fol. 217) differenzierter: Vortrag durch Mainz.
3
 = die Kommission zur regelrechten Friedensvermittlung.
4
 Das Referat entspricht der nachfolgenden Antwort beim 2. HA [Nr. 435].
5
 Nr. 474.
6
 Das Referat entspricht der nachfolgenden Resolution zur Koadjutorfehde [Nr. 517].
7
 Nr. 516.